BAB abgelehnt, alternative Möglichkeit?
Hallo. Ich habe nun seit Anfang Oktober auf den Bescheid der Agentur zwecks BAB gewartet. Nun steht im Bescheid, dass dem Anspruch auf BAB nicht entsprochen werden kann. Hierzu wird mein benötigtes mntl. Geld auf 795€ festgelegt. Da meine Mutter arbeitet, und 2000,00 € Netto bekommt, wird der Anspruch der Mutter auf 248€ festgelegt.
Ich erhalte Netto 650€, und nach langer Diskussion mit meiner Mutter, dann wohl auch das Kindergeld. Damit wäre ich tatsächlich bei über 800€ Netto. Allerdings zahle ich für die Wohnung, inkl. Strom/Gas, 420€, (260 Kalt & 160 Strom/Gas), womit mir etwa 400€ zum leben bleiben.
Jetzt wird wohl jemand behaupten dass ich ein Schmarotzer sei, mich mit dem Geld mntl. nicht zufrieden geben zu wollen. Trotzdem: gibt es eine alternative Möglichkeit, mich für das letzte halbe Jahr meiner Ausbildung zu finanzieren? Andernfalls werde ich mich wohl noch nach einem Mini Job umsehen. Danke!
3 Antworten
Wenn dein Auszug nicht notwendig ist, dann wirst Du dir deinen Wunsch wohl mit einem Nebenjob finanzieren müssen.
Denn deine Mutter bzw.deine Eltern sind nicht verpflichtet dir eine eigene Wohnung zu finanzieren bzw. dir Unterhalt in bar zu zahlen, damit Du dir deinen Wunsch erfüllen kannst.
Es sei denn deine Eltern wären geschieden und dein Vater müsste bei Leistungsfähigkeit ggf. Barunterhalt zahlen.
Da läge der Unterhaltsanspruch ab 2023 bei monatlich 930 €, bis Ende 2022 noch bei 860 € Netto !
Deine Nettovergütung wird im Regelfall bis auf pauschale 100 € Freibetrag für ausbildungsbedingte Aufwendungen wie das volle Kindergeld von dann 250 € auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.
Es blieben dann angenommen 550 € anrechenbare Nettovergütung + 250 € Kindergeld = 800 € anrechenbares Einkommen.
Da Du noch keine eigene Wohnung oder selbst bewohntes Eigentum hast, fällt Wohngeld eh ins Wasser, aber selbst wenn das der Fall wäre und Du auch noch über ein förderfähiges Mindesteinkommen verfügen würdest, wärst Du vom Wohngeld ausgeschlossen.
Denn wenn man BAB - oder Bafög - bekommt bzw. auch nur dem Grunde nach einen Anspruch darauf hat, was bei dir der Fall wäre, ist man trotzdem vom Wohngeld ausgeschlossen.
Selbst dann kann es im nachhinein zu einer teilweisen Rückforderung von deiner Aufstockung kommen, wenn dein Auszug notwendig war, denn deine Mutter wäre dann ja mit 248 € leistungsfähig, laut Bescheid von der Agentur für Arbeit und diesen Anspruch müsstest Du normalerweise vorrangig geltend machen.
Das kann aber auch das Jobcenter in Vertretung für dich machen, selbst wenn Du das nicht möchtest, denn das Jobcenter geht hier wenn überhaupt nur teilweise in Vorleistung, ohne das eine Rückforderung auf die Mutter zukommen könnte.
Wie gesagt läge dein Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle nach Auszug bei deiner Mutter bei nun 930 € im Monat und nicht mehr nur bei 860 €.
Du hast aber nur 650 € Nettovergütung und abzüglich der pauschalen 100 € Freibetrag nur noch max. 550 € anrechenbare Nettovergütung und mit den nun 250 € Kindergeld max. 800 € anrechenbares Einkommen.
Dir fehlen dann also min. 130 € bis zum Bedarf von 930 € nach der Düsseldorfer Tabelle und deine Mutter ist wie gesagt leistungsfähig mit 248 €, deine Mutter müsste dann also vorrangig diese 130 € an Unterhalt an dich zahlen und zumindest die kann das Jobcenter dann im nachhinein von deiner Mutter einfordern.
Bitteschön
Danke für den Hinweis! Ich musste den Grund für die Ablehnung von BAB angeben, ich hab also angegeben, dass Berufsausbildungsbeihilfe aufgrund des Einkommens meiner Mutter abgelehnt wurde. Das Jobcenter hat aber keine Unterlagen meine Mutter gefordert. Vermutlich hat das Jobcenter dann volle Einsicht in meinen gestellten BAB Antrag? Ansonsten gäbe es ja keine Grundlage zur Berechnung wie viel das Jobcenter von meiner Mutter verlangen kann?
Wie schon geschrieben, dass kann selbst nach Monaten noch kommen, dass war unter dem Namen ALG - 2 so und jetzt unter Bürgergeld ist es nicht anders.
Da es Bürgergeld erst seit Januar 2023 gibt und das Personal alle Hände voll zu tun hatte, um zumindest erst einmal die Erhöhung der Regelbedarfe ab Januar sicher zu stellen, wurden die Anträge mit großer Wahrscheinlichkeit nicht all zu genau geprüft, wie das auch unter ALG - 2 keine Seltenheit war.
Wenn also ein WBA - Weiterbewilligungsantrag gestellt wird, oder es im nachhinein noch einmal zu einer Prüfung kommen sollte, kann es immer noch zu einer Prüfung der Leistungsfähigkeit der Mutter kommen, denn nach dem BAB - Bescheid ist sie ja zumindest teilweise leistungsfähig und Elternunterhalt geht nun einmal wie Kindergeld unter 25 auch vor.
Bitteschön
Danke! Der Auszug war sehr notwendig, womöglich allerdings nicht aus Sicht der Agentur. Meine Eltern leben geschieden, mein Vater wurde bei der Berechnung nicht berücksichtigt, da er selbst auf Sozialleistungen angewiesen ist. Bisher bin ich um ehrlich zu sein von 200,00 € Kindergeld ausgegangen, es beläuft sich demnach also aktuell auf 250,00 €? Wenn das mit dem 100€ Freibetrag stimmen sollte, dann hätte ich ja mit einer Vergütung von 550,00€, und 250,00€ Kindergeld, noch immer Anspruch auf 60,00€, um dem geltenden Unterhaltsanspruch bis Ende 2022 i. H. v. 860,00 € nachzukommen?
Aktuell sind es noch 219 € Kindergeld, erst ab 2023 dann 250 € und ab da gelten dann auch die höheren Sätze der Düsseldorfer Tabelle, also dann 930 € und nicht mehr nur 860 €.
Kannst und solltest dennoch einen Antrag auf derzeit noch ALG - 2 beim Jobcenter stellen, den Hauptantrag und die benötigten Anlagen findest Du zum Ausdrucken im Internet.
Aber Du kannst das ganze auch erst einmal schriftlich und formlos beim Jobcenter beantragen und den Antrag den das Jobcenter dann sicher noch einmal korrekt inkl.der Anlagen und Nachweise in Kopie haben möchte nachreichen.
Wichtig wäre, dass Du das ganze noch 2022 beim Jobcenter nachweislich einreichst, damit würdest Du dir einen evtl. Anspruch ab 1. Dezember sichern, weil der Antrag im Regelfall auf den 1. des Antragsmonats zurück wirkt.
Sollte eine Ablehnung kommen, dann ist diese ja begründet, entweder lässt Du es dann auf sich beruhen, oder Du legst erst einmal schriftlich und fristgerecht einen Widerspruch ein und begründest diesen am besten auch.
Bitteschön
Ich habe bereits einen Online - Antrag auf ALG II über ein Online Formular gestellt. Damit wäre die Leistung nachweislich ab Dezember beantragt. Vielen Dank für die Hilfe!
"Sie können auch dann neben ihrer Ausbildungsvergütung ergänzendes Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten, wenn individuell kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht." Da ich einen individuellen Anspruch auf BAB habe, der nicht bestätigt wird, schätze ich, dass hier auch kein Anspruch auf ALG II bestünde. Trotzdem reiche ich den Antrag mal ein.
Wenn dein Bedarf nach dem SGB - ll nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen gedeckt werden kann, dann stünde dir zumindest dem Grunde nach eine Aufstockung vom Jobcenter zu.
Nur wird hier dann die vorrangige Unterhaltspflicht der Eltern greifen, denn deine Mutter ist ja nach deinem BAB - Antrag derzeit mit 248 Euro leistungsfähig, deshalb würde dein Antrag auf BAB - ja auch abgelehnt.
Weil Du diese 248 Euro von deiner Mutter einfordern müsstest, aber wie gesagt, sie muss dir keinen Barunterhalt zahlen, wenn sie dir z.B. Unterkunft usw.stellt.
Etwas anderes wäre es, würde der Auszug notwendig gewesen sein, dann müsste sie natürlich zahlen.
Wenn das Jobcenter nun in Vorleistung ginge, dann werden sie sicher versuchen sich diese Leistungen zumindest teilweise von deiner Mutter erstatten zu lassen, denn dein Vater ist ja nach deinen Angaben nicht leistungsfähig.
Du solltest die BAB - Ablehnung ggf. von einem Fachmann überprüfen lassen.
Alternativ bietet sich aufstockendes ALG 2 / Bürgergeld oder Wohngeld. Je nachdem, welche Leistung höher ausfiele.
Es besteht kein Anspruch auf Wohngeld, da er/sie ja dem Grunde nach einen Anspruch hat aber nichts bekommt weil das eigene Einkommen und das der Mutter zu hoch sind.
Ich denke nicht das sie daraus lernen wird, fruchtet zumindest bei mir nicht !
Der Bedarf inkludiert das Kindergeld. Du bekommst Ausbildungsvergütung und wenn die, zusammen mit dem Kindergeld über 860,-- Euro liegt (Betrag für auswärts wohnende Kinder in Stufium oder Ausbildung) dann hast du gegen deine Eltern keine Ansprüche mehr. Ansonsten die Differenz als Volljährige gegen BEIDE Eltern.
Und mit diesem Geld müssen viele auskommen. Du wirst dir einen Minijob suchen müssen, wenn du meinst, mit, 400,-- Euro nicht auskommen zu können.
Du kannst versuchen aufstockend Bürgergeld zu bekommen.
Ab 2023 sind es 930 € und eine Aufstockung durch Bürgergeld könnte es nur dann geben, wenn der Auszug bei der Mutter nachweislich notwendig wäre, oder das Kind seinen Bedarf nach dem SGB - ll aus eigenem Einkommen decken könnte.
Es müsste dann also ab 2023 auf min. 502 € Regelbedarf für den Lebensunterhalt + die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom haben und dann käme wieder ein evtl. vorrangiger Anspruch auf Elternunterhalt ins Spiel, weil es dann ab 2023 dann 930 € geben würde und das Kind inkl. Kindergeld auf max. 800 € anrechenbares Einkommen käme.
Genau, aber da schon ausgezogen wäre es egal, warum. Der FS wohnt ja schon allein.
Hat aber dennoch nichts zu sagen, weil dann wie gesagt eine evtl. vorrangige Unterhaltspflicht der Eltern ins Spiel käme.
Das sowieso, aber FS schreibt, Vater bekommt Transferleistungen, Mutter kann...
Laut BAB - Bescheid wäre die Mutter ja mit fast 250 € Leistungsfähig und das würde das Jobcenter von der Mutter einfordern.
Mein Antrag auf ALG 2 wurde bewilligt! Danke noch mal!