Darf man in einem Bebauungsplan mit der Kennzeichnung "ED" (Einzelhäuser und Doppelhäuser) ein Mehrfamilienhaus mit 4 WE bauen?
Guten Tag,
ich kann ein Grundstück von einer Stadt in Schleswig-Holstein erwerben. Dort möchte ich gerne 4 Wohneinheiten zur festen Vermietung errichten lassen. Nun bekomme ich immer unterschiedliche Aussagen (seitens der Baubehörde),was dort gebaut werden kann. Natürlich kann ich eine Bauvoranfrage stellen, diese Kostet aber nunmal Geld. In den symbolischen Festsetzung ist das Kürzel "ED" abgebildet. ED §9 Abs 1 Nr 2 BauGB und §§ 22 u. 23 BauNVO. In den textlichen Festsetzung sind die Wohneinheiten auch nicht begrenz wie in manch anderen B-Plänen. Die hiesige Stadt sagt, es sind nur 2 Wohneinheiten pro Haus vorgesehen. Hier verstehe ich nicht warum, eine weitere Aussage der Stadt wird es nicht geben.
Nach meiner Meinung:
Die Festsetzungen des B-Planes weisen bei Einzelhäusern keine Begrenzung von Wohneinheiten auf. Ein Haus mit mehreren Wohneinheiten ist rechtlich betrachtet ein Einzelhaus. Die Definition Einzelhaus und Doppelhaus bezieht sich lediglich auf die Art des Baukörpers und ob dieser auf einem oder zwei Grundstücken steht. Eine etwaig gewollte mengenmäßige Begrenzung von Wohneinheiten wurde im B-Plan nicht festgesetzt - daher bin ich der Meinung, dass man dort 4 Wohneinheiten bauen darf.
Hat jemand Erfahrung damit ?
4 Antworten
Ich verstehe es so, dass bei Einzelhäuser 2 Wohneinheiten genehmigt werden und bei Doppelhäusern wären das natürlich 4 Stück.
Das ist auch meist begrenzt durch Trauf und Firsthöhen. In der Regel bewegt man sich da in einem recht engen Fenster. Der Aufsteller hat schon dafür gesorgt, dass man (wahrscheinlich) garkeine 4 Wohneinheiten in einer Doppelhaushälfte unerbringen kann.
Nicht unbedingt! Von der GFZ wäre noch Luft, aber die Gebäudehöhe ist mit 9 Metern festgelegt. Wenn ich nun 2 Vollgeschosse nehme und das DG nicht als Vollgeschoss und bedenke die Dachschräge (und deren Höhe) bin ich schon locker bei 9,00 m.
Also: Hier gehen 2 Vollgeschoss und das DG wenn es kein Vollgeschoss wird.
Teste es, wird schon schief gehen, wenn der Bauantrag gestellt wurde und den lieben Nachbarn alles zu groß erscheint.
Wäre nicht die erste Hütte, deren Dach wieder abgerissen werden muss und einen Baustopp bekommt.
Im Bebauungsplan muss eigentlich genau stehen was erlaubt ist.
In geringem Maße kann man das überschreiten mit einer Bauvoranfrage, aber vorher sollte man abklären ob das Aussicht auf Erfolg hat .
Dort steht WA Gebiet. I bis II Vollgeschosse
"ED" GH 9 Meter und GRZ 0,25 u. GFZ 0,5.
Am besten einen Architekten fragen, der kann besser feststellen was möglich ist.
Mach zwei Doppelhaushälften mit je 2 Wohnungen, die wie ein Einfamilienhaus ausschauen!!
Das kann ja nicht hinkommen, eine Begrenzung gibt es ja nicht im B-Plan lediglich:
Dort steht WA Gebiet. I bis II Vollgeschosse "ED" GH 9 Meter und GRZ 0,25 u. GFZ 0,5.
Die Grundstücke sind 1000qm groß, genung Platz ist da.