Autohändler - Bastlerfahrzeug trotz Fahrtüchtigkeit?
Hallo :)
Ich habe mir einen Gebrauchtwagen von einem Händler gekauft... Als ich den Kauf gemacht habe bzw. die Anzahlung geleistet habe, habe ich natürlich darauf geachtet, dass im Vertrag alles in Ordnung ist usw... Angekreuzt wurde, dass ich 12 Monaten Gewährleistung haben werde.
Nun habe ich das Auto abgeholt und ich war einfach so aufgeregt, ich habe mir den endgültigen Vertrag nicht nochmal so genau durchgelesen, ich bin ihn nur überflogen, weil er an sich gleich aussah...ich weiß, dumm. Es hat sich nichts verändert, also der "Restbetrag", den ich gezahlt habe, und LEIDER auch ein Kreuzchen... Es hieß jetzt, "Bastlerfahrzeug ohne Gewährleistung" (es ist erst meinem Vater aufgefallen, weil er meinen Vertrag jetzt auch mal durchlesen wollte...)
Mündlich haben wir über die Gewährleistung sogar gesprochen und ich war auch nicht alleine, meine Mutter war bei den beiden Verträgen dabei (theoretisch hätte ich Zeugen, ich weiß aber nicht, wie glaubwürdig Familienmitglieder sind?)
Mein Problem jetzt: ich hoffe natürlich, dass mit dem Motor/Getriebe innerhalb der nächsten 12 Monate einfach nichts passieren wird... Das Auto ist BJ 2014 und hat 120k km. TüV hat es bekommen, es hieß "ohne Mängel". Also eindeutig ist das Fahrzeug ja fahrbereit und kein Bastlerfahrzeug?! (hoffentlich?!)
Es ist mir bewusst, dass er damit versucht, die Gewährleistung umzugehen...ich habe mich bei dem noch nicht gemeldet, weil ich eigentlich keine Lust auf Stress habe usw. ... ich mache eigentlich auch ungerne Stress...
Die Frage ist aber: was wenn mein Auto jetzt demnächst wirklich ein Problem haben soll? Ich fahre schon seit 2 Wochen damit und soweit ist alles okay, aber wer weiß...
Hätte ich trotzdem noch eine Chance auf Gewährleistung usw.?...wie gesagt, mündlich hat er mich über die Gewährleistung sogar noch aufgeklärt!
ich habe auch eine Rechtsschutzversicherung, falls relevant
Es ist jetzt etwas lang geworden, ich wollte aber alles so genau wie es geht darstellen...
Also ich will einfach wissen, ob ich trotzdem Anspruch auf Gewährleistung haben könnte...
4 Antworten
Das ist ein billiger Trick, auf den leider viele Verbraucher hereinfallen. Der "Trick" ist hierbei sogar weniger, dass man dem Käufer so eine unwirksame Klausel unterjubelt, sondern dass der Verkäufer, wenn der Käufer dann Gewährleistungsansprüche geltend machen will, den Käufer auf diese Klausel verweist und der Käufer in dem Irrglauben, dass er dann "halt Pech gehabt hat" auf die Durchsetzung seiner Ansprüche verzichtet.
Ob im Falle eines Schadens Gewährleistungsansprüche bestehen, kann man nicht im Voraus beurteilen. Ein Mangel für den der Verkäufer haftet liegt dann vor, wenn das Fahrzeug bei Übergabe NICHT in dem Zustand war, in dem ein vergleichbares Fahrzeug erwartbar ist. Oder umgekehrt: Der Verkäufer haftet nicht für Mängel die er dem Käufer mitgeteilt hat und auch nicht für gewöhnlichen Verschleiß.
Motor und Getriebe müssen noch eine Weile durchhalten. Aber wenn zum Beispiel der Zahnriemen nach 120k km den Geist aufgibt und dabei den Motor zerlegt, ist das nicht das Problem des Verkäufers, weil ein Zahnriemen nach 120k km eben durchaus defekt sein darf. Es sei denn der Verkäufer hat behauptet, der Zahnriemen sei erst frisch gewechselt worden. Egal ob der Verkäufer gelogen hat oder tatsächlich der neuen Zahnriemen nach einigen wenigen Tausend Kilometern gerissen ist, ist das dann idR ein Gewährleistungsfall. Den Zustand des Fahrzeugs und den Wechsel von Verschleißteilen sollte man immer in den Vertrag aufnehmen. Gebrauchtwagenverkäufer haben ein Scholz´sches Gedächtnis.
"Keine Mängel" im TÜV-Bericht bedeutet erst einmal gar nichts. Der TÜV prüft nur auf Verkehrstüchtigkeit. Ob demnächst die Steuerkette reißen könnte, prüft der TÜV nicht.
Ob ein Mängelgewährleistungsanspruch besteht oder nicht, kann man wie gesagt nicht im Voraus beantworten.
Dass der Händler sich nicht erfolgreich auf die "Bastlerfahrzeug"-Klausel berufen und die Mängelgewährleistung pauschal verweigern kann, darf man aber mal getrost behaupten. Die Mängelgewährleistung darf nämlich auch bei gebrauchten Sachen nicht im Voraus ausgeschlossen werden (vgl. zum "Bastlerfahrzeug" bspw. OLG Stuttgart – Az.: 2 U 41/22 – Urteil vom 17.08.2023).
Nun, der Händler könnte den Vertrag wieder abändern, aber anscheinend will oder wollte er das nicht. - Bitte halt künftig dem Kaufvertrag mehr Beachtung schenken
;-)
Ich würde, solange es kein gravierendes Problem gibt, es so belassen.
Sollte etwas passieren, kann man immer noch ganz freundlich auf das Gespräch mit der Gewährleistung verweisen.
Bin mir aber sicher, dass bei vernünftiger Fahrweise an dem Auto kein Motor- oder Getriebeschaden passieren wird. Und falls die LiMa, Anlasser oder etwas anderes den Geist aufgibt, dann sind das übliche Verschleißteile.
Ob es ein Bastlerfahrzeug ist, ist eher irrelevant.
Das Fahrzeug kann aber nicht gleichzeitig Gewährleistung haben und keine. Geh zum Händler und mach den Vertrag mit ihm auf beiden Exemplaren eindeutig. Sonst bekommst du später Probleme.
Da ihr beide das gleiche woltet sollte das unproblematisch sein.
Ansonsten kalenderbestimmte Frist setzen danach Anwalt.
Das glaube ich nicht da es ja als Bastlerfahrzeug beschrieben ist. Ein Rechtsanwalt oder ein Autoklub könnte dir mehr helfen.
das Auto hat sogar eine neue Steuerkette (vor dem Verkauf gemacht) und der Zustand des Fahrzeugs müsste “ohne Mängel” sein. Im Vertrag stehen auch keine Mängel drin + “ohne Mängel” laut Tüv + auf Whatsapp hat er mir bei der Besichtigung auch geschrieben, dass das Auto “1a” sein und keinerlei Mängel aufwiese.
Denken Sie in dem Fall, hätte ich trotz der Klausel Anspruch auf Gewährleistung, wenn etwas mit dem Motor oder Getriebe passieren sollte? Ich hoffe natürlich, dass mit dem Auto einfach nichts passiert, aber diese Klausel verunsichert mich
(also z.B. nicht, dass er es deswegen angekreuzt hat, weil er evtl. wusste, dass demnächst etwas passieren könnte…)