Erweitertes FÜHRUNGSZEUGNIS?

4 Antworten

Das erweiterte Führungszeugnis ist für Tätigkeiten relevant, in denen intensiver Kontakt zu Minderjährigen oder vergleichbare schutzbedürftigen Personen besteht (§ 30a BZRG).

Die meisten Tatbestände werden im erweiterten Führungszeugnis genauso behandelt wie im normalen FZ. In ein erweitertes Führungszeugnis sind aber auch bestimmte Verurteilungen aufzunehmen, die in eine normales FZ nicht aufzunehmen wären (§ 32 Abs. 5 BZRG). Das betrifft insbesondere die §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236, also Sexualdelikte und andere schwere Straftaten zum Nachteil Minderjährigen. Außerdem sind bei diesen Straftaten die Fristen länger, nach denen Eintragungen nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen werden.

Grundsätzliches zu Führungszeugnissen und Registern im Strafrecht:

Im Führungszeugnis stehen grundsätzlich nur strafrechtliche Verurteilungen i.S.d. § 4 BZRG.

Jugendstrafrecht: Aufgenommen in das Führungszeugnis werden nach Jugendstrafrecht nur Jugendstrafen i.S.d. § 17 JGG, unter den Voraussetzungen des § 32 BZRG. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel (z. B. Sozialstunden) haben grundsätzlich keinen Strafcharakter (§ 13 Abs. 3 JGG) und werden alleine nicht in ein Führungszeugnis aufgenommenen.

In diesen Fällen erfolgt lediglich ein Eintrag im Erziehungsregister (§ 60 BZRG), dort erhalten nur wenige, ausgewählte Behörden Einblick (§ 61 BZRG). Diese Einträge sind für die Karriere nur relevant, wenn du in sicherheitskritischen Bereichen arbeiten möchtest. Sofern du nicht in sicherheitsrelevanten Branchen (beim Staat) arbeiten willst, wird kein Arbeitgeber davon erfahren. Eintragungen im Erziehungsregister (nicht im Bundeszentralregister!) werden mit Vollendung des 24. Lebensjahres gelöscht (§ 63 Abs. 1 BZRG), sofern zu diesem Zeitpunkt keine Eintragungen im Bundeszentralregister bestehen (Abs. 2).

Laufende Verfahren werden nach § 492 StPO im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister eingetragen. Einträge werden im Falle einer Eintragung in das Bundeszentralregister unverzüglich, im Falle einer Einstellung des Verfahrens zwei Jahre später gelöscht (§ 494 Abs. 2 StPO). Eine Löschung erfolgt jedoch erst, wenn alle Einträge im zsV bereit zur Löschung sind.

Eingestellte Verfahren nach Jugendstrafrecht werden außerdem im Erziehungsregister eingetragen, wenn die Einstellung auf den §§ 45 oder 47 oder § 3 Satz 1 JGG beruht (§ 60 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BZRG).

Daten können weiterhin noch Jahre später in den internen Polizeisystemen vorliegen. Einheitliche Löschregeln sind mir hier nicht bekannt, oft werden verschieden Berichten zufolge Daten aus diesen Systemen erst nach Jahrzehnten oder gar nicht gelöscht. Die rechtliche Zulässigkeit dieser Praxis ist zu bezweifeln, in welchem Umfang dort mittlerweile seitens der zuständigen Behörden eingeschritten wurde, entzieht sich meiner Kenntnis.

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Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

Woher ich das weiß:Hobby – Interessierter Laie; Grundwissen, garniert mit Recherche

Momo112901 
Beitragsersteller
 06.07.2024, 23:03

Also wenn man mit 17 eine Anzeige wegen Beleidigung hatte aber keine Geldstrafe oder Sozialstunden machen musste steht es dann im erweiterten Führungszeugnis drin oder nicht? Trotzdem vielen Dank für deine Hilfe :)

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Answer1234567  06.07.2024, 23:06
@Momo112901

Anzeigen stehen überhaupt nicht in einem Führungszeugnis, nur Verurteilungen. Damit dass du für eine Beleidigung zu einer unbedingte Jugendstrafe (=Freiheitsstrafe) oder eine Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren auf Bewährung verurteilt wirst, ist wohl ziemlich abwegig - das wäre aber die Voraussetzung, damit hier ein Eintrag in einem Führungszeugnis erfolgen könnte.

PS: Die kurte Antwort ist NEIN.

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Momo112901 
Beitragsersteller
 07.07.2024, 00:48
@Answer1234567

ich hatte zwar keine Verurteilung aber ich musste zum Jugendgerichtshilfe das ist doch so ähnlich

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Answer1234567  07.07.2024, 21:20
@Momo112901

Nein. Selbst Sozialstunden genügen nicht, weil auch das keine Strafe im rechtlichen Sinne ist.

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Im erweiterten steht alles drin, was im normalen auch drin steht oder auch nicht.

Mit Ausnahme von Sexualstraftaten. Die stehen drin, auch wenn sie im normalen nicht driunstehen würden.


Momo112901 
Beitragsersteller
 06.07.2024, 23:03

Also wenn man mit 17 Jahren eine Anzeige wegen Beleidigung hatte es aber keine Geldstrafe oder sonst was gab nur ein Gespräch mit dem Richter steht es dann drin?

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Raven751  07.07.2024, 07:52
@Momo112901

Sowieso nicht. Im Führungszeugnis stehen nur Verurteilungen und keine eingestellten Verfahren.

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Momo112901 
Beitragsersteller
 07.07.2024, 07:55
@Raven751

Naja nach dem Gespräch mit dem Richter musste ich ja auch zum Jugendgerichtshilfe das ist ja auch wie ein Verurteilung oder nicht?

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Raven751  07.07.2024, 07:55
@Momo112901

Allgemeinwissen? Wenn Du skeptisch bist, dann kan ich Dir auch nicht helfen :-D

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Je nachdem wo du dich bewirbst (Staat/Stadt) holen die sich ihre Auskünfte auch zusätzlich im BZR und sehen nach ob im Erziehungsregister Eintragungen sind, da diese ja erst mit vollendete 24. Lebensjahr dort gelöscht werden..

Ja natürlich.


Momo112901 
Beitragsersteller
 06.07.2024, 22:44

Den ich musste weder Geldstrafe geben noch Bewährung noch war ich vorbestraft

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Momo112901 
Beitragsersteller
 06.07.2024, 22:43

Weil viele sagen Jugendstrafen stehen nicht drinn

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