Darf sich der Vermieter eigentlich weigern, die Vermieterbescheinigung auszufüllen, wenn Person XY coronabedingt arbeitslos geworden ist?
Hallo zusammen,
mal angenommen Person XY wird arbeitslos und gerät dadurch ins Arbeitslosengeld 2. Darf sich der Vermieter dann weigern, die Vermieterbescheinigung für das Jobcenter auszufüllen? Diese Bescheinigung müsste man nämlich beim Jobcenter vorlegen für die Berechnung der Mietkosten. Ist das überhaupt zulässig seitens Vermieter, wenn er vorher noch sagt, dass er keine Leute vom Amt haben möchte? Vielen Dank im Voraus. MfG
8 Antworten
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Zu dieser Bescheinigung ist der Vermieter verpflichtet. Wenn er sich weigert, kann das JC ihn unter Androhung eines Ordnungsgeldes dazu auffordern.
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Wenn XY schon dort wohnt, darf der Vermieter ihn nicht wegen Jobverlusts vor die Tür setzen. Entsprechend liegt es in seinem eigenen Interesse, die Bescheinigung auszufüllen und so an sein Geld zu kommen. Eine Kündigung wegen Mietrückstand wegen seiner fehlenden Mitarbeit wäre unwirksam.
Sollte XY noch keinen Vertrag unterschrieben haben, ist der Vermieter zu gar nichts verpflichtet.
Sollte der Vertrag unterschrieben worden sein, XY aber noch nicht dort wohnen, gilt der erste Fall: kein Kündigungsrecht für den Vermieter. Aber möglicherweise eine Chance, XY zu überzeugen, dass eine Vertragsauflösung vielleicht die bessere Option wäre, insbesondere, wenn ein baldiger Auszug zu erwarten ist, etwa für einen neuen nJob anderswo oder weil die Wohnung zu teuer ist...
Zu beachten ist allerdings, dass eine Kündigung durch den Vermieter durchaus möglich ist, wenn XY bei der Bewerbung nicht ganz ehrlich war und z.B. ein höheres Gehalt oder einen "festen" Job angegeben hat, obwohl er (noch) in der Probezeit oder einem befristeten Arbeitsverhältnis war.
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Durch Arbeitslosigkeit fällt man nicht automatisch in Alg2
wenn die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist, bekommt man erstmal Alg1
im Übrigen kann man Wohnungsgröße und Miethöhe auch durch andere Unterlagen nachweisen (Mietvertrag, Kontoauszüge mit Mietzahlung etc.)
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Wer ist denn XY? Und in welchem Verhältnis steht er zum Vermieter?
Der Mieter? Der Interessent? Der Nachbar? Der Verkäufer der Immobilie? Der Makler? Der Insolvenzverwalter?
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Hier scheinen Begriff durcheinander zu geraten!
Seit November 2016 sind Vermieter nur noch verpflichtet, Mietern den Einzug zu bestätigen, aber nicht mehr den Auszug. Das sieht eine Änderung des Bundesmeldegesetzes vor, die zum 1.11.2016 in Kraft tritt.
Begründet wurde die Änderung damit, dass die Pflicht, auch beim Auszug eine Vermieterbescheinigung/Wohnungsgeberbestätigung auszustellen, nicht zum Ziel des Gesetzes, Scheinanmeldungen zu verhindern, beitrage.
Den Nachweis über die Mietvertragsdaten führt der Mieter mit seiner Mietvertragsausfertigung; entsprechendes gilt für schriftlich dazu getroffenen Änderungsvereinbarungen.
Der Ausstellung einer amtlich geforderten gesonderten Bescheinigung des Vermieters über die aktuelle Miethöhe, Wohnraumgröße etc. mittels eines gesonderten Formulars steht kein Hinderungsgrund entgegen.
Und die Rechtsquelle lieferst du doch sicherlich noch nach!