Ausbildung wechseln - Bekomme ich trotzdem Kindergeld?
Hallo zusammen,
ich befinde mich derzeit in einer Ausbildung. Diese möchte ich aber abbrechen um nächstes Jahr eine neue als Krankenpfleger anzufangen. Zwischenzeitlich würde ich dann arbeiten gehen, in Teil- oder Vollzeit.
Nun würde ich gerne Wissen ob ich in meiner "nächsten" Ausbildung trotzdem Kindergeld bekommen werde bzw auch in der Überbrückungsphase.
Ich bin 22 Jahre alt, würde die aktuelle Ausbildung zum Dezember kündigen und vorrausichtlich am 1.4 eine neue beginnen.
Lg
3 Antworten
Solange du noch unter 25 bist, gibt es auch noch Kindergeld, selbst nach abgebrochener Ausbildung / Studium, egal wie viele Ausbildungen du schon hättest.
Wenn du schon einen neuen Azubi Vertrag zum nächst möglichen Beginn hättest wäre das optimal, ist aber nicht Bedingung, du kannst dich auch z.B. bei der Agentur für Arbeit als Ausbildung suchend melden, wenn du bis zum Beginn deiner neuen Ausbildung arbeiten möchtest.
Deine Eltern würden auch dann weiter Anspruch auf Kindergeld für dich haben, ganz egal was du dann verdienst, denn beim Kindergeld gibt es seit dem 01.01.2012 keine Einkommensgrenze mehr.
Ein Problem würde es mit der Arbeitszeit in der Wartezeit auf eine neue Ausbildung bzw.dann neben einer weiteren Ausbildung in einem Nebenjob geben, wenn du in der Woche im Durchschnitt mehr als 20 Stunden arbeiten würdest und schon eine abgeschlossene Berufsausbildung bzw.Studium hättest.
Denn dann würdest du einer Kindergeld schädlichen Nebenbeschäftigung nachgehen.
Kindergeld gibt es bis zum 18. Geburtstag. Darüber hinaus bis zum Abschluss der 1. Berufsausbildung/ Studum, jedoch maximal bis zum 25. Geburtstag. Auch in Übergangszeiten zwischen Schule und Beginn der Ausbildung für max. 4 Monate, wenn man Ausbildungsplatzsuchend ist, oder auf den Studienplatz wartet. Auch für Zeiten von Bufdi, FSJ, Grundwehrdienst gibt es Kindergeld. Was nun genau mit der Zeit zwischen der abgebrochenen und Beginn der neuen Ausbildung ist, weiß ich nicht genau. Da am Besten bei der Familienkasse nachfragen, die geben genaue Auskunft. Spätestens mit Beginn der 2. Ausbildung gibt es aber wieder KiGeld, bis zum Abschluss, bzw. bis max. 25 Jahre.
Also heißt es, dass wenn ich jetzt diese Ausbildung abbreche, ich weiterhin Kindergeld bekomme sofern ich eine "weitere" Ausbildung anfange außer wenn ich in der Zwischenzeit arbeiten gehe? Muss ich dann schon einen Ausbildungsvertrag haben? In der Zwischenzeit könnte ich drauf verzichten nur nicht wenn ich die Ausbildung anfange
Das Einfachste zum Nachweisen ist die Meldung als "Ausbildungssuchend" bei der Agentur für Arbeit mit Bestätigung anhand des Formulars (Bescheinigung auf Seite 2!): https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015415.pdf
...außer wenn ich in der Zwischenzeit arbeiten gehe?
Weder der Verdienst noch die 20-Wochen-Stunden spielen eine Rolle beim Kindergeldanspruch, da du ja noch keine Ausbildung abgeschlossen hast!
Muss ich dann schon einen Ausbildungsvertrag haben?
Nein, wenn du als "Ausbildungssuchend" gemeldet bist, dann schreibst du ja erst mal Bewerbungen...
Solltest du jedoch schon eine Zusage haben, dann gilt Punkt 3 auf Seite 15 "Merkblatt Kindergeld" unter 4.3 Kinder ohne Ausbildungsplatz
Dem Kind wurde bereits ein Ausbildungsplatz zugesagt, es kann diesen aber erst später antreten, z.B. mit Beginn des betrieblichen Ausbildungsjahres.
Vielen Dank, aber wenn ich Ausbildungssuchend bin, heißt es nicht, dass es Leistungen erhalten möchte oder? Ich möchte ja in der Zeit selber Geld verdienen
Nein, dies wäre ja "Arbeitsuchend" wie unter 4.2 Kinder ohne Arbeitsplatz beschrieben ;-)
Also sobald ich die 2. Ausbildung anfange gibt es Kindergeld? Die Zwischenzeit ist mir egal
Auch dann gibt es noch Kindergeld, aber nicht mehr lange.
Es gibt ja nicht unbegrenzt Kindergeld, sondern würden manche noch mit 30 Jahren Kindergeld bekommen. Mit 23 Jahren ist einfach Schluss.
Achso okay. Ich meine ich habe gelesen bis zum 25. Lebensjahr
Leider falsch - da verwechselst du i-was mit der kostenlosen Familienversicherung! Kindergeldanspruch geht bis zum 25. Lebensjahr ;-)
Auch bei Ausbildungsabbruch besteht Kindergeldanspruch laut "Dienstanweisung zum Kindergeld":
(2) 1Übergangszeiten ergeben sich als vom Kind nicht zu vermeidende Zwangspausen, z. B. durch Rechtsvorschriften über den Ausbildungsverlauf, aus den festen Einstellungsterminen der Ausbildungsbetriebe oder den Einstellungsgewohnheiten staatlicher Ausbildungsinstitutionen. 2 Eine Übergangszeit im Sinne einer solchen Zwangspause kann auch in Betracht kommen, wenn das Kind den vorangegangenen Ausbildungsplatz – ggf. aus von ihm zu vertretenden Gründen – verloren oder die Ausbildung abgebrochen hat. 3Als Ausbildungsabschnitt gilt jeder Zeitraum, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen ist.