Darf mein Vermieter eine Bürgschaft für eine Jahresmiete verlangen?

Unholdi  26.06.2021, 14:53

Bist Du sicher, das er dich will?

Havannaninana 
Beitragsersteller
 26.06.2021, 14:55

Ja, den Vertrag habe ich schon

Renick  26.06.2021, 15:23

Will er denn zusätzlich auch eine Kaution?

Havannaninana 
Beitragsersteller
 26.06.2021, 15:30

Dafür wollte er auch schon eine Bürgschaft, die ich schon vorgelegt habe

11 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Darf er nicht

Sie dient dem Vermieter als Sicherheit für den Fall, dass größere Schäden an der Wohnung entstehen oder der Mieter die monatliche Miete nicht mehr zahlt. Die Höhe der Mietkaution ist gesetzlich klar geregelt. Laut § 551 Absatz 1 BGB darf sie höchstens drei Monats-Kaltmieten betragen.

https://umziehen.de/suche-planung/mietkaution-66

Mehrere Sicherheiten gleichzeitig sind grds. zulässig

Das Gesetz macht keine Vorgaben, dass, welche und wie viele Sicherheiten der Mieter zu stellen hat. Das Ob und die Anzahl der Sicherheiten können grds. frei vereinbart werden. Grds. ist es daher auch möglich zu vereinbaren, dass der Mieter eine (Bar-) Kaution zu leisten und zusätzlich einen Bürgen zu stellen hat.

II. Die Summe der Sicherheiten darf drei monatliche Nettokaltmieten nicht überschreiten

Eine wesentliche Einschränkung, die der Zulässigkeit einer Vereinbarung, nach der der Mieter nicht nur eine (Bar-) Kaution zu leisten, sondern auch einen Bürgen zu stellen hat, häufig im Wege steht, ergibt sich jedoch aus § 551 Abs.1 BGB. Danach darf die Mietsicherheit höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. Vereinfacht gesagt: Die Sicherheit darf drei monatliche Nettokaltmieten nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze, von der gem. § 551 Abs. 4 BGB nicht zum Nachteil des Mieters durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden darf, gilt nicht für jede einzelne Sicherheit gesondert. Vielmehr sind mehrere Sicherheiten zusammenzuzählen (vgl. BGH, Urteil vom 30.06. 2004 – VIII ZR 243/03). Für die Berechnung der Höchstgrenze ist die Höhe derjenigen Miete maßgeblich, die der Mieter im Zeitpunkt der Vereinbarung über die Mietsicherheit geschuldet hat. Wird diese Vereinbarung mit dem Abschluss des Mietvertrages oder zumindest vor der ersten Mieterhöhung getroffen, verändert sich die Höchstgrenze durch spätere Mieterhöhungen nicht.Solange die Grenze von drei monatlichen Nettokaltmieten nicht überschritten wird, ist auch eine Vereinbarung wirksam, nach der der Mieter mehrere unterschiedliche Sicherheiten zu leisten hat.

Grds. unzulässig und damit teilweise unwirksam (zu den Rechtsfolgen vgl. die Ausführungen unter III.) ist hingegen eine Vereinbarung, die den Mieter verpflichtet, eine (Bar-) Kaution in Höhe von drei monatlichen Nettokaltmieten zu leisten und zusätzlich einen Bürgen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 30.06. 2004 – VIII ZR 243/03).

https://www.mietrecht.org/buergschaft/mietbuergschaft-und-kaution-zulaessig/

Wenn Du einen Mietvertrag unterschrieben hast dann kannst Du diese Forderungen ignorieren,die sind nicht zulässig,auch keine Bankbürgschaft


andie61  30.06.2021, 10:47

Danke für den Stern, Gruss andie

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nein, darf er nicht verlangen. das ist eine mietkaution und die höhe von mietkautionen sind durch das gesetz begrenzt.

eine mietkaution in form einer bürgschaft ist erlaubt. sie darf aber nicht höher als eine normale mietkaution sein und wenn man zahlung und bürgschaft kombiniert, dann darf auch nur eine summe bis zur obergrenze = 3 monatsmieten abgesichert werden.

https://www.mietkautionsbuergschaft.de/551-bgb.html

wenn man also jemand findet, der die bürgschaft unterzeichnet, wäre diese wertlos, da ungesetzlich.

ich finde es allerdings schwierig, da eine dritte person z.b. eltern/freunde in die sache reinzuziehen. auch wenn das geld letztlich nicht gezahlt werden muss, kann die bürgschaft eine menge ärger bedeuten.


Gerhart  26.06.2021, 16:37

Die Mietbürgschaft darf drei Gundmieten nicht übersteigen. Nix mit Monatsmieten im Sinne von 'Gesamtmiete.

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Schokolinda  26.06.2021, 16:51
@Gerhart

"im sinne von" steht da ja auch nicht. im übrigen wäre der begriff "kaltmiete" wohl der gängigere als "grundmiete".

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Verlangen kann der Vermieter selbstverständlich was er möchte.

Ich würde mich nicht um eine Bürgschaft bemühen. Das hast Du ja gar nicht nötig.

Es müsste dem Vermieter doch eigentlich reichen, wenn Du ihm Einkommensnachweise und eine Schufaauskunft vorlegst.

Suche am besten weiter.

Mehr als drei Monatsmieten im voraus solltest Du nicht zahlen.

Ob er darf oder nicht, ist an sich egal.

Du solltest dir überlegen, ob du bei jemandem wohnen willst, der gleich mit solchen Vorstellungen anfängt.