Garantenpflicht bei Affäre?
Hallo ihr Lieben,
ich belege das Fach Recht und ihm Unterricht fertigen wir zur zeit Falllösungsskizzen an. Ich bin gerade beim Objektiven Tatbestand und muss die Handlung (aktiv gehandelt oder Unterlassen=Handeln) einbeziehen, welche die Garantenpflicht beinhaltet.. In dem Fall geht es um Mann und Frau (verheiratet mit jeweils anderen Partner) und haben im Kururlaub eine Affäre.
Meine Frage ist: wie sieht es hier mit der Garantenpflicht aus?

4 Antworten
Hi xxhopelesslove,
Eine (Beschützer-)Garantenstellung besteht nicht.
1. Natürliche Verbundenheit
Eine solche besteht nicht aus natürlicher Verbundenheit. Anzunehmen wäre eine solche nur bei der nicht zerütteten Ehe (auch durch Gesetz § 1353 BGB). Bereits für Verlobte ist das umstritten. Bei diesen könnte man mit guten Argumenten aber definitiv eine annehmen. Bei einer reinen Affäre unzweifelhaft nicht.
2. Enge Lebens-/Gefahrengemeinschaft
Eine solche besteht ebenfalls nicht. Erforderlich ist nämlich ein besonderes Vertrauensverhältnis für die Gewähr gegenseitiger Hilfe und Fürsorge in Gefahrensituationen. Das hat es hier nicht gegeben. Auch reicht das einfache zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft nicht aus (was P und G nur für äußerst kurze Zeit taten). Es müssen Umstände hinzutreten, aus denen sich die tatsächliche Übernahme einer Schutzfunktion ableiten lässt. Denkbar wäre das nur bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften. Gerade wenn G sagt, dass sie zurück in die Ehe möchte und sich gegen P entscheidet, nicht für ihn einstehen will bzw. nicht mit ihm leben möchte, wird es unmöglich auch nur in diese Richtung zu denken.
3. Tatsächliche freiwillige Übernahme von Schutzpflichten
Liegt mangels Voraussetzungen ebenso nicht vor wie andere Garantenstellungen.
Es ist daher recht schleierhaft wie dein Lehrer zu diesem Ergebnis kommt. Eine Strafbarkeit aus § 323c ist wie bereits angemerkt wurde gegeben, aber nicht zu prüfen.
Viele Grüße, JS
Es gibt keine Rechtsverpflichtung für G, aus der hervorgeht, dass sie für den P einzustehen hat. Ein loses Liebesverhältnis begründet sie auch nicht. Eine Garantenpflicht entfällt daher.
Eine Garantenpflicht muss positiv feststehen, man muss nicht nachweisen dass keine Garantenpflicht bestand.
Allerdings wäre die unterlassene Hilfeleistung gegeben, die aber lt. Aufgabe unberücksichtigt bleibt.
Wenn der Lehrer meint, dass sie eine Garantenpflicht hat, dann schreib das. Es kommt wohl nicht darauf an, was die Rechtslage ist, sondern was dein Lehrer lesen will.
Da eine Affäre ja kein Straftatbestand ist, gibt es keine GArantenpflicht.
kannst du das bitte noch einmal genauer erläutern? (:
das finde ich gut, dass es das Fach heute in der Schule gibt.
irgendwie verwirrt mich das.. wenn die Garantenpflicht (-) ist, dann ist der OTB auch (-) oder? Im Unterricht meinte mein Lehrer noch, das er OTB (+) ist und der fall aufgeht, also G strafbar ist