Darf man beim absoluten Halteverbot anhalten um das Tor oder die Garage zu öffnen?
Als allererstes. Ich habe meinen Führerschein seit 30 Jahren. Bin also kein Anfänger. Trotzdem frage ich mich das schon lange.
Beim Parkverbot darf man bis zu 3 Minuten stehen bleiben. Wenn man das Auto verlässt dann gilt das auch als parken. Beim absoluten Halteverbot darf man überhaupt nicht anhalten. Auch nicht kurz. Das ist mir alles bewusst.
Wie sieht es jetzt aus wenn man sein Tor zur Hofeinfahrt oder seine Garage öffnen will. Darf man in diesem Fall anhalten oder nicht? Man kann ja von niemandem verlangen sein Tor die ganze Zeit offen zu lassen. Genauso wenig kann man verlangen, dass das Tor von jemandem öffnen lässt.
12 Antworten
Ich denke schon. Das Fahrzeug wird nicht zum Halten abgestellt. Vergleichbar ist der Fall, wenn zum Beispiel ein Auto anhalt, um einen Hänger anzubringen. Es zählt also weder zu Halten noch Warten oder Parken.
Beim beschränkten Halteverbot ist es übrigens so, dass man auch länger als 3 min stehen bleiben kann, wenn man das Auto belädt.
Das ist ein "verkehsbedingtes Anhalten", weil Du an der Weiterfahrt (vorübergehend) gehindert bist. Also analog zu einem Stau. Die Bezeichnung "Halteverbot" ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.
Die österreichische StVO definiert diesen Begriff in § 2 Abs.1 Z 26 StVO eindeutig:
"Anhalten: Das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges"
Die deutsche StVO und deren VwV-StVO unterscheidet noch konkreter, auch wenn hierfür ein anderer Begriff verwendet wird:
"Warten: Wird die Fahrt aufgrund einer Anordnung oder der Verkehrssituation unterbrochen, wird im Sinne der StVO nicht gehalten, sondern gewartet: „Wer durch die Verkehrslage oder durch eine Anordnung aufgehalten ist, der wartet“ (Zu § 5 Überholen und § 6 Vorbeifahren, VwV-StVO)"
Eine Passage für die genaue Definition im Gesetzestext gibt es dafür nicht. Da muss man dann auf Rechtssprechungen zurückgreifen. Jedoch passiert sowas so selten, hab dazu selbst nix gefunden, müsste man juristische Datenbanken durchgehen. Im Normalfall werden solche Beschilderungen aber auch vor Einfahrten mit Garagen nicht angebracht.
https://www.mz.de/lokal/bernburg/barstrasse-in-bernburg-garagen-durch-halteverbot-nutzlos-2107704
Dieser Mann hier hat sich dann einfach an die Behörden gewandt und die Schilder wurden ausgetauscht.
Denke da würde auch kein normaler Richter der Welt ein Urteil gegen den Garagenbesitzer erheben.
Da ist die STVO relativ eindeutig. Natürlich darf man da halten. Auch länger als 3 min.
"Halten ist jede gewollte Fahrtunterbrechung auf der Fahrbahn und auf dem Seitenstreifen, die nicht durch die Verkehrslage oder..."
Dein Tor gilt in dem Fall als Verkehrsanlage. Denn es hindert Dich an der Weiterfahrt.
Genaugenommen ist es also kein Halten gem. STVO.
Klasse, danke! 👍 Jetzt ist nur noch die Auslegung von "Verkehrslage" interessant, da gibt es doch bestimmt was von der Judikative... 🤔
Ich bin kein Jurist, aber ein geschlossenes Tor würde ich durchaus als Verkehrshindernis sehen, welches das Weiterfahren verhindert, so lange es geschlossen ist.
Man fährt doch aber auf ein Privatgrundstück, wo die Fahrbahn nicht weitergeht. Das könnte man dann ja auch bei jeder Hecke oder jedem Zaun sagen. Wobei der Unterschied besteht, dass das Tor geöffnet werden kann (und das auch vorgesehen ist).
Nein, ist nicht erlaubt.
Ein absolutes Halteverbot verbietet auch das kurzzeitige anhalten.
Kannst du mir dazu die Fundstelle in der StVO nennen? Ich finde es zumindest in § 12 nicht.