Hartz 4?

6 Antworten

Erst einmal ist der Zeitwert relevant und nicht was es einmal gekostet hat, der Zeitwert dürfte bei max. 7500 € liegen, aber solange es noch nicht abgezahlt ist, kann auch keine Verwertung gefordert werden.

Und selbst wenn es abgezahlt und über den 7500 € Zeitwert liegen würde, müsste eine geforderte Verwertung auch wirtschaftlich sein.

Denn das KFZ - wäre ja Vermögen, es könnte dann durch den Verkauf ja ein angemessenes KFZ - angeschafft werden und wenn man mit einem Restbetrag durch den Verkauf mit evtl. vorhandenem Sparvermögen das ALG - 2 Schonvermögen nicht übersteigt, darf auch nichts angerechnet werden und dann wäre die Forderung zum Verkauf nicht wirtschaftlich.

Berlinsn schreibt:

6 jahre habe ich finanzierung gemacht ich muss noch 3 jahre bezahlen
Kann jobcenter mir sagen dass ich verkaufen soll hatt ja noch schulden

SGB II § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen Absatz 4 Satz 1 schreibt:

(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen.

Die Frage ist also: Welchen Verkehrswert = aktuellen Verkaufswert hat dein Kraftfahrzeug?

Ich nehme an, dass der aktuelle Verkaufserlös beeinflusst wird durch die Vertragsgestaltung deiner Finanzierung. Wenn du zum Beispiel nur 70 Prozent des Verkehrswertes verwenden kannst nach einem Verkauf, dann könnte es möglich sein, dass nur diese 70 Prozent als verwertbares Vermögen gelten beim Bedarf an ALG II.

Falls der Verkehrswert also 10.000,- € beträgt und du könntest nur 7.000,- € liquidieren, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Nur nur 7.000,- € zählen als verwertbares Vermögen.
  2. Nur nur 7.000,- € zählen als sofort verwertbares Vermögen, der Rest als nicht sofort verwertbares Vermögen. Dann könnte es ALG II als Darlehen geben im Sinne von SGB II § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen Absatz 5.

Danach wird gefragt: Welche "Vermögen sind nicht zu berücksichtigen"? Das steht in Absatz 3 SGB II § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen:

"nicht zu berücksichtigen" sind "2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person,"

Als angemessenes gilt ein Kraftfahrzeug bis zu einem Verkehrswert von derzeit 7.500,- €.

Danach wird gefragt: Was ist sonst noch "(2) Vom Vermögen [...] abzusetzen"?

Da hast du 750,- € pro Nase der Bedarfsgemeinschaft, hinzu kommen 150,- € pro Lebensjahr und Nase, bei Kindern aber mindestens 3.100,- €.

Also könnte ein Kind schon ein Auto mit einem Verkehrswert von 10,600,- € besitzen, wenn es sonst keine Vermögenswerte besitzt.

Und wenn doch, dann kann man sein Auto ja verkaufen und sich ein angemessenes Auto kaufen - so machen das ja alle Leute, die schlau sind und Geld benötigen ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd

Die Zeiten sind vorbei das man nur ein auto haben durfte das nur xxxx Wert ist!

Das Gericht hat geurteilt das ein Hochwertiger wagen behalten werden darf den damit spart man Dan kosten für Reparaturen und Werkstadt! Das war mal mit bis nur 7500€ Was anderes wäre es wahrscheinlich bei einem Reinen Luxuswagen!

Du kannst nach den Richtlinien von SGB II ein Auto im Wert von bis zu 7500 Euro haben.

Ich würde dem jobcenter nachweisen, dass das Auto nicht mehr als 7500 € wert ist. Dann musst du es nicht verkaufen.