Darf die Grenzpolizei einen abtasten oder kann man das verweigern?

4 Antworten

Hallo,

"die" Grenzpolizei? Was soll das sein?

Polizei ist Ländersache, mit der Bundespolizei gibt es also dezente 17(!) verschiedene Polizeiorganisationen mit dementsprechenden 17 unterschiedlichen Befugnissen...

Diese ähneln sich zwar, aber sind eben nicht überall gleich.

Ich erklärts mal für Bayern.

Nach dem Polizeiaufgabengesetz darf die Identität einer Person festgestellt werden, wenn sich diese im Grenzgebiet oder auf einer Durchgangsstraße (z.B. Autobahn) aufhält. Zur Identitätsfeststellung darf dieser Person auch durchsucht werden.

Art. 13 PAG
Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen
Nr. 5) im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs zur Verhütung oder Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder
(2) 1Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt und Kleidungsstücke sowie Gegenstände, die eine Identitätsfeststellung verhindern oder erschweren, abnimmt. 3Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 4 Unter den Voraussetzungen von Satz 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden.

Artikel 21 gibt zudem an, dass besagte Person, deren Identität nach Artikel 13 festgestellt werden kann, auch ohne dem Zwecke der Identitätsfeststellung durchsucht werden kann.

Art. 21
Durchsuchung von Personen
(1) Die Polizei kann, außer in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn
sie sich an einem der in Art. 13 Abs. 1 Nrn. 2 oder 5 genannten Ort aufhält

Des Weiteren dürfen die mitgeführten Sachen - Rucksack, Auto etc. - dann ebenfalls durchsucht werden.

Art. 22
Durchsuchung von Sachen
(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn
1.
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach Art. 21 durchsucht werden darf
Darf die Grenzpolizei einen abtasten

Ja, darf sie.

oder kann man das verweigern?

Kannst du machen, dann wirst du auf die Dienststelle mitgenommen für eine Ganzkörperuntersuchung. Um transportiert werden zu können, musst du jedoch erst durchsucht werden (#Eigensicherung). Diese Durchsuchung kannst du nicht verweigern.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Natürlich kannst Du das verweigern:

Dann wirst Du halt zur Dienststelle mitgenommen und darfst Dich dort komplett entkleiden, damit Du dann eingehend untersucht werden kannst.

Wenn Dir das lieber ist, nur zu.

Nicht ohne konkreten (!) Verdacht auf eine Owi oder Straftat!


Still  19.02.2021, 22:24

An einer Grenze gibt es Schmuggler; daher darf dort JEDE Person durchsucht werden!

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Dommie1306  19.02.2021, 20:57

Falsch.

Das Polizeiaufgabengesetz ist hier einschlägig und das sieht eben KEINE strafbare Handlung im Vorfeld vor (sonst währen wir in der StPO)...

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Wenn du dich wehrst, ist das Widerstand. Geh' ohne Drogen an die Grenze, oder laß es.

Auf jeden Fall dürfen die dich filzen!