Bearbeitung & Mahngebühren bei Verzug Mitgliedsbeitrag/Gemeinnütziger Verein? Rechtlich in Ordnung?
Hallo zusammen,
da ich hier in der letzten Zeit sehr gute Erfahrungen mit Hilfestellungen erhalten habe, hier ein neuer Fall, zu dem ich Hilfe, Tipps oder Einschätzungen benötige (Vielen Dank schonmal an alle, die sich hier beteiligen)
ich habe das folgende Anliegen und benötige Hilfe, Tipps, Erfahrungswerte:
Ich bin Vorsitzender eines gemeinnützigen Vereins.
Wir buchen quartalsweise und anteilig die Mitgliedsbeiträge per unterschriebenen SEPA Mandat vom Konto des jeweiligen Mitglieds ab. Zuvor ausgefüllte Beitrittserklärungen inkl. Vereinsstatuten liegen sowohl dem Mitglied in Kopie, als auch dem Kassierer vor.
Auf der Mitgliedervollversammlung vom 10.12.2019 haben wir unsere "Beiträge Grundverordnung" vorgestellt und bestätigen lassen, in der wir geregelt haben, dass wenn ein Mitglied sich im Verzug befindet, wir die Rücklastschriften des Geldinstituts (tatsächliche Kosten) sowie eine Bearbeitungsgebühr, die jedoch nicht höher als 10 Euro sein darf, in Rechnung stellen können.
Wie weiter oben bereits beschrieben, wurde die "Beitrags Grundverordnung" am besagten Tag der Mitgliedervollversammlung von allen anwesenden Mitgliedern bestätigt. Protokolle etc...liegen als Beweis vor.
Nun haben wir zum 15.10.2020 erneut quartalsweise Beiträge eingezogen. Bei 2 Mitgliedern wurde der Beitrag durch die Hausbank nicht eingelöst, da keine ausreichende Deckung auf dem Konto da war. Es ergaben sich jeweils Rücklastschriftgebühren in Höhe von 8,00 Euro/Mitglied. Wir haben die Mitglieder per Zahlungserinnerung mit binnen einer Frist von einer Woche dazu aufgefordert den anteiligen Mitgliedsbeitrag + Gebühren der Rücklastschrift + interne Bearbeitungsgebühren in Höhe von 10,00 Euro (die unser Kassierer durch Rechercheaufwand angesetzt hat) auf das Konto unseres Vereins zu überweisen.
Diese Frist wurde kommentarlos versäumt. Anschließend haben wir die 1. Mahnung mit exakt gleichen Kosten an das Mitglied verschickt. Auch hier wurde eine Frist von einer Woche zur Überweisung angegeben. Auch diese Mahnung wurde kommentarlos nicht eingehalten. Anschließend haben wir die 2. Mahnung verschickt. Hierzu haben wir wieder die gleichen Kosten angesetzt + einer Mahngebühr in Höhe von 3,00 Euro.
Nun hat sich eines der Mitglieder per SMS bei mir persönlich gemeldet und mir mitgeteilt, dass wir als gemeinnütziger e.V. nicht dazu berechtigt seien Bearbeitungsgebühren sowie Mahngebühren zu erheben. Hierzu gäbe es bereits gesprochene Urteile.
Beide Mitglieder haben der Beitrag Grundverordnung am 10.12.2019 auf der Mitgliedervollversammlung zugestimmt. Diese also anerkannt.
Meine Frage ist, hat das Mitglied recht? Dürfen wir als gemeinnütziger Verein keine Bearbeitungsgebühren + Mahngebühren erheben? Oder haben wir uns rechtlich korrekt verhalten?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
4 Antworten
"Nun hat sich eines der Mitglieder per SMS bei mir persönlich gemeldet und mir mitgeteilt, dass wir als gemeinnütziger e.V. nicht dazu berechtigt seien Bearbeitungsgebühren sowie Mahngebühren zu erheben." - Das ist falsch:
Auch der gemeinnützige Verein darf seine eigenen Kosten für den Verzug des Mitgliedes jenem in Rechnung stellen. Bank-Rücklastkosten sowieso, und wenn ihr das nicht so beschlossen hättet, dann, wenn es mehr ist, auch über die 10 Euro hinaus. Bearbeitungsgebühr, wenn sie angemessen ist auch, man geht hier allgemein von 2,50 Euro aus. Immerhin habt ihr einen zusätzlichen Aufwand.
Wir waren und sind in meinem Verein (80 Prozent Kinder und Jugendliche) sehr kulant, wenn die Eltern mit Zahlungsproblemen argumentieren, ggf. einigen wir uns auf einen temporär geringeren Beitrag (was unsere Satzung bis zu 5 Prozent des Gesamt-Beitragsaufkommens zulässt), aber wenn keine Reaktion kommt, auch nach drittem Schreiben nicht, dann gerichtlicher Mahnbescheid.
Vielen Dank für Deine Tipps und der Einschätzung unserer Lage:-)
Ein Verein (auch ein gemeinnütziger Verein) darf (pauschale) Mahngebühren erheben - aber nur wenn das in der Satzung oder Beitragsordnung geregelt ist.
Da die Beitragsordnung durch die MV beschlossen wurde, muß das Mitglied auch die festgelegte Höhe zahlen.
Es sei aber anzumerken, daß die zitierte Regelung "sowie eine Bearbeitungsgebühr, die jedoch nicht höher als 10 Euro sein darf, in Rechnung stellen können" unglücklich ist, da sie keinen konkreten pauschalen Betrag nennt - d. h. daß die Festlegung wiederum, ähnlich wie bei einem pauschalen Verzugsschaden, angemessen sein muß - Gerichte sehen eine Angemessenheit zwischen 2,50 € und 5 € als gegeben an. Mit den 3 € liegt ihr grundsätzlich ganz gut. Bei der nächsten Satzungsänderung sollte ein konkreter pauschaler Betrag für einen Verzugsschaden verankert werden (z. B. diese 10 € - damit wären die Bankgebühren und die Mahnkosten abgedeckt).
Im Gegensatz zu Verbraucherverträgen (meist in den AGB geregelt) ist die Höhe der Pauschale nicht begrenzt, die die MV festsetzen kann, bzw. die Satzung/Beitragsordnung unterliegt nicht der AGB-Kontrolle durch Gerichte.
Anders sähe es aus, wenn das nicht geregelt wäre - dann könnten lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten als Verzugsschaden verlangt werden. Ein pauschaler Verzugsschaden wäre hier auch denkbar - aber die Höhe ist ein immer wieder umstrittenes Thema (ggf. 2,50 € - 5 €).
Er soll doch mal das Urteil dazu heraussuchen und Dir das AZ nennen. Schau mal das hier an:
https://verein-im-verein.de/mahnwesen-im-verein-5/
Er ist im Verzug, also kannst Du einen Mahnbescheid beantragen und auch die Kosten einfordern. Wenn er dem widersprechen würde, kannst Du Dich auf eine ewige Streiterei einstellen, die nur kostet aber keinem hilft. Lässt die Satzung zu, den Menschen aus dem Verein auszuschließen, würde ich das in die Wege leiten.
Ich bin kein Freund von Streitereien wegen ein paar Euro. Da fehlt es an der Grundeinstellung; vielleicht ist es sinnvoller, den Menschen auszuschließen, wenn er dem Mahnbescheid widersprechen sollte. Zahlen wird er müssen, aber vielleicht ist er komplett pleite und dann hast Du nur Stress für lange Zeit.
Vielleicht ist er aber auch einsichtig, wenn Du ihm die Aussichten emotionslos darstellst. Es kann ja sein, dass er pleite ist und das nicht sagen will, weil er sich schämt. Vielleicht ist er in Kurzarbeit oder hat den Job verloren. Dann wäre es wohl besser, ihm eine Stundung anzubieten. Er kann weiter Mitglied bleiben und in kleinen Raten zahlen oder auch mal eine Weile ganz aussetzen. In dieser Zeit wäre er nicht der letzte, der nicht weiß, wie er über die Runden kommen soll. Manager sind auch schon in Kurzarbeit geschickt worden. Das findest Du nur raus, wenn Du ihm ein diskretes Gespräch anbietest.
Vielleicht ist er aber auch nur ein notorischer Querulant. Musst Du eben herausfinden.
Bitte Anwalt und Steuerberater fragen
Muss nicht sein. Die Rechtslage ist hier eindeutig zu Gunsten des Vereins.
Ja, das hatte ich auch noch vor. Wollte hier erstmal Tipps & Erfahrungswerte sammeln:-)
Vielen Dank schonmal. Ja, die Satzung lässt einen Ausschluss aus dem Verein zu.