Vogel gekauft angeblicher Besitzer will sein Tier zurück verlangen?
Ich habe vor ca einem Jahr einen Vogel bei EBay Kleinanzeigen gekauft, ohne Vertrag oder sonstiges. Anschließend habe ich in einer Vogelgruppe bei Facebook ein Bild von meinem Neuzugang gepostet, woraufhin sich eine Dame gemeldet hat und behauptet es sei ihr Vogel. Sie hatte ihn als Schimmel in der Wohnung war in eine Pension gegeben. Diese dann behauptete als sie das Tier abholen wollte das der Vogel verstorben sei. Kann der angebliche Besitzer seinen Vogel zurück verlangen?
11 Antworten
Wenn sie es beweisen kann mit Fotos etc., Unterlagen etc. könnte sie den Vogel zurückverlangen.
Wenn das wirklich so gegangen ist in der Pension, könnte man den Typen anzeigen!
Wenn sie es beweisen kann mit Fotos etc., Unterlagen etc. könnte sie den Vogel zurückverlangen.
Nein.
Wenn das wirklich so gegangen ist in der Pension, könnte man den Typen anzeigen!
Anzeigen schon, aber das braucht die Fragestellerin ja nicht weiter interessieren.
Hast du Geld für den Vogel bezahlt? Dann brauchst du auf keine weiteren Kontaktversuche zu reagieren.
Erst wenn's gelbe Umschläge gibt.
Wichtiger als das rechtliche finde ich das solche Betrüger mittels Polizei ins Gefängnis zu bringen. Dabei kannst du helfen, indem du Angaben zum Verkäufer machst.
Wenn es ihr Vogel ist, würde ich ihn zurückgeben, sofern der Vogel sie wählt. Vermutlich haben die beiden eine engere Bindung als du.
Das finanzielle müsst ihr schauen und besprechen. Ev zahlen Diebe und die Person mit der Pension.
Ich bin der Meinung, dass sie die Kosten übernimmt und dann von den Dieben zurückfordert.
Behaupten kann sie viel… kann sie es denn auch beweisen, dass das zu 100% ihr Vogel war?
kann sie es denn auch beweisen, dass das zu 100% ihr Vogel war?
Irrelevant.
Beweisen nicht direkt aber er spricht das nach was sie mir geschrieben hat
Nein kann sie nicht, hast den Vogel gutgläubig erworben.
Alles Unfug. Der Verkäufer hatte nie das Eigentum und konnte dieses durch einen Verkauf auch nie übertragen.
Gutgläubiger Erwerb dürfte hier m.E. nicht vorliegen, da der ursprünglichen Besitzerin der Vogel abhanden gekommen ist.
Ist kein abhandengekommen, siehe oben. War ja freiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes.
Ich würde die Pension als Besitzdiener betrachten. Der ursprüngliche Besitzer hätte also noch unmittelbarer Besitzer auch wenn die Pension die tatsächliche Herrschaft ausübt.
Kann man sicher vertreten, wird ja auch vertreten. Rechtsprechung ist aber wohl Besitzmittlung
Ach und selbst wenn man Besitzdienerschaft annimmt ist es umstritten, hab gerade nochmal nachgeguckt. Ist eine Sache abhanden gekommen, wenn sie von einem Besitzdiener veruntreut oder unbefugtermaßen an einen Dritten weitergegeben wurde. | iurastudent.de
Ja habe ich