Fensterverschmutzung nach Bauarbeiten beim Nachbarn
Wir besitzen in einer kleinen Siedlung ein kleines EFH, welches gerade saniert wird. Beim Abstrahlen mit einem Hochdruckreiniger der Fassade nach Fugenentfernung ist das Wasser (weil sehr windig) bis an die Scheiben des Nachbarhauses gekommen. Das Gerüst der Baufirma ist abgeplant, aber durch den Wind ist das Wasser leider doch "rübergeweht". Nun sollen wir die Fensterreinigung durch einen "Profi" übernehmen lassen. Geht es hier nicht um die normale Staub-und Schmutzentstehung bei Bauarbeiten? Es wäre toll, wenn jemand einen § für uns hat, der bestätigt bzw. widerlegt, was von unseren lieben Nachbarn verlangt wird.
Vielen Dank
3 Antworten
Tolle Nachbarn!
Aber wenn euch der Frieden in der Nachbarschaft wichtig ist,dann lasse die reinigen!
Oder putze die selber!
Ein Anrecht auf eine Reinigung haben die meiner Meinung nach. Da ihr diese ja auch verschmutzt habt!
Tja, wenn man nur eine Seite kennt, kann man solchen Kommentar gern abgeben. Es handelt sich hier um Nachbarn, die alles dürfen und sich über alles und jeden beschweren. Die Fernsterreinigung übernehmen wir eh...
@ Antisozialist
Das ist Ansichtssache! Wenn man die Fassade Renoviert / Saniert müsste man ja Täglich ggf. Wöchentlich dort die Fenster reinigen. Da es sich um sogenannte Sanierung handelt muss man als Nachbar damit rechnen das es Stauben könnte!
Es gibt Nachbarn die sind echt nette Menschen die Verständnis haben und es gibt Nachbarn die am besten sich ein Haus auf dem Friedhof suchen um Ruhe zu haben!
BGB § 1004
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Also dürft ihr auch die Fensterreinigung zahlen. Oder selber putzen.
Dem von Strolchi genannten Paragrafen steht dieser Paragraf entgegen:
§ 906 Abs. 1 S. 1 BGB
Danach muss ein Eigentümer Einwirkungen auf sein Grundstück durch Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche sowie Erschütterungen u.ä. dulden, soweit diese die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.
Was eine unwesentliche Beeinträchtigung ist regelt § 906 Abs. 1 S. 2 BGB.
ja, er muss sie dulden, da steht aber nicht, dass er dafür nciht entschädigt werden muss
da ist ein großer unterschied
du musst auch eine enteignung dulden, wenn die stadt dein land für ne straße braucht
du wirst dann trotzdem entschädigt
Nicht so ganz richtig.
Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 906 BGB besteht nur für den Fall, dass die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Das muss aber im Einzelfall festgestellt werden.
Eine Verschmutzung der Fensterscheiben ist zumutbar, da sie auch im übrigen Gebrauch regelmäßig verschmutzen.
Tja, wenn man nur eine Seite kennt, kann man solchen Kommentar gern abgeben. Es handelt sich hier um Nachbarn, die alles dürfen und sich über alles und jeden beschweren. Die Fernsterreinigung übernehmen wir eh...
was hat das denn mit tollen nachbarn zu tun?
sie sind tolle nachbarn, leute mit anstand hätten von sich aus eine reinigung angeboten