Muss meine Mutter Unterhalt zahlen?

LePetitGateau  27.06.2024, 21:18

Machst du eine Ausbildung?

Denniskaiser05 
Beitragsersteller
 28.06.2024, 00:12

Ja ;) Sorry nicht erwähnt

3 Antworten

Von Experte isomatte bestätigt

Wenn du alleine wohnst, dann steht dir eine Pauschale in Höhe von 930 EUR zu.

Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 930 EUR. - 3 - Düsseldorfer Tabelle 1. Januar 2024 Hierin sind bis 410 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Von dem Betrag von 930 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden. 

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/2023_12_11_Duesseldorfer_Tabelle_-2024.pdf

Davon abziehen musst du allerdings deine Ausbildungsvergütung bis auf 100 EUR und das Kindergeld in Höhe von 250 EUR.

Somit hats du keine weiteren Unterhaltsansprüche an deine Eltern! Wenn den Vater dir zusätzlich die halbe Miete zahlt, dann steht es ihm frei. Verpflichtet ist er dazu nicht!

Und ab 18 sind ohnehin BEIDE Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Auch wenn dein Vater, solange du bei ihm lebst, dir seinen Teil als Kost und Logis anbieten kann.

Der Selbstbehalt beider Eltern liegt bei je 1750 EUR bereinigtem Netto. Und auch hier gilt: wenn du deinen Bedarf selbst decken kannst, dann sind die Eltern raus!

Nur mal ein Beispiel:

Deine Mutter hat ein unterhaltsrelevantes Einkommen in Höhe von 2100 EUR (ist NICHT identisch mit ihrem Nettoeinkommen!) und dein Vater hat 2500 EUR.

Dein Bedarf liegt somit laut Düsseldorfer Tabelle bei 993 EUR. Du hast eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 950 EUR und auch das Kindergeld in Höhe von 250 EUR wird dir als Einkommen angerechnet.

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/2023_12_11_Duesseldorfer_Tabelle_-2024.pdf

Rechnung also: 950 - 100 (ausbildungsbedingter Mehrbedarf) + 250 = 1100 EUR.

Du kannst deinen Bedarf somit selbst decken und die Eltern sind raus!


Denniskaiser05 
Beitragsersteller
 04.07.2024, 18:30

Aber ich bekomme das Kindergeld nicht

0
Kessie1  04.07.2024, 20:38
@Denniskaiser05

Das müsste ja derzeit dein Vater bekommen weil du dort noch lebst. Dann soll er es überweisen wenn du ausziehst oder du stellst einen Abzweigungsantrag, sobald du eine eigene Wohnung hast und kein Elternteil Unterhalt in mind. der Höhe des Kindergeldes zahlt.

0

Ob deine Mutter dir Unterhalt zahlen muss, lässt sich im Einzelfall nicht abschließend beurteilen, da dies von verschiedenen Faktoren abhängt. Im Folgenden kann ich dir aber allgemeine Auskünfte geben, die für deine Situation relevant sein können.

Grundsätzlicher Unterhaltsanspruch:

  • Volljährige Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt von ihren Eltern, wenn sie sich in einer Ausbildung oder einem Studium befinden und diese zielstrebig verfolgen.
  • Der Unterhaltsanspruch umfasst sowohl den Barunterhalt (Geldzahlung) als auch den Naturalunterhalt (z.B. Unterkunft und Verpflegung).
  • Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Bedarf des Kindes und der Leistungsfähigkeit der Eltern.

Bedarf des Kindes:

  • Der Bedarf des Kindes umfasst alle Kosten, die für eine angemessene Lebensführung notwendig sind. Dazu gehören z.B. die Kosten für Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Bildung und Freizeit.
  • Die maßgeblichen Bedarfsätze sind in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Diese Tabelle wird regelmäßig an die aktuellen Lebenshaltungskosten angepasst.

Leistungsfähigkeit der Eltern:

  • Die Leistungsfähigkeit der Eltern bemisst sich nach ihrem einkommensmäßigen Nettoeinkommen.
  • Bei der Berechnung des Nettoeinkommens werden bestimmte Abzüge berücksichtigt, z.B. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und angemessene Wohnkosten.
  • Grundsätzlich sind beide Elternteile unterhaltspflichtig. Sie müssen den Unterhalt im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit aufbringen.

Dein Fall:

  • Da du kurz vor deinem 19. Geburtstag stehst, bist du volljährig.
  • Du befindest dich in einer Ausbildung, da du 950€ Netto verdienst.
  • Du wirst bald von deinem Vater und deiner Stiefmutter wegziehen.
  • Dein Vater zahlt die Hälfte deiner Miete.
  • Deine Mutter lehnt es ab, zu deiner Miete beizutragen.

Unterhaltsanspruch möglich:

  • Nach den obigen Ausführungen hast du grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegenüber deiner Mutter.
  • Deine Mutter muss dir Unterhalt zahlen, soweit sie dazu leistungsfähig ist.
  • Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach deinem Bedarf und der Leistungsfähigkeit deiner Mutter.
  • Da du bereits 950€ Netto verdienst, wird dein Bedarf voraussichtlich niedriger sein als der Bedarf eines Kindes, das kein eigenes Einkommen hat.
  • Die Tatsache, dass dein Vater die Hälfte deiner Miete zahlt, wird bei der Berechnung des Unterhalts ebenfalls berücksichtigt.

Konkrete Berechnung des Unterhalts:

  • Die genaue Höhe des Unterhalts kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren berechnet werden.
  • Dies kann z.B. durch einen Anwalt oder einen Unterhaltsberater erfolgen.
  • Es ist auch möglich, sich an das Jugendamt zu wenden. Das Jugendamt kann dich bei der Geltendmachung deiner Unterhaltsansprüche unterstützen.

Empfehlung:

  • Ich empfehle dir, dich mit einem Anwalt oder einem Unterhaltsberater in deiner Nähe in Verbindung zu setzen.
  • Dieser kann deine Situation individuell prüfen und dir bei der Berechnung und Geltendmachung deiner Unterhaltsansprüche helfen.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die obigen Ausführungen sind lediglich allgemeiner Natur und stellen keine Rechtsberatung dar.
  • Im Zweifelsfall solltest du dich immer an einen Anwalt oder einen anderen qualifizierten Rechtsberater wenden.
  • Unterhaltsrechtliche Streitigkeiten können komplex und schwierig sein. Es ist daher wichtig, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.

Ich hoffe, diese Informationen helfen dir weiter.


Kessie1  27.06.2024, 21:49

Wenn das volljährige Kind eine eigene Meldeadresse hat, dann steht ihm eine Pauschale von 930 EUR zu (s. Düsseldorfer Tabelle). Auch das Kindergeld in Höhe von 250 EUR wird als Einkommen des Kindes gerechnet, genau wie die Ausbildungsvergütung bis auf 100 EUR.

Somit sieht man auf einen Blick: das Kind kann seinen Bedarf selbst decken!

Und wenn es noch beim Vater wohnt und man die Rechnung aufmacht: 950 - 100 + 250 EUR = 1100 EUR, dann müssten die Eltern zusammen schon ein unterhaltsrelevantes Einkommen in Höhe von 5301 EUR haben um auch nur einen Cent zahlen zu müssen.

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/2023_12_11_Duesseldorfer_Tabelle_-2024.pdf

2
Von Experte Kessie1 bestätigt

Ein Anspruch könnte nur in deiner Erstausbildung oder Studium bestehen, vorrangige Ansprüche auf Bafög - oder BAB - müssten geprüft werden.

Kostenlose Rechner findest Du im Internet.

Wenn Du also in der Erstausbildung wärst, nicht mehr beim Vater bzw.den Eltern im Haushalt lebst, könnte dir theoretisch ein Unterhalt von derzeit 930 Euro zustehen, wenn die Eltern entsprechend leistungsfähig wären und dein Auszug wegen der Ausbildung oder einem anderen schwerwiegenden sozialen Grund notwendig wäre.

Dann müsste wie erklärt erst einmal ein möglicher vorrangiger Anspruch geklärt werden, bei einer betrieblichen Erstausbildung wirst Du bei einer Nettovergütung von 950 Euro wohl eher kein und wenn doch nur einen geringen Anspruch auf BAB - von der Agentur für Arbeit haben.

Wenn dir dein Vater dann freiwillig etwas zahlt ist das seine Sache, aber selbst bei Leistungsfähigkeit müsste er es nicht, auch wenn kein Anspruch auf BAB - bestehen sollte.

Dir stünde dann erst einmal das Kindergeld von derzeit 250 Euro zu, dass würde voll auf die 930 Euro angerechnet, dann bliebe vorerst ein ungedeckter Bedarf von 680 Euro.

Deine Nettovergütung würde bis auf einen pauschalen Freibetrag von 100 Euro für ausbildungsbedingte Aufwendungen auch angerechnet, so blieben von deiner Nettovergütung um die 850 Euro anrechenbare Nettovergütung übrig und die lägen um einiges über den ungedeckten vorerst 680 Euro.

Somit wären beide Elternteile im Regelfall aus der Unterhaltspflicht raus, auch wenn es sich um deine Erstausbildung handelt.

Es wird bei deiner Mutter trotz Leistungsfähigkeit wohl nichts zu holen geben.