Aufbauseminar?

5 Antworten

Die zweite Stufe der Probezeitmaßnahmen kann erst erfolgen, wenn eine Verstoß begangen wurde, nachdem das Aufbauseminar absolviert wurde (§ 2a Abs. 2 Nr. 2 StVG):

2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,

Bis zum Absolvieren des Aufbauseminars haben auch A-Verstöße (also z.B. der jetzige Handyverstoß) nur die normalen Folgen, also Bußgeld, Punkte und ggf. Fahrverbot, aber keine Probezeitmaßnahmen.

Erst nach Absolvieren des Aufbauseminars wird es bezüglich der Probezeitmaßnahmen wieder ernst.

Du solltest mal dein Verhalten im Straßenverkehr überdenken.

Du musst das Aufbauseminar so oder so für dein erstes Vergehen machen. Du wirst demnächst wegen deines zweiten Vergehens noch einen Brief bekommen, wo dir empfohlen wird erneut eine Art Aufbaukurs zu machen. Das ist aber freiwillig.

Wenn du in deiner verlängerten Probezeit nochmals einen Punkt bekommst oder zu viele Owis ansammelst ist dein Führerschein weg und du musst ihn ganz oder teilweise neu machen.
Je nachdem kann es auch sein, dass du eine Sperre bekommst den Führerschein in einem Zeitraum neu zu machen.


migebuff  02.09.2024, 17:59
Du wirst demnächst wegen deines zweiten Vergehens noch einen Brief bekommen, wo dir empfohlen wird erneut eine Art Aufbaukurs zu machen.

Nein, da er das ASF noch nicht absolviert hat. Der Verstoß zieht keine Probezeitmaßnahmen nach sich.

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TechnikTim  02.09.2024, 18:03
@migebuff

Das habe ich auch nicht gesagt. Man wird schriftlich (per Brief) verwarnt und es wird nahegelegt (oder empfohlen) eine verkehrspsychologischen Beratung zu besuchen.

Mit eine Art Aufbaukurs meinte ich diese verkehrspsychologischen Beratung. Mir ist der Name nur nicht eingefallen.

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migebuff  02.09.2024, 18:05
@TechnikTim

Er kann nicht verwarnt werden.

§2a Abs 2 Nr 2 StVG:

...ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat

Er hat die schwerwiegende Zuwiderhandlung nicht nach Teilnahme an einem Aufbauseminar begangen.

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TechnikTim  02.09.2024, 18:13
@migebuff

Das ist ja dumm. Heißt ich kann zwischen erstem Verstoß und Seminar machen was ich will oder wie?
Ich wette er bekommt trotzdem einen Brief auch wenn die Behörde nicht verpflichtet ist das nahezulegen.

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migebuff  02.09.2024, 18:35
@TechnikTim

Du kannst deswegen nicht machen, was du willst. Die Ordnungswidrigkeit wird trotzdem regulär bestraft, es entfallen lediglich die Probezeitmaßnahmen. Bei wiederholten Verstößen kann notfalls auch eine MPU angeordnet werden.

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Der erste Verstoß führt zum Aufbauseminar.

Der zweite ist quasi die Ruhe vor dem Sturm, da passiert überhaupt nix.

Beim dritten mal ist sofort der Lappen weg.

und kann ich beide verstöße in einem seminar machen?

Das Seminar tilgt keine Verstöße, du bist dann nicht wieder bei 0


Tim656 
Beitragsersteller
 02.09.2024, 17:21

Ok danke das wusste ich nicht

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Die vorherige Stufe der Probezeitmaßnahmen muss abgeschlossen sein, bevor eine weitere Tat zur nächsten Stufe führen kann.

In §2a StVG heißt es "nach Teilnahme an einem Aufbauseminar" - das ist bei dir noch nicht der Fall:

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde
1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3. ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Da Du Dich (glücklicherweise) gerade in einem laufenden behördlichen Verwaltungsakt bzgl. Probezeitsanktionen befindest, wird Dein Handy am Steuer probezeitrechtlich ausnahmsweise keine weiteren Konsequenzen nach sich ziehen.

Du absolvierst damit ganz normal Dein Aufbauseminar und zahlst ansonsten für den Handyverstoß einfach das Bußgeld und kassierst den Punkt dafür. Mehr kommt dann dafür bzgl. Probezeit auch nicht nach.


Tim656 
Beitragsersteller
 02.09.2024, 17:48

Ok danke also hat das handy keine folgen. Aber wie siehts dann mit den punkten aus hab ich dann 2?

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Gnurfy  02.09.2024, 17:58
@Tim656

Ja, den weiteren Punkt für's Handy bekommst Du ganz regulär in Flensburg. Punkte für Ordnungswidrigkeiten verfallen auf dem Punktekonto jeweils für sich immer nach 30 Monaten.

Wenn Du bereits einen Punkt hast, so werden es demnächst dann zwei Punkte sein.

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