Darf man auf Einbrecher schießen?

7 Antworten

Unter bestimmten Voraussetzung ist das tatsächlich im Rahmen der Notwehr (§ 32 StGB) erlaubt.

Der Schuss muss erforderlich sein, um den Einbruch abzuwehren (also keine Bestrafung) und er muss angemessen sein, eine Verhältnismäßigkeit ist dagegen nicht erforderlich. Es kommt also ganz auf den Einzelfall an.

Allgemein gilt: Umso größer und bedrohlicher der Angriff ist, umso mehr darfst du dich wehren.
Der Schusswaffeneinsatz muss wenn möglich vorher angedroht werden und er sollte wenn möglich nicht tödlich sein.
Aber: Es gilt "Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen", das heißt, es wird von einem Opfer nicht verlangt, sich zurückzuziehen. In extremen Fällen ist auch gezielt tötliche Gewalt zulässig.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Jura-Student im 4. Semester

Waldmensch70  14.08.2024, 20:13
und er muss angemessen sein, eine Verhältnismäßigkeit ist dagegen nicht erforderlich.

Was genau ist denn "angemessen" , wenn damit nicht "verhältnismäßig" gemeint ist?

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ZuumZuum  14.08.2024, 20:39
@Waldmensch70

Schon mal den Spriuch "Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen" gehört? Das heißt schlichtweg das die Verteidigungsdhandlung nicht außer Verhältnis zum Angriff stehen darf. Z.B. wenn der Einbrecher mit dem Fernseher unter dem Arm da steht und sonst nichts mehr tut, wäre es außer Verhältnis ihn niederzuschießen. Will er mir aber mit dem mitgebrachten Kuhfuß eins überbraten, um den Fernseher für sich zu sichern, dann sieht die Sache anders aus.

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Waldmensch70  15.08.2024, 08:21
@ZuumZuum

   

Ja, das was Du in Deinem Kommentar schreibst, das weiss ich.

Aber das war nicht meine Rückfrage an den Antwortgeber hier.

Ich glaube, Du hast meine Nachfrage an den Antwortgeber falsch verstanden. Lies nochmal den zitierten Teil seiner Antwort genau und dann meine Rückfrage darauf.

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PlanckEinstein  22.08.2024, 11:29
@Waldmensch70

Das ist tatsächlich sprachlich etwas schwierig.

Ich hatte das etwas verwechselt, man spricht tatächlich nicht von Angemessenheit, sondern eher von normativer Gebotenheit. Bedeuten tut das, dass kein krasses Missverhältnis zwischen Folgen der Verteidigung und angegriffenem Rechtsgut bestehen darf. Man darf also deutlich mehr Gewalt anwenden, als einem selbst droht, also prinzipielle auch Waffen einsetzen, wenn nur Sachgüter in Gefahr sind. Die Grenze ist der Rechtsmissbrauch. Intuitiv kann man die Grenze vielleicht in etwa dort setzen, wo man sagen würde, "das ist jetzt aber völlig überzogen".

Außerdem gibt es Einschränkungen, wenn der Angreifer schuldlos handelt (also z. Bsp. ein Kind ist), eine enge Beziehung zu im besteht oder der Handelnde die Situation erst verursacht hat.

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NOTWEHR (Nothilfe) wird geregelt in §32StGB, www.gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html

(Den Begriff 'Selbstverteidigung' hab ich noch in keinem Gesetz gefunden.)

danach darf man alles ! tun was "erforderlich" !!! ist einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Das muß auch kein Angriff auf Leib & Leben sein, alle individuellen Rechtsgüter sind Notwehrfähig.

Im §32StGB steht nichts von verhältnismäßig*. Es kann auch Notwehr sein einen unbewaffneten Angreifer zu töten, wenn kein milderes erfolgversprechende Mittel verfügbar ist.

Es ist zwar grundsätzlich das mildeste der zur Verfügung stehende Mittel anzuwenden aber man muss sich auch keinesfalls auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen.

(Von wegen Angriff nur mit gleichen Mitteln abwehren).

Selbstverständlich endet das Recht auf Notwehr sobald der Angriff beendet ist.

Andererseits wird jede Körperverletzung nachträglich durch unser Rechtssystem im Einzelfall untersucht und dann werden Unbeteiligte anhand der Fakten und Zeugenaussagen entscheiden ob die Tat "erforderlich" war oder bestraft wird.

Es gibt kein Rezept und keinen Freibrief für eine Situation die jemand von vornherein ein Recht auf ein bestimmtes Notwehrverhalten zuspricht.

Wenn du dir einen Überblick verschaffen möchtest was Gerichte für Urteile fällen lies hier:

https://dejure.org/dienste/lex/StGB/32/1.html

Ein besonders interessantes Urteil weil hier zur Notwehr eine illegale Schusswaffe eingesetzt wurde:

http://www.quellengrun.de/index.php?option=com_content&view=article&id=160

Oder hier mit einer legalen Schusswaffe gegen die Polizei:

http://www.stern.de/panorama/stern-crime/polizist-erschossen-bundesgericht-spricht-hells-angel-frei-3875278.html

Ich möchte aber nicht verschweigen dass man vor Gericht auf das Wohlwollen des Richters angewiesen ist.

Es kann auch so ausgehen:

http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.muenchen-nach-604-tagen-gefaengnis-notwehr-messerstecher-kommt-frei.fe3a5b15-1b55-4ca1-a458-c151986d6bba.html

*In Beiträgen zum Thema Notwehr/Selbstverteidigung wird oft das Wort "verhältnismäßig" benutzt,

leider meist von Leuten die den Wortsinn missdeuten.

Verhältnismäßig (lt. Duden: 1.im Verhältnis zu etwas anderem,

verglichen mit oder gemessen an etwas anderem, relativ --

2. einem bestimmten Verhältnis angemessen; entsprechend) würde bedeuten dass

die Abwehr im "fairen/vergleichbaren" Verhältnis zum Angriff steht

also wenn der Angreifer unbewaffnet wäre dürfe man nicht schiessen o.ä.

Daß das so nicht stimmen kann erklärt sich schon dadurch dass niemand

von einer Frau verlangt sie dürfe sich gegen eine Vergewaltigung nur mit einem Penis verteidigen.

Selbstverständlich darf sie den Angreifer notfalls töten

(sofern eine mildere Verteidigung nicht erfolgversprechend ist) und zwar mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln


Waterfight 
Beitragsersteller
 14.08.2024, 20:15

Kann das besonders interessante Urteil mit der illegalen Schusswaffe leider nicht abrufen von der Webseite quellenguru weil ich keine Zugangsdaten habe kannst du mir das irgendwie anders schicken oder den Fall

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ES1956  14.08.2024, 20:22
@Waterfight

sorry für den alten Link, kann ich auch nicht mehr öffnen aber soweit ich mich erinnere hat der Beschuldigte sich nach Drohungen eine illegale Schusswaffe besorgt und damit in Notwehr den Geschädugten erschossen. Der BES wurde vom Gericht auch wegen des unerlaubten Waffenbesitzes freigesprochen weil der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Notwehr stand.

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Nein, ich würde ihn aber dennoch anschießen wenn ich eine Schusswaffe hätte und würde dann behaupten das ich felsenfest dachte ich sehe bei ihm eine Schusswaffe die der Einbrecher mit seiner vorhandenen kriminellen Energie gegen mich einsetzen wollte.


mondfaenger  14.08.2024, 15:08

Und dafür wanderst du dann ganz sicher in den Knast.

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ZuumZuum  14.08.2024, 20:50
@Antitroll1234

Präventivnotwehr gibt es nicht. Also einfachmal einen Einbrecher anschießen, und nachher behaupten, er habe eine Waffe gehabt, ist nichts weiter als eine gefährliche Körperverletzung, wenn nicht sogar versuchter Totschlag. Was Du nämlich in Sekunden entscheidest, dafür haben Richter, Sachverständige, Forensiker und allem voran der Staatsanwalt Monate Zeit, das auseinanderzupflücken. Und glaub mir, die kriegen raus, ob beim anderen eine Waffe im Spiel war, oder die Örtlichkeit, in der Du dich am allerbesten auskennst, es zum Tatzeitpunkt hergab, das Du eine Waffe gesehen haben willst, oder nicht. Viel Glück.

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Das deutsche Notwehrrecht kennt keine Verhältnismäßigkeit.

Der BGH hat in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass im Rahmen des Notwehrrechts grundsätzlich kein Platz für eine Güterabwägung sei. Der Notwehrtäter dürfe Angriffe auf seine Rechtsgüter auch mit unverhältnismäßigen Mitteln abwehren.

In einem Beschluss vom 15.4.1980 stellt der BGH insofern ausdrücklich fest, die Frage des Verhältnisses zwischen dem gefährdeten und dem durch die Verteidigung verletzten Rechtsgut sei nicht relevant, solange die Verletzung des Angreifers nicht »außer jedem Verhältnis zu dem durch ihn drohenden Schaden steht und somit rechtsmissbräuchlich ist.

Rechtsmissbräuchlich wäre ein Schuss auf eine Person, die mir einen Apfel von meinem Baum stiehlt oder mir auf dem Volksfest einen Bierkrug klaut.


musso  14.08.2024, 15:27

und wer will wissen, was in der eingangs beschriebenen Frage der Einbrecher genau vorhat? Vielleicht muss er nur mal aufs Klo...

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Ja, darf man.

Man darf sogar durch die geschlossene Tür feuern, wenn man davon ausgehen muss, dass es sich um Einbrecher handelt.

Das gilt sogar wenn es sich bei dem vermeintlichen Einbrecher um die Polizei handelt!


Kenshin663  14.08.2024, 20:22

Das du mal eben ein Magazin durch die Tür blasen darfst nur weil draußen jmd. daran rüttelt halte ich dann doch etwas für übertrieben. Ist zwar dann wieder eine Einzelfallentscheidung aber für dauernd halte ich das eher problematisch. Zumindest wenn du in einem Wohnblock bist und sich zu Volksfestzeiten evtl. mal die Leute in der Tür irren wenn sie ein Bier zuviel hatten.

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