Gutgläubigen Erwerber?
Kann man von einem Gutgläubigen Erwerber seine Sache zurück bekommen?
2 Antworten
Ja.
Angenommen jemand hat Dein Handy gestohlen, weiterverkauft und der Käufer wusste nichts von dem Diebstahl (hat die Ware also gutgläubig erworben), dann muss er sie trotzdem zurückgeben.
Du bleibst der Eigentümer und hast somit weiterhin den Besitzanspruch an das Handy.
Du musst dem Käufer auch keinen Schadensersatz oder ähnliches zahlen.
Entstandene Schäden beim Käufer werden zwischen Käufer und Verkäufer (also dem Dieb) geklärt.
Durch den gutgläubigen Kauf, macht sich der Käufer nicht strafbar.
Er hat kein Besitzrecht an dem gekauften, Handy.
Da der geschlossene Kaufvertrag von Anfang an unmöglich zu erfüllen war, hat der Käufer das Recht den Kaufpreis zurückzuverlangen.
Der Dieb/Verkäufer macht sich durch den Diebstahl und Weiterverkauf strafbar.
Weiterhin muss er dem Käufer den Kaufpreis zurückerstatten
Zudem besteht eine Schadensersatzpflicht des Verkäufers.
(Diese besteht nicht, wenn auch der Verkäufer nicht wusste, dass es sich um Diebesgut handelt.)
https://www.dahag.de/c/news/eigetumserwerb-an-gestohlener-ware-434
Juristisch heisst es:
Durch gutgläubigen Erwerb wird man nicht Eigentümer einer Sache.
D.h. du kannst jederzeit dein Eigentum zurückfordern, der gutgläubige Erwerber hat sich nicht strafbar gemacht, bleibt aber auf den Kosten sitzen, wenn er sie nicht vom Verkäufer zurückholen kann.
Ausnahme sind nur Valoren: wenn die mit Seriennummer nachweisen kannst, dass ein Geldschein dir mal gestohlen wurde, dann kannst du den nicht zurückfordern wenn er irgendwo auftaucht.
Durch 929 wird man Eigentümer darauf verweist auch 932 somit wird man bei gut gläubigen Erwerb eigentümer
932(2) natürlich aus Ausnahme
ich zitiere mal dich
Blödsinn ! ... Warum schreibt man was, wenn man keinerlei Ahnung hat !
falsche §§
935 ist der Ausschlaggebende
die genannten §§ definieren andere Fälle. Z.B. kann der Autohausbesitzer nicht das Geschäft widerrufen, das sein Angestellter unterschrieben hat, obwohl ihm die Prokura fehlte. Oder wenn der Ehemann das Auto verkauft das auf die Frau eingetragen war.
Aber der Normalfall wenn von gutgläubigem Erwerb die Rede ist, das ist wenn
" wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war" ... dann erwirbt man kein Eigentum !
Hier steht nicht mal was von Diebstahl.
du richtest ganz schön viel dazu!
bezieh dich auf die Basic die fragt ob man bei gutgläubigen Erwerb die Sache zurückfordern kann.
hier kommt nun mal 929 ivm 932 zu tragen
935 bei Abhandenkommen sachen
ok .. wenn du meinst es geht um den seltenen Sonderfall bei dem nur die Berechtigung des Verkäufers zum Geschäft fraglich war. Dann vertrete du diese Meinung.
Jeder andere versteht unter gutgläubigem Erwerb den Kauf vom Hehler, Dieb oder Finder einer Sache.
nein, da 935 der Lex Specialist ist.
unf wie bereits erörtert gibt es bei Diebstahö kein gut gläubigen Erwerb
932 ist der allgemeine.
Ähm nein ?