Durch was und wie lange kann der Führerschein entzogen werden?

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Die Fahrerlaubnis (und damit letztendlich auch der Führerschein) kann von der Fahrerlaubnisbehörde oder von einem Gericht entzogen werden.

Wenn er gerichtlich entzogen wird, gibt es zudem eine Sperrfrist.

§69a StGB:

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

Wenn du einer auferlegten Probezeitmaßnahme nicht nachkommst, wird die Fahrerlaubnis von der Behörde entzogen.

§2a StVG:

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Gemäß Absatz 5 kann anschließend nach drei Monaten die Neuerteilung beantragt werden.

Die Fahrerlaubnis wird außerdem entzogen, wenn die Person nicht zur Teilnahme am Verkehr geeignet ist.

§46 FeV:

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Diese Nichteignung darf auch festgestellt werden, wenn eine MPU nicht in der gesetzten Frist erfolgreich absolviert wird.

§11 Abs 8 FeV:

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

Weiterhin kann in dem Fall auch das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern und Mofas untersagt werden.

§3 FeV:

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.