Darf ich ein E9-Gehalt beziehen, wenn ich mein Bachelor-Zeugnis noch nicht habe?
Ich trete am 1.8. eine Teilzeit-Stelle im öffentlichen Dienst an, für die ich nach Tarifvertrag in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert wurde. Bei der Bewerbung habe ich angegeben, dass ich mein Bachelorstudium dann abgeschlossen haben werde und im Personalbogen, den ich vor ein paar Wochen schon ausfüllen musste, bei Abschluss "Bachelor" angekreuzt mit dem Vermerkt, dass das Zeugnis noch aussteht. Nun habe ich folgendes Problem: Wegen Corona hat sich zunächst die Abgabe der Bachelor-Arbeit verzögert, anschließend auch die Korrekturzeit, da die Arbeit bei der Professorin untergegangen ist und ich das Ergebnis statt nach 4-6 Wochen erst nach 11 Wochen bekommen habe. Die offizielle Schreiben mit der Note der Bachelorarbeit habe ich nun diese Woche bekommen. Wegen der Urlaubszeit/Semesterferien kann es nun allerdings noch dauern, bis die letzten Formblätter ausgestellt sind und ich das Zeugnis vom Prüfungsamt erhalten habe. Im Prinzip bin ich aber fertig mit dem Bachelor und weiß nun ja auch, dass ich final bestanden habe (ein Kolloquium gibt es bei uns nicht). Von meinem Arbeitgeber hat bisher niemand nach dem Zeugnis gefragt. Ich weiß aber nicht, ob ich jetzt überhaupt schon das E9-Gehalt beziehen darf und ob ich das im Personalamt vorher melden muss.
2 Antworten
Im öffentlichen Dienst wird grundsätzlich nach der auszuübenden Tätigkeit bezahlt. Das persönliche Tätigkeitsmerkmal kommt grundsätzlich hinzu.
In E 9 würde, wenn der Bachelor nicht bestanden würde, geprüft, ob man unter das persönliche Eingruppierungsmerkmal "sonstige Beschäftigte" fallen würde - wenn man dort nicht hineinpaßt, dann erhält man eine Entgeltstufe niedriger (E8).
Das Arbeitsverhältnis selbst wird durch das Nichtbestehen der Prüfung nicht unwirksam.
Das gilt nicht, wenn der Abschluß, z. B. aus gesetzlichen Gründen, vorgeschrieben ist. Dann darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden.
Hallo,
wenn du sicher weisst, das es vom Prüfungsamt übersandt wird, ist es okay.
Denn da du ja die Prüfung bestanden hast, ist es rechtlich korrekt.
sofern die Prüfung nicht bestanden wäre, wäre auch der komplette Vertrag unwirksam.