Fremde Person fotografiert Anzeige!?
Hallo zusammen,
heute Abend war ich in der Stadt und hatte meine Kamera dabei. Beim laufen wollte ich testen ob der Blitz funktioniert. Beim testen habe ich ein Foto geschossen, bei welchem ein obdachloser mit einem Fahrrad zu sehen war. Habe das Bild sofort gelöscht und er hat angefangen mich anzumeckern, ich habe ihm die Lage erklärt. Trotzdem bestand er drauf mich anzuzeigen und hat angefangen mich zu filmen. Bin dann in die Bahn gestiegen und weggefahren. Mein Frage lautet ob jetzt Rechtliche Folgen geben könnte?
Habe mich auch entschuldigt!!
9 Antworten
Naja, schwierig zu sagen die Polizei müsste erstmal durch die Aufnahmen ermitteln. Wer du bist aufnehmen, müssen sie die Anzeige, dass sowieso von jeder Person immer, aber ich denke nicht, dass er nicht anzeigen wird, aber falls es zu etwas kommen sollte würde dir sowieso wahrscheinlich nichts passieren, da du eigentlich richtig gehandelt hast und das sofort gelöscht hast. Hoffentlich hast du dich auch entschuldigt ☺️
Eben nicht. Seit der §32 des KunstUrhG weggefallen ist, kann man fotografieren wen man möchte.
Einzig wenn der Vorsatz unterstellt werden könnte, z. B. aufgrund von Erfahrungswerten, dass die Person das Bild veröffentlichen würde, dann wäre es strafbar. Ist es hier aber nicht.
Vielmehr hat der Obdachlose unerlaubt Tonaufnahmen gefertigt!
Keine Ahnung. Jedenfalls gibt es keinen Tatbestand fürs bloße fotografieren von Leuten.
Es gibt keinen Tatbestand für das bloße Fotografieren einer Person in der Öffentlichkeit, das ist richtig (abgesehen vom §201a StGB).
Dennoch ist die Rechtslage nicht so einfach, man darf eben nicht immer jeden fotografieren, wen man möchte:
Im Bild auftauchende personen, die bei einer Aufnahme zufällig zu sehen sind, und wo der Fokus nicht auf die direkte Aufnahme der Person liegt, sind sogenanntes schmückendes Beiwerk. Im gegensatz zu dir hat sich der Andere strafbar gemacht indem er bewußt, und mit dem Fokus auf deine Person, dich gefilmt hat.
nein, nein und nochmals nein. Jeder darf jeden im öffentlichen Raum fotografieren wie er will, es ist nicht verboten.
Was meinst du mit "hab ihm die Lage erklärt"? Der Herr hat sich nicht spontan vor dir manifestiert.
Folgen wirds realistisch keine haben, aber du darfst natürlich nicht einfach so Fotos ohne Erlaubnis mit Fremden im Fokus machen. Kann ja jeder behaupten was gelöscht zu haben.
aber du darfst natürlich nicht einfach so Fotos ohne Erlaubnis mit Fremden im Fokus machen
und das ist falsch, auch wenn es hier wirklich jeder behauptet weil jeder "recht am eigenen bild" nicht versteht.
Hatte ihm gesagt das ich den Blitz nur getestet habe. Außerdem habe ich ihm meine Galerie komplett gezeigt. LG
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 und 2 Grundgesetz beinhaltet auch das Recht am eigenen Bild. Auch hier ist unstrittig, dass eine Verwertung der Aufnahme ohne vorherige Zustimmung gegen dieses Recht verstößt. Auch wenn eine Verwertung icht stattfindet ist aber allein schon die Beeinträchtigung der fotografierten Person wohl stärker zu gewichten als die „Freiheit“ der anderen, da ja von dem Filmer die Beeinträchtigung ausgeht.
Du kannst somit die Unterlassung des Filmens und das Löschen verlangen (so wie er auch von Dir). Strafbar hat er sich nicht gemacht. Es ist nicht Alles strafbewehrt was verboten ist bzw. verboten werden kann.
Auch wenn eine Verwertung icht stattfindet ist aber allein schon die Beeinträchtigung der fotografierten Person wohl stärker zu gewichten als die „Freiheit“ der anderen, da ja von dem Filmer die Beeinträchtigung ausgeht.
wo hast du denn diesen Unfug her. Es gibt ausnahmen wenn mit einer hohen warscheinlichkeit der veröffentlichung gerechnet werden muss (z.B. bei der letzten generation die ja alles veröffentlicht), aber auch hier geht es dann um Veröffentlichung (wie allgemein bei allem im KUG).
nun ja, diesen "Unfug" hat ein deutsches Gericht in seiner Urteilsbegründung geschrieben. Anscheinend war es Unfug von mir, dieser Begründung zuzustimmen.
falls du auch wie in einer Antwort weiter unten den hier meinst...
https://openjur.de/u/350147.html
dann lies dir durch um was es ging. Ansonsten nenne das Urteil, ich kann ja schlecht auf etwas eingehen das ich nicht kenne. Im Gesetz gibt es nichts was deine Meinung stützt.
AG Bonn, Urteil vom 28.01.2014 - 109 C 228/13 - openJur
ich meinte das Urteil des AG Bonn, ist natürlich nun keine höchstrichterliche Rechtsprechung, ich fand sie aber ganz interessant. Für Anderes bin ich immer zugänglich.
Kurzum: du kannst im öffentlichen raum RECHTLICH fotografieren wen du willst und er kann nichts dagegen tun. Es gehört sich natürlich nicht ohne zu fragen, rechtlich ist es aber nicht nötig. Ist dumm gelaufen, er kann sich aufregen aber er kann nichts dagegen tun.
du kannst im öffentlichen raum RECHTLICH fotografieren wen du willst und er kann nichts dagegen tun.
So pauschal stimmt das nicht.
Das KUG untersagt generell die unerlaubte Verbreitung/Veröffentlichung. Aber auch die bloße Erstellung von Fotos ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und daher nicht immer pauschal erlaubt. Es kommt auf den Einzefall an.
Außerdem können die DSGVO betroffen sein.
Und dann gibt es noch den StGB §201a.
Was du hier schreibst, ist vielleicht in Amerika anwendbar, aber nicht in Deutschland.
In dem hier beschriebenen Fall sollte es aber kein Problem sein, da die aufgenommene Person höchstwahrscheinlich als Beiwerk angesehen wird.
Aber auch die bloße Erstellung von Fotos ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und daher nicht immer pauschal erlaubt. Es kommt auf den Einzefall an.
sorry, stimmt nicht. Es gibt nur die Ausnahme des höchstpersönlichen Lebensbereichs, z.B. wenn man in ein Grundstück eindringt und durchs Fenster fotografiert, oder auf öffentlichen Toiletten Kameras versteckt.
Auf öffentlichen Grund ist es erlaubt, ohne wenn und aber. Und das KUG regelt die Verbreitung, nicht die Aufnahme. Das gleiche gilt für das Thema "Beiwerk", auch hier geht es um Veröffentlichung (genauso wie beim Thema Person der Zeitgeschichte).
Ok. Ich glaube lieber Juristen, die sich zu diesem Thema äußern.
dann aber auch richtig verstehen. Ich kenne so Diskussionen die sich auf das DSVGO berfen, die DSVGO Sagt aber in Art. 2 Abs 2 keine Anwendung bei
"durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten"
Es gibt keinen Ansatzpunkt dafür, weder DSVGO noch KUG. Private Fotos auf öffentlichen Plätzen sind nicht verboten, egal wen man Fotografiert.
Wie soll ich dann dieses Urteil aus Karlsruhe verstehen?
https://openjur.de/u/350147.html
Auch das Fotografieren einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich, sondern in der Öffentlichkeit aufhält, kann gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) verstoßen und nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 PolG das Einschreiten der Polizei rechtfertigen.
und du hast das ganze auch gelesen? oder dass ich auch z.B. die letzte Generation als Beispiel benannt habe wo man dann präventiv tätig werden kann? Und in dem Urteil ging es um die Beschlagnahmung im Sinne des PolG und um nichts anderes. Dort ist es natürlich möglich wenn Straftaten zu befürchten sind tätig zu werden.
Wenn ich jetzt mal ganz platt gesagt mir irgend ne Frau fotografiere weil ich ein schönes Desktop hintergrundbild haben will ist das zwar moralisch ziemlich daneben, aber es ist eben erlaubt.
da muss niemand was ermitteln, es ist schlichtweg nicht illegal