Gutgläubigen Erwerber?

2 Antworten

Ja.

Angenommen jemand hat Dein Handy gestohlen, weiterverkauft und der Käufer wusste nichts von dem Diebstahl (hat die Ware also gutgläubig erworben), dann muss er sie trotzdem zurückgeben.

Du bleibst der Eigentümer und hast somit weiterhin den Besitzanspruch an das Handy.
Du musst dem Käufer auch keinen Schadensersatz oder ähnliches zahlen.
Entstandene Schäden beim Käufer werden zwischen Käufer und Verkäufer (also dem Dieb) geklärt.

Durch den gutgläubigen Kauf, macht sich der Käufer nicht strafbar.
Er hat kein Besitzrecht an dem gekauften, Handy.
Da der geschlossene Kaufvertrag von Anfang an unmöglich zu erfüllen war, hat der Käufer das Recht den Kaufpreis zurückzuverlangen.

Der Dieb/Verkäufer macht sich durch den Diebstahl und Weiterverkauf strafbar.
Weiterhin muss er dem Käufer den Kaufpreis zurückerstatten
Zudem besteht eine Schadensersatzpflicht des Verkäufers.
(Diese besteht nicht, wenn auch der Verkäufer nicht wusste, dass es sich um Diebesgut handelt.)

https://www.dahag.de/c/news/eigetumserwerb-an-gestohlener-ware-434

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Slothd3mon  18.01.2021, 08:46

Nein §935 schließt gut gläubigen Erwerb bereits aus.

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nanfxD  18.01.2021, 08:35

Ähm nein ?

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apophis  18.01.2021, 08:36
@nanfxD

Ähm doch.
Siehe verlinkte Website und gerne auch in den entsprechenden Gesetzen selbst nach.

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nanfxD  18.01.2021, 08:38
@apophis

Dann erklär mir mal wie man gutgläubig gestohlene Sachen erwerben kann, also 934 BGB sagt da das geht nicht 🤷‍♂️

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nanfxD  18.01.2021, 08:56
@apophis 1. Die Rechtslage in Deutschland

Die Grundregel in Deutschland ist gemäß § 935 BGB, dass es keinen gutgläubigen Erwerb von abhanden gekommenen Sachen gibt.

-> dein Link, meinte oben auch 935

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Juristisch heisst es:

Durch gutgläubigen Erwerb wird man nicht Eigentümer einer Sache.

D.h. du kannst jederzeit dein Eigentum zurückfordern, der gutgläubige Erwerber hat sich nicht strafbar gemacht, bleibt aber auf den Kosten sitzen, wenn er sie nicht vom Verkäufer zurückholen kann.

Ausnahme sind nur Valoren: wenn die mit Seriennummer nachweisen kannst, dass ein Geldschein dir mal gestohlen wurde, dann kannst du den nicht zurückfordern wenn er irgendwo auftaucht.


Slothd3mon  18.01.2021, 09:00

Durch 929 wird man Eigentümer darauf verweist auch 932 somit wird man bei gut gläubigen Erwerb eigentümer

932(2) natürlich aus Ausnahme

ich zitiere mal dich

Blödsinn ! ... Warum schreibt man was, wenn man keinerlei Ahnung hat !

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juergen63225  18.01.2021, 09:17
@Slothd3mon

falsche §§

935 ist der Ausschlaggebende

die genannten §§ definieren andere Fälle. Z.B. kann der Autohausbesitzer nicht das Geschäft widerrufen, das sein Angestellter unterschrieben hat, obwohl ihm die Prokura fehlte. Oder wenn der Ehemann das Auto verkauft das auf die Frau eingetragen war.

Aber der Normalfall wenn von gutgläubigem Erwerb die Rede ist, das ist wenn
" wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war" ... dann erwirbt man kein Eigentum !

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Slothd3mon  18.01.2021, 09:22
@juergen63225

Hier steht nicht mal was von Diebstahl.
du richtest ganz schön viel dazu!

bezieh dich auf die Basic die fragt ob man bei gutgläubigen Erwerb die Sache zurückfordern kann.

hier kommt nun mal 929 ivm 932 zu tragen

935 bei Abhandenkommen sachen

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juergen63225  18.01.2021, 09:34
@Slothd3mon

ok .. wenn du meinst es geht um den seltenen Sonderfall bei dem nur die Berechtigung des Verkäufers zum Geschäft fraglich war. Dann vertrete du diese Meinung.

Jeder andere versteht unter gutgläubigem Erwerb den Kauf vom Hehler, Dieb oder Finder einer Sache.

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Slothd3mon  18.01.2021, 10:03
@juergen63225

nein, da 935 der Lex Specialist ist.
unf wie bereits erörtert gibt es bei Diebstahö kein gut gläubigen Erwerb

932 ist der allgemeine.

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