Darf der Vermieter Stundenlohn für einen Mähroboter verlangen, wenn ja wie viel?

5 Antworten

Der Vermieter darf einen Stundensatz für Eigenleistungen verlangen wie ihn Fachfirmen verlangen würden. Nur ohne MwSt. Ob er nun einen Rasenmäher verwendet den er selbst bedienen muß oder ein Mähroboter ist egal.

Allerdings darf er seinen Privatgarten da nicht einbeziehen. Nur die Flächen die allen zugänglich sind.

Warum mähst Du deinen Garten nicht selbst?

Sehr kompliziert ....

NEIN darf er nicht - wenn er es nicht tut darf er auch keine Kosten umlegen.

Im Regelfall darf er auch die Installations- und Anschaffungskosten nicht umlegen. Ausnahme wenn z.B. bei sehr großem Rasen nachgewiesen ist, dass erhebliche Kosten für den Mieter so eingespart würden.

Wenn er den Roboter aber auch für sich verwendet dürfte das nicht statthaft sein es umzulegen.

Anders sieht es aber mit den Betirebskosten aus (Strom, Verschleiß von Messern tauschen der Messer). Das dürfte aber kaum ins Gewicht fallen.


Eigenleistungen sind, soweit es sich um reguläre Arbeiten im laufenden Betrieb handelt, auch ohne Vereinbarung im Mietvertrag umlagefähig.
Wenn der Vermieter für die Gartenpflege zuständig ist, muss beim Umlegen des Mähroboters auf die Mieter in zwei Kostenarten unterschieden werden.
Die Anschaffung des Mähroboters gehören im Grundsatz zu den Instandhaltungskosten, die Du als Vermieter nicht auf die Mieter umlegen kannst.
Anders verhält es sich mit den Betriebskosten. Der Betrieb des Mähroboters ist ein wiederkehrender Posten bei den Nebenkosten und kann auf die Mieter umgelegt werden.

Quelle


Interesierter  07.08.2024, 10:40

Da hast du etwas zu wenig kopiert, denn die Kosten der Anschaffung sind dann umlagefähig, wenn durch die Anschaffung Lohnkosten in erheblichem Umfang eingespart werden können.

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Grundsätzlich ja, denn Kosten entstehen zweifellos. Diese sind umlagefähig.

Lediglich bei der tatsächlichen Höhe wird's schwierig.

Die tatsächlichen Kosten dafür. Nix Stundenlohn.
Die Kosten muss er nachweisen.