Darf ich ein Einbrecher vom Fenster wegtreten?
Mal angenommen ein Einbrecher bricht mein Fenster auf. Ich werde wach und treten den die Fensterbank vom Fenster runter und er verletzt sich schwer.
Wer macht sich Strafbar?
5 Antworten
Deine Abwehr muss angemessen sein. Einem kleinen, alten Männchen würde man die Verzweiflungstat zusprechen und erlauben; einem bulligen Kraftsportler dagegen nicht. Also musst Du mit dem Vorwurf der überzogenen Notwehr eventuell rechnen. Das wäre mir aber egal, da ich eine schwache Ehefrau zu beschützen habe.
Es ist selbstverständlich, Polizei und Rettung zu rufen sowie erste Hilfe zu leisten.
Die von dir beschriebene Situation ist ganz klar Notwehr.
Du bist im Schlaf, wachst auf und siehst den Einbrecher am Fenster. Es ist völlig klar, dass dieser nicht auf einen Kaffee zu dir zu Besuch kommt.
Du setzt mit einem einzigen Tritt keine Waffe, sondern lediglich deinen Körper ein, um ein Eindringen in deine Wohnung und einen möglichen Angriff auf dich (denn er wird, wenn er dich entdeckt ja nicht einfach Entschuldigung sagen und wieder gehen) zu verhindern.
Anschließend Polizei und Rettungsdienst rufen und wenn möglich bzw zumutbar Erste Hilfe leisten.
Bei Notwehr gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
Das ist dann eine Sache, die Anwälte bzw Gerichte zu klären haben. Es gibt keine explizite Liste, was erlaubt ist und was nicht. Es muss verhältnismäßig sein. Hat der Einbrecher eine Waffe und ist offenbar bereit diese einzusetzen, darf ich mich auch mit einer ähnlichen Waffe verteidigen. Ist er unbewaffnet, wird das Eis dünner.
Ins Verhältnis zu setzen sind neben den Waffen auch die körperlichen Verhältnisse, also Einbrecher junger Bodybuilder, 2m groß, du schmächtiger Rentner lässt andere Reaktionen zu, als umgekehrt.
Einen Hammer sehe ich als eher problematisch... die Nachttischlampe oder eine Wasserflasche wären da schon verhältnismäßiger
Wenn abzusehen ist, dass er sich bei dem Sturz schwer verletzen wird, ist es strafbar.
Bedroht er dich und es kommt zu einem Kampf, darfst du dich natürlich wehren und wenn er dabei stürzt ist ist das sein Problem.
Wer versucht in mein Eigentum einzudringen hat in meinen Augen das Recht auf körperliche Unversehrtheit verwirkt. Ich würde auch nicht die Polizei rufen.
(Aber das ist MEINE Meinung, nicht nachmachen!)
Das kommt auf die Verhältnismäßigkeit an und ist nicht pauschal zu beantworten.
Bedroht er dich physisch, körperlich dann darfst du dich natürlich in Notwehr wehren. Wenn er dabei verletzt wird kann man dich nicht belangen.
Ist es aber Z.B. so, dass er dich im Zimmer sieht und die Flucht antritt, du trotz seiner Flucht beispielsweise die Leiter umstößt und er sich beim Sturz verletzt, dann ist das keine Notwehr mehr.
Zählt ein Hundebiss auch noch als Notwehr oder ist das auch schon Körperverletzung?
und was wenn man doch ein Gegenstand benutzt hat wie z.b ein Hammer und mit einem Klopfer am Kopf den Einbrecher schwer verletzt? währe man trotzdem straffällig?