Fälschlicherweise Geld erhalten wie verhalten?
War gerade beim Anblick meiner Kontoauszüge sehr überrascht, dass mir offenbar eine mir nicht bekannte Privatperson 58000 Euro überwiesen hat mit dem Überweisungszweck Thomas 4799. Muss ich das melden oder kann ich das Geld behalten?
9 Antworten
Das mußt du nicht melden, das Finanzamt und der Zoll wurden bereits automatisch informiert.
Irgendwer wird dich kontaktieren und das Geld zurück fordern. Manchmal sind das Kommafehler. Niemand ist vollkommen und wenn eine unübersichtlich programmierte Kontenverwaltung auf einen kurzsichtigen Nutzer treffen, dann passieren halt Fehler.
Ruf deine Bank an, das klärt sich bestimmt.
Er wird es sich zurückholen. Geldlauf ist nachvollziehbar. Du machst dich strafbar wenn du versuchst das zu behalten.
Nur wenn er sich durch das Ausgeben bereichern würde. Man soll es sogar erstmal auf dem Konto lassen bis eine Rücküberweisung angekündigt wird.
Dann soll er es einer Organisation spenden die es braucht. Hat sich nicht bereichert und kann es in kleinen Raten zurückzahlen. Tolle Lösung.
Buchgeld fehlt die Sacheigenschaft (vgl. § 90 BGB). Daher kann Buchgeld nicht unterschlagen werden.
Ja dann , vom Anwalt bestätigen lassen uns schicke Weltreise machen. Schönes Auto kaufen. Dann hoffe ich nun auch dass ich bald Mal Geld auf meinem Konto finde.
Auch wenn es nicht strafbar ist, es zu behalten (oder gar zu verprassen) - zivilrechtlich ist man dennoch zur Rückzahlung verpflichtet. Lohnt sich also nicht wirklich. 🤷
da gibt es den begriff der Entreicherung.... verprasst du das Geld kann es nicht zurückgefordert werden.... dazu müsstest du allerdings mittellos sein, alles was du noch an Geld hast wäre verwertbar....
und du würdest extrem ...sozial handeln. Das wird ziemlich sicher sehr viel Geld für den Absender sein. Sei fair, melde es deiner Bank.... evt. wären sogar 3% "finderlohn" drin, du hast es ja auf deinem Konto gefunden (weiß nicht ob man das da so anwenden kann)
was soll das jetzt aussagen.
Zum Thema Entreichung habe ich das hier gefunden: https://www.youtube.com/watch?v=bp3Qi9YL3Es
menschlich unterste schublade..... aber wohl wirklich rechtslage
Ich bevorzuge seriösere Quellen...
Der o.g. Grundsatz stammt eigentlich aus der Unmöglichkeit (§ 275 (1) BGB). Da hat der BGH wiederholt geurteilt, dass fehlendes Geld keine Unmöglichkeit zeitigt und der Schuldner damit nicht von der Leistungspflicht befreit wird.
Die Anwendung auf § 818 (3) BGB erfolgt analog.
ich würde WBS Law jetzt nicht als unseriös bezeichnen... immerhin der mit abstand größte Rechtskanal.
Fehlendes Geld ist keine Unmöglichkeit wenn er sich dafür z.B. eine Wohnung gekauft hat und immer noch vermögend, nicht aber liquide ist. Aber
§ 818 (3) BGB ist da eigentlich eindeutig: "Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist."
ich sehe da kein Ausschluss dieser Regelung wenn man mit einer Rückzahlungspflicht hätte rechnen können (was wohne zweifel der Fall ist), daher kann ich die entscheidung des LG da nicht nachvollziehen. Fehlendes Geld kann keine unmöglichkeit sein, fehlender Reichtum (jeder finanziellen Art) aber schon. Ansonsten wäre ja auch das komplette Insolvenzwesen unmöglich weil eine Insolvenz ja immer auf die Unmöglichkeit der Rückzahlung abzielt.
Ich persönlich hätte gesagt man muss §818 anpassen um solche Fälle abzufangen. Bei dem Fall des LG wäre ich außerdem eher viel mehr auf die Rolle der Frau eingegangen und hätte das unter gemeinschaftlicher Betrug gepackt.... zufällig passiert so was ja wohl kaum.
Das nennt sich ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB.
Strafbar machst du dich nicht, aber vermutlich wird in Kürze jemandem der Irrtum auffallen und du wirst zur Rückzahlung aufgefordert.
Unentdeckt wird es wohl nicht bleiben. Kannst also genausogut bei der Bank nachfragen.
Nichts zu unternehmen ist nicht strafbar.