Ist es in folgender Situation erlaubt trotz vorhandenen radweg auf der Straße zu Fahren?
A befährt mit dem Fahrrad die Fahrbahn obwohl in Fahrtrichtung links von der Fahrbahn ein theoretisch benutzungspflichtiger Radweg (gemeinsamer Geh/Radweg, Zeichen 240) vorhanden ist. Dieser wird nicht benutzt da er in einem sehr schlechten baulichen Zustand ist. Schlaglöcher und bodenwellen stellen da ein erhebliches sturzrisiko da und der radweg erfüllt darüber hinaus in keiner Weise den den Vorgaben in denVerwaltungsvorschriften zur StvO. So ist er viel zu schmal, auf der der Straßenseite sind viele Einmündungen, er ist die radfurten dort sind nicht deutlich gekennzeichnet so das es insbesondere wenn man entgegengesetzt der eigentlichen Fahrtrichtung fährt regelmäßig vom kfz Verkehr übersehen wird.
Wäre hier das befahren der Fahrbahn zulässig da der radweg objektiv nicht benutzbar ist?
Falls nein.
B fühlt sich im KFZ "gezwungen" den Radfahrer zu überholen. Da die Straße unübersichtlich ist übersieht er den Gegenverkehr. Es kommt zu einem Unfall. Trägt A eine Mitschuld? Haftet der gegenüber B und C für entstandenen Schaden?
4 Antworten
Dieser wird nicht benutzt da er in einem sehr schlechten baulichen Zustand ist. Schlaglöcher und bodenwellen stellen da ein erhebliches sturzrisiko da
Bei baulichen Mängeln ist die Rechtssprechung leider sehr uneinheitlich und es kommt auf verschiedene Faktoren an. Mit einem leichten Rennrad wird man dir hier eher eine Unzumutbarkeit zugestehen als mit einem massiven Mountainbike. Ein einzelnes Schlagloch oder nur gelegentliche Wurzelaufbrüche alle paar hundert Meter oder permanente Schäden im Belag sind auch zwei paar Schuhe. Ich würde nach deiner Schidlerung den Radweg wohl auch nicht benutzen und ggf. eine richterliche Entscheidung abwarten.
der radweg erfüllt darüber hinaus in keiner Weise den den Vorgaben in denVerwaltungsvorschriften zur StvO.
Das führ bedauerlicherweise nicht zur Unzumutbarkeit.
So ist er viel zu schmal,
Wie schmal genau und ist es hier ein Zweirichtungsradweg? Ein Radweg mit Gegenverkehr und sagen wir mal einer Breite von einem Meter (hab ich selbst schon gesehen, kenn da ein paar davon) dürfte z.B. auch ohne Schöden im Belag unzumutbar sein, da die Breite nicht für den Begegnungsverkehr ausreicht und du darfst nichtmal mit dem Lenkerende in de Gehweg hinein ragen.
B fühlt sich im KFZ "gezwungen" den Radfahrer zu überholen. Da die Straße unübersichtlich ist übersieht er den Gegenverkehr. Es kommt zu einem Unfall. Trägt A eine Mitschuld? Haftet der gegenüber B und C für entstandenen Schaden?
Ich würde hier, Benutzungspflicht hin oder her eine Mitschuld verneinen, aber garantieren kann ich das nicht. Die Regeln für's Überholen gelten weiterhin, egal ob du dich dort zurecht bewegst oder nicht.
ich habe irgendwann schon einmal gelesen, daß es ein reales Gerichtsurteil gibt, daß man einen desolaten Radweg nicht nutzen muß. Soweit ich weiß hat der Autofahrer Schuld und die Stadt bekam eine Teilschuld. Einfach mal googeln.
m.f.G.
anwesende
ja, Urteile zu gestürzten Fahrradfahrern, wo die Stadt Schmerzensgeld zahlen musste findet man viele. Insofern glaube ich auch, daß hier bei der Frage eines "nachgelagerten" Unfalls auf der Ausweichstrecke (=Straße) die ganz normale Verordnung gilt: Der Fahrradfahrer muß rechts fahren und der Autofahrer darf nur dann überholen wenn es sicher ist.
Linksseitig, sagst du. Da du zugleich die Worte "Benutzungspflicht" und "Zeichen 237, 240, 241" verwendest, geh ich mal davon aus, dass du dich betreffs StVO durchaus gut auskennst.
Das wird aber nicht alle KFZ-Fahrer entlang deines Weges interessieren; einige entstammen halt einer Zeit der allgemeinen Radwegbenutzungspflicht und meinen, jeden Radfahrer durch enges Überholen "erziehen" zu müssen.
Und so einen schlecht ausgebauten, linksseitig-benutzungspflichtigen Radweg mit vielen riskanten Furten hatte ich auch auf meinem Heimweg. Nach fünf Jahren und drei polizeilich aufgenommenen Unfällen (plus unzählige weitere Zwischenfälle) habe ich meinen Heimweg anders gelegt; fahre seit bald drei Jahren unfallfrei.
Zur Schuldfrage: Egal, ob ein Radweg vorhanden ist oder ob der Autofahrer der Meinung ist, da sei ein Radweg (Gehweg plus Zusatzschild Radverkehr frei) - selbst wenn der Radweg vorhanden und als benutzungspflichtig beschildert ist. Es gilt § 5 Abs 4, Seitenabstand beim Überholen.
Egal ob ein Radfahrer auf seinem Radweg fährt oder nicht, du musst als Autofahrer immer Rücksicht nehmen, dich an die Verkehrsregeln halten und den Verkehr beobachten. Schuld ist in jedem Fall der überholende PKW.
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/KORE202732012