Einsatzfahrt - Feuerwehr?
Bin ich ( nicht fFeuerwehr Angehörig ) dazu verpflichtet einen Familien Angehörigen Feuerwehrmann zum Einsatz / Feuerwehrwache, zu fahren und kann / darf ich dann Sonderrechte in Anspruch nehmen ?
Frage beruht sich auf einer Diskussion wobei ich denke das ich dazu nicht verpflichtet bin.
7 Antworten
Schwierig zu beantworten.
Gundsätzlich ist ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr verpflichtet, einen Einsatz wahrzunehmen, sofern diesem keine übergeordneten Aufgaben, Dienstunfähigkeit oder Ortsabwesenheit entgegen stehen.
Ob nun Dritte verpflichtet sind, einen Feuerwehrmann nach Alarmierung in irgendeiner Weise hierbei zu unterstützen, das kommt ein wenig auf die Umstände an.
Eine Weigerung könnte man beispielsweise als "unterlassene Hilfeleistung" werten:
§323c StGB:
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
Hier stellt sich im konkreten Fall aber die Frage, ob es demjenige zuzumuten war, den Feuerwehrangehörigen zur Wache zu fahren und außerdem, ob die Hilfe des Feuerwehrangehörigen bei dem Einsatz denn nun unbedingt erforderlich war. Letzteres dürfte relativ selten der Fall sein, weil der einzelne Feuerwehrmann eh nicht 24/7/365 einsatzbereit ist und ein Einsatzerfolg in der Regel nicht von "dem einen" Kameraden abhängig ist. Etwas anders sieht es vielleicht dann aus, wenn diese Einsatzkraft eine wichtige Führungskraft ist oder eine Einsatzkraft mit Spezialausbildung, die bei diesem Einsatz benötigt wird und deren Fehlen im Einsatz nicht oder nur schwer kompensiert werden kann.
Letztlich sollte es aber eine Selbstverständlichkeit sein, eine Einsatzkraft bei einer Alarmierung zur Wache zu fahren, wenn es denn irgendwie möglich ist (also der Fahrer kein Alkohol getrunken hat, kein Kind allein lässt oder durch seine Abwesenheit Menschen gefährdet werden oder erhebliche Sachschäden entstehen).
Tatsächlich ist die Fragestellung gar nicht so einfach zu beantworten, wie es die Kollegen hier beantworten.
Zu Sonder- und Wegerechten spare ich mir mal die Antwort, da kann man auch gängige Suchmaschinen (u. a. Google zu bedienen).
Die Inanspruchnahme von Dritten als Privatpersonen ist relativ einfach möglich, wenn es gilt eine Gefahr abzuwenden. Diese Regelungen sind in den jeweiligen Landesbrandschutzgesetzen getroffen. Eine Inanspruchnahme eines Dritten zur Fahrt zur Wache kann also durchaus möglich und auch durchsetzbar sein, wird aber in der Lebensrealität wohl kaum geltend gemacht.
Tatsächlich ist die Frage recht simpel. Wenn du selbst nicht Mitglied der Feuerwehr bist, darfst du keine Sonderrechte in Anspruch nehmen, auch nicht als "Amtshilfe" für einen Feuerwehrmann. Du wärst auch gar nicht versichert, wenn du es doch tust.
Die andere Frage ist ebenfalls zu verneinen - es ist eine Freiwillige Feuerwehr. Nicht mal der freiwillige Feuerwehrmann ist verpflichtet, an Einsätzen teilzunehmen, wenn irgendwas dagegen spricht, wie Kinder hüten oder weil man Alkohol getrunken hat. Da bist du als Angehörige (und nicht mal Mitglied der Feuerwehr) auf gar keinen Fall verpflichtet, ein Feuerwehrmitglied zu fahren. Es wäre sicher nett und sinnvoll, aber keine Pflicht.
Das Requirieren von bestimmten Leistungen durch Bürger ist erst im Katastrophenfall zulässig. Und da kann das auch nicht einfach ein Feuerwehrangehöriger machen.
Du bist nicht mal verpflichtet, jemanden zum Feuerwehrhaus zu fahren.
Faktisch darf die Feuerwehr Sonderrechte im Straßenverkehr wahrnehmen, was auch eindeutig für Privatfahrzeuge auf dem Weg zum Feuerwehrhaus gilt. Aber wenn du selbst nicht der Feuerwehr angehörst, bist du vermutlich im Straßenverkehr nicht "die Feuerwehr".
Hinsichtlich der Verpflichtung, dich hinzubringen, könnte man ggf. mit der unterlassenen Hilfeleistung argumentieren. Dabei wäre allerdings das Kriterium der Erforderlichkeit zu hinterfragen - wenn gerade Hauptarbeitszeit (ergo Personalmangel) ist und der Kamerad als Homeoffice-Arbeiter als Tagesbereitschaft eingeplant ist, mag man das argumentieren können. Eher nicht, wenn es darum geht dass er 20 min nach der Alarmierung als x-ter Kamerad am Feuerwehrhaus aufschlägt und mal guckt ob er noch gebraucht wird.
Zu den Sonderrechten: In meinen Augen ganz klar nein. Du als Fahrer bist nicht Teil der Feuerwehr, dementsprechend kannst du keinen Gebrauch von §35 (1) StVO machen, welcher "die Feuerwehr" im Einsatzfall von der StVO befreit.