Handwerker will für abgelehnte Angebot Aufwandsentschädigung?
Wollten unsere Terrasse sanieren lassen. Auf eine Empfehlung durch ein Bekannter kam der Handwerker, war 3x da - ausmessen u.s.w. - Angebot erstellt, auf den Briefpapier eine Facility Management, deren Inhaber jemand anderes ist !!! Also fraglich ob er überhaupt Fachmann ist. Auf dem Angebot wurde nur der Materialkosten aufgeführt ,keine Abdichtung, Blecharbeiten, also dazugehörige Leistungen. Angebot natürlich abgelehnt. Er reagierte erst nicht, dann schrieb er dass er Aufwandsentschädigung stellen will - Fahrkosten, seine Zeit. Ich nehme an dazu ist er nicht berechtigt oder ?
12 Antworten
Das lässt sich pauschal nicht sagen. Wenn ihr vorher vereinbart habt, dass er die Aufwendungen im Rahmen der Angebotserstellung in Rechnung stellen darf, dann ist er auch berechtigt eine Rechnung zu stellen.
der war 3x da; was hat der da so getrieben? Falsch gemessen oder oder, sonst reicht in der Regel ein Besuch
was wurde vorher vereinbart? war das Angebot unverbindlich
wurde euch im Vorfeld mitgeteilt, dass das Angebot kostenpflichtig ist?
War kein kostenpflichtige Angebot vereinbart. Alles dubios
Nur wenn vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde, daß der Unternehmer den Kostenvoranschlag in Rechnung stellen darf, stellt seine Angebotserstellung eine eigene Dienstleistung dar, die etwas kosten darf.
In diesem Fall (Leistung "Kostenvoranschlag" wurde gar nicht vollständig erbracht, denn dazu würden natürlich auch die Arbeitskosten gehören) würde ich sogar dann bezweifeln, dass diese Leistung abgerechnet werden darf, wenn es vorher vereinbart wurde.
Handwerker machen auch Dienstleistungen. Dazu gehört auch das Erstellen des Kostenvoranschlages. Schließlich gehört da auch Arbeitzeit dazu und der Mitarbeiter muss auch für diese Zeit bezahlt werden. Deswegen darf für den Kostenvoranschlag auch Geld verlangt werden, wenn kein Arbeitsauftrag erfolgt. Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Arbeitsauftrag erfolgt. Dann darf der Kostenvoranschlag nicht einzeln berechnet werden.
Das lässt sich so pauschal nicht sagen.
Entscheidend ist, ob es eine Vereinbarung gab, ob bei einem abgelehnten Angebot eine Aufwandsentschädigung fällig wird.
Eine solche Entschädigung halte ich durchaus für legitim, da ja unbestreitbar ein Aufwand vorhanden war und Kosten entstanden sind.
wenn das so ist, wird er es schwer haben die Rechnung durchzusetzen
Auf dem Angebot wurde nur der Materialkosten aufgeführt ,keine Abdichtung, Blecharbeiten, also dazugehörige Leistungen.
es reicht wenn eine Gesamtsumme ausgewiesen wird, Summe + Mwst = Zahlbetrag. da muss nix extra ausgewiesen werden.
anders bei einem detailliertem Kostenvoranschlag, da steht der genaue Materialbedarf und auch die Montage drin.
War keine Entschädigung für die Erstellung eines Angebotes vereinbart.