Carport mit Gründach oder nicht (GRZ / BauNVO 1977)?
Hallo allerseits,
sind Architekten oder Fachanwälte Baurecht zugegen? ;)
Ich möchte ein zweites carport auf meinem Grundstück im Hamburger Norden errichten. Letztes Jahr habe ich die Stadt Hamburg mal formlos angefragt, und das Bauamt meinte. Natürlich muss ein Gründach, ohne geht heute unter keinen Umständen.
Hier die Rahmenbedinungen: Haus Bj 1980 - damals galt die BauNVO von 1977 -- demnach gilt ist die GRZ nur auf das Haus bezogen, Nebenanlagen zählen nicht dazu.
Nach der aktuelle Bau NVO von 2017 darf die GRZ überschritten werden, wenn ausgleichsmassnahmen getroffen werden (welche gilt denn für bestandimmobilien)? —> das ist m.E. nach die Hauptfrage…)
lt B-Plan von annodazumal wohnen wir hier in einem kleinsiedlungsgebiet, GRZ 0,2.
Grundstücksgrösse: 500 qm
Haus Grundfläche: 95
bestehender carport, Zufahrt, Terrasse : 60qm
Das Haus alleine passt, GRZ kleiner 0,2
mit den bestehenden Anlagen sind wir jetzt schon über 0,3
neuer Carport : 20qm
—
in wikipedia steht: https://de.wikipedia.org/wiki/Baunutzungsverordnung
Soweit keine Übergangsvorschriften greifen, beziehen sich Festsetzungen in Bauleitplänen immer auf die am ersten Tag der öffentlichen Auslegung des Bauleitplans (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) nach § 3 Abs. 2 BauGB geltende Fassung der Baunutzungsverordnung. Das bedeutet, dass es sich nicht um „dynamische Verweise“ im Sinne einer Festsetzung gemäß der jeweils geltenden Fassung handelt; vielmehr sind Festsetzungen in Bauleitplänen so zu verstehen, dass sie den entsprechenden Inhalt der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung insoweit übernehmen. Wird beispielsweise für ein Gebiet in einem Bebauungsplan im Jahr 1966 als Art der baulichen Nutzung ein „Kerngebiet“ festgesetzt, so bestimmt sich auch heute noch die zulässige Nutzung in diesem Gebiet nach den Bestimmungen der BauNVO 1962.
—> das würde für mich bedeuten, dass der carport / überdachte Stellplatz nicht anzurechnen ist, und daher wir kein Gründach bauen müssen.
1 Antwort
Es ist richtig, dass im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, der vor 1990 offen gelegen hat, ein Carport nicht zur GRZ zählt. Das hat aber nichts mit dem Gründach zu tun. Dazu könnte es eine eigene Rechtsverordnung geben (s. Initiative "Auf die Dächer - fertig - grün").
Falls der Carport außerhalb der überbaubaren Fläche errichtet werden soll, kann die Stadt die Zulassung nach §23, Absatz 5, BauNVO verweigern oder an Bedingungen knüpfen.
wenn du mir ggf ein paar Stichworte geben könntest, in welcher Rechtsverordnung ich da eine klare Aussage bekommen könnte
Nein, leider nicht, da ich weit weg von Hamburg wohne und arbeite. Mir sind solche Grün- und Gestaltungssatzungen aber aus anderen Städten bekannt und der flüchtige Blick auf Hamburgs Website ließ mich Ähnliches bei Dir vermuten.
Vielleicht machst Du Dir aber zu viele Gedanken, da auf eine formlose Anfrage gerne auch juristisch unhaltbare Wunschgedanken geantwortet werden.
Ist Dein Vorhaben überhaupt genehmigungspflichtig? Liegt das Vorhaben innerhalb der überbaubaren Fläche? BPlan 1955, BauNVO 1977, hmmm - merkwürdig? Vielleicht ein bischen zu speziell für gutefrage.
Mist.
das ist nicht die Antwort, die ich haben wollte ;)
danke!
Hey Feldnuss, vielen Dank. - Ich will nicht mit dir diskutieren und ich muss dich auch nicht überzeugen, und ich möchte dir nicht zuviel deiner ein klauen... ;)
Welche Rechtsverordnung könnte das denn sein?
ich habe das hier von 2014 gefunden
https://www.hamburg.de/contentblob/4334618/2510ee3f7968bb09e58bf2f49837b133/data/d-drucksache-gruendachstrategie.pdf
-> das ist so ein Wunschkonzert der Senats.
-> unter 2.3.5 wird überlegt, ob es eine Gründachverordnung geben sollte. Gibt es m.W. bis heute nicht
--> unter 2.3.2 "Verbindliche Bauleitplanung – Bebauungsplan" steht:
In Bereichen, in denen stadtklimatisch die Anzahl sommerlicher Hitzetage und -nächte zunehmen wird 4), sowie in Gebieten, die mit Freiräumen unterversorgt sind, werden grundsätzlich Dachbegrünungen und Dachgärten auf geeigneten Gebäuden mit Flachdach oder flachgeneigten Dächern festgesetzt.
-> unser B-Plan ist von 1955, da steht nix zum Thema...
die HBauO ist von 2005, und da gibt es auch nichts zum Thema gründach
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-BauOHA2005rahmen
-- immerhin habe ich gesehen, dass Hamburg bis zu 40% der Mehrkosten für ein Gründach übernimmt.
wenn du mir ggf ein paar Stichworte geben könntest, in welcher Rechtsverordnung ich da eine klare Aussage bekommen könnte ... ;)
Danke.