Darf der AG bestimmen wo ich mein Handy aufbewahre?

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Darf der Arbeitgeber bestimmen, wo man sein Handy aufbewahrt?

Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, daß man als Beschäftigter das Handy am Arbeitsplatz abgeben muß oder bestimmen, daß man es an einem bestimmten Ort aufbewahren muß, da es sich dabei um einen unzulässigen Eingriff in Ihre Eigentumsrechte handeln würde. Genauso wenig hat er das Recht, einem ArbN das Mobiltelefon während der Arbeitszeit einfach wegzunehmen.

Ein Benutzungsverbot ist grundsätzlich rechtens - daran muß man sich auch halten, wenn es sich in der Handtasche befindet.

Pausenzeiten sowie die Nutzung bei Notfällen sind vom Nutzungsverbot ausgenommen.


Inkognito-Nutzer   28.06.2024, 18:38

Vielen Dank, es geht auch überhaupt nicht um eine Nutzung während der Arbeitszeit. Sondern, dass wir es beim Chef verwahren sollen oder beispielweise im Spind. Daher hat sich mir die Frage gestellt, ob man das so beauftragen darf. Nutzen würde es keiner, es stellt sich mir lediglich die Frage, ob der AG wirklich bestimmen darf, wo ich bzw. wir unsere privaten Gegenstände aufbewahren dürfen.

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Inkognito-Nutzer   28.06.2024, 19:22
@DerSchopenhauer

Ahhh, besten Dank. Also können wir auch selbst entscheiden, ob wir unsere Tasche in den Spind tun oder nicht. Nur wenn was geklaut wird, wäre es dann unser Problem.

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Da der Arbeitgeber während der Arbeitszeit weisungsbefugt ist, legt er nicht nur fest, was gearbeitet wird, sondern auch wie. Festlegungen über die Art und Weise können beinhalten, dass das Telefon zum Arbeitsbeginn im Spind verbleiben muss. Das darf allerdings nicht auf die Pause ausgedehnt werden. Und ebenso muss es eine Möglichkeit geben, dass du bei Notfällen erreichbar bist (Festnetzanschluss).

Wenn es sich nicht um besondere Sicherheitsbereiche handelt, kannst du dazu nicht verpflichtet werden.

Die Benutzung kann allerdings untersagt werden

Ja, auch bei uns gab es eine Betriebsanweisung, dass private Mobiltelefone während der Arbeitszeit in der Umkleide zu bleiben haben - Allfällig unbedingt nötige private Erreichbarkeit konnte über das Praxistelefon gewährleistet werden (ohnehin zuverlässiger als der schlechte bis fehlende Empfang am Arbeitsplatz)

In Pausenzeiten konnte das Mobiltelefon beliebig genutzt werden.

---. und klar ist das zulässig!