Bußgeld rechtmäßig?

4 Antworten

Wenn du seit dem Tag des Unfalls bis zum 21.11 keine Post erhalten hast. Wirklich gar keine die von der Behörde kommt und nicht in irgendeiner Art und Weise mit dem Unfall zu hat, wäre eine Verjährung möglicherweise evtl. zu prüfen.

Hast du aber z.B etwa einen Anhörungsbogen bekommen, was in der Regel der Fall ist, wird die Verjährungsfrist unterbrochen. Das nennt man Verjährungshemmung. Die Verjährungsfrist beginnt dann ab dem Tag dieser Zustellung erneut.

Im übrigen ist es auch möglich das eine Verjährung nicht davor befreit ein Bußgeld zu fordern. Aber das sind Rechtssachen die du dann anwaltlich klären solltest.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – berufl. Hintergrund, 2Rad, Autoverm., Maintenance, Leasing

Answer1234567  30.11.2024, 00:20
Im übrigen ist es auch möglich das eine Verjährung nicht davor befreit ein Bußgeld zu fordern.

Naja, § 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG steht dem eigentlich ziemlich klar im Weg. Im Juristendeutsch ist "ausgeschlossen" eine ziemlich deutliche Formulierung.

maxundmogli 
Beitragsersteller
 29.11.2024, 22:48

Wieso ? Die können doch kein Bußgeld mehr fordern nach der Verjährung?

Ich bekam keinen Anhörungsbogen.

Nur eine Kopie des Unfallberichts der schon vor ort gemacht wurde. Dort war nichts angekreuzt bei Bußgeldverfahren wird eröffnet ja/nein.

AlterHaudegen75  29.11.2024, 23:00
@maxundmogli

Der letzte Absatz meines Posts bezieht sich nicht zwingend sofort auf deinen Fall. Er sagt nur aus das so etwas eben möglich ist.

Zudem gibt's auch eine Verjährungsfrist von 6 Monaten (§ 31 OWiG Verfolgungsverjährung). In wie weit was genau auf dich zutrifft kann ich nicht sagen und selbst wenn ich es wüsste täte ich es nicht. Rechtsaussagen sind heikel.

Aber nun denn. Du hast jetzt im Prinzip 2 Möglichkeiten.

  1. Du bleibst Untätig und machst nichts.
  2. Du lässt das prüfen.
Answer1234567  30.11.2024, 00:18
@AlterHaudegen75
Zudem gibt's auch eine Verjährungsfrist von 6 Monaten (§ 31 OWiG Verfolgungsverjährung).

§ 26 Abs. 3 StVG hat als spezialgesetzliche Vorschrift Vorrang ("lex specialis derogat legi generali"). Für die Verjährungsunterbrechung hingegen findet in Ermangelung spezialgesetzlicher Regelungen die allgemeinen Regelungen des § 33 OWiG Anwendung.

AlterHaudegen75  30.11.2024, 18:49
@Answer1234567

Wenn ich das hier jetzt richtig verstehe war das nicht dein eigenes Auto oder? In diesem Falle, wenn das so ist, gingen die Schreiben zunächst an den Halter.

Sollte der einen wie oben schon erwähnten Anhörungsbogen erhalten haben, beginnt ab dem Tage die neue Verjährungsfrist. Der Fahrer/Fahrerin muss nicht extra zusätzlich Angeschrieben werden. So ist mir das zumindest bekannt.

Answer1234567  30.11.2024, 20:13
@AlterHaudegen75
In diesem Falle, wenn das so ist, gingen die Schreiben zunächst an den Halter. Sollte der einen wie oben schon erwähnten Anhörungsbogen erhalten haben, beginnt ab dem Tage die neue Verjährungsfrist.

Nein. Die Verjährungsunterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Die Vernehmung eines Dritten (z. B. des Halters) als vermeintlichen Täter unterbricht die Verjährung gegenüber dem tatsächlichen Täter nicht.

Und auch eine nicht richterliche Zeugenvernehmung des Halters unterbricht die Verjährung nicht.

Sowie es sich anhört ( unfallbericht für Chef ) war es ein Firmenwagen du nur Fahrer. Somit geht der Anhörungsbogen ( AB ) an den Halter Chef.

dieser gibt die Daten an ( das du gefahren bist )

dieser Anhörungsbogen ist bestimmt innerhalb der 3 Monate gekommen. Dadurch wird Verjährung gehemmt und beginnt neu also wieder 3 Monate.

als Beispiel

unfall 7.8. ( Verjährung am 8.11. ) innerhalb dieser Frist als Beispiel kommt am 23.10 der AB beginnt ab 23.10 die 3 Monate wieder als bis ca. 24.1

somit kann der Bußgeldbescheid rechtmäßig sein, also ggf mal mit deinem Chef sprechen ob der was erhalten hat


Answer1234567  30.11.2024, 00:14
Somit geht der Anhörungsbogen ( AB ) an den Halter Chef.

Der Halter wäre hier nur als Zeuge zu vernehmen, entsprechend wäre hier ein Zeugenfragebogen zuzusenden, kein Anhörungsbogen. Eine nicht richterliche Zeugenvernehmung unterbricht die Verjährung jedenfalls nicht.

dieser Anhörungsbogen ist bestimmt innerhalb der 3 Monate gekommen. Dadurch wird Verjährung gehemmt und beginnt neu also wieder 3 Monate.

Nein. Die Verjährungsunterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Die Vernehmung eines Dritten als vermeintlichen Täter unterbricht die Verjährung gegenüber dem tatsächlichen Täter nicht.

Wenn die Verjährung nicht unterbrochen wurde, ist der Verstoß verjährt. Ob die Verjährung hier unterbrochen wurde, lässt sich anhand der vorliegenden Informationen nicht feststellen, schon dir nicht alle Unterbrechungshandlungen automatisch zur Kenntnis gelangen.

Spannend wäre z. B. die Frage, wieso kein Anhörungsbogen zugegangen ist. Wenn der Anhörungsbogen fristgerecht abgefasst, jedoch auf dem Postweg verlorengegangen ist, könnte dieser trotzdem die Verjährung unterbrochen haben (§ 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 OWiG).

Im Zweifel erst mal Einspruch einlegen und auf Verjährung berufen. Die Ordnungsbehörde wird dann schon darlegen, wieso aus ihrer Sicht keine Verjährung eingetreten ist.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

Hi, Korrekt ist verjährt. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen wegen Verjährung.

Wieso schicken die das zu ?

Probieren können sie es ja. Vielleicht gibts Leute, die nichts tun.