Darf man während der Ausbildung kündigen und dann den selben Beruf woanders weiterlernen?


05.11.2024, 11:16

Bin im 2. Lehrjahr und nicht mehr in der Probezeit

4 Antworten

Bin im 2. Lehrjahr und nicht mehr in der Probezeit

Dann geht's inzwischen nur noch mit Aufhebungsvertrag.

Dann musst du einen nachvollziehbaren Grund haben. Sonst musst du den Beruf wechseln.

Die Betriebe sollen sich ja nicht gegenseitig die Azubis abwerben.

Die Fachlehrer für Sozialkunde in der Berufsschule können diese Frage mit Sicherheit beantworten. Vielleicht gibt es Ausnahmen, die es ermöglichen?

In der Regel gilt für die Ausbildung, nach bestehen der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden, wenn entweder die Ausbildung komplett aufgegeben wird oder man den Beruf wechseln möchte.

Du kannst natürlich kündigen und für den gleichen Beruf wieder im ersten Lehrjahr bei einem neuen Betrieb starten.


DerCaveman  05.11.2024, 11:40
Du kannst natürlich kündigen und für den gleichen Beruf wieder im ersten Lehrjahr bei einem neuen Betrieb starten.

Die Frage ist dann aber, ob die zustaendige Kammer das auch zulaesst, wenn das vorherige Ausbildungsverhaeltnis mit falschen Angaben beendet wurde.

Bekommt der vorherige Ausbildungsbetrieb das mit, kann er auch Schadensersatzansprueche geltend machen (was bei einem Ausbildungsverhaeltnis gerade in den ersten 2 Jahren deutlich leichter ist als bei einem Arbeitsverhaeltnis.

Dürfen tuste.

Vorraussetzung: du findest n Betrieb.

Also ohne n Betrieb keine Kündigung, sonst gehen 10 Jahre ins Land und du empfängst bürgergeld, weil kein abschluss


DerCaveman  05.11.2024, 11:18
Dürfen tuste.

Noe, das waere kein zulaessiger Kuendigungsgrund.

DerCaveman  05.11.2024, 11:36
@Rockefeller25

Eben nicht. BBiG § 22 Absaetze 2 und 3:

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.