A befährt mit dem Fahrrad die Fahrbahn obwohl in Fahrtrichtung links von der Fahrbahn ein theoretisch benutzungspflichtiger Radweg (gemeinsamer Geh/Radweg, Zeichen 240) vorhanden ist. Dieser wird nicht benutzt da er in einem sehr schlechten baulichen Zustand ist. Schlaglöcher und bodenwellen stellen da ein erhebliches sturzrisiko da und der radweg erfüllt darüber hinaus in keiner Weise den den Vorgaben in denVerwaltungsvorschriften zur StvO. So ist er viel zu schmal, auf der der Straßenseite sind viele Einmündungen, er ist die radfurten dort sind nicht deutlich gekennzeichnet so das es insbesondere wenn man entgegengesetzt der eigentlichen Fahrtrichtung fährt regelmäßig vom kfz Verkehr übersehen wird.
Wäre hier das befahren der Fahrbahn zulässig da der radweg objektiv nicht benutzbar ist?
Falls nein.
B fühlt sich im KFZ "gezwungen" den Radfahrer zu überholen. Da die Straße unübersichtlich ist übersieht er den Gegenverkehr. Es kommt zu einem Unfall. Trägt A eine Mitschuld? Haftet der gegenüber B und C für entstandenen Schaden?