Arbeitsrecht, Gleichbehandlung?
Hallo, ich arbeite als Reinigungskraft. Mein Arbeitgeber sagt, dass ich kein Anrecht auf ein Firmenticket habe, da ich in der Nähe meines Arbeitsortes wohne. Ich habe meinem Chef jedoch erklärt, dass ich gerne ein Firmenticket hätte, da ich mich auch um meine persönliche Vorsorge kümmern muss und beispielsweise zum Arzt gehen muss. Langfristig wäre das auch für beide Seiten von Vorteil, sowohl für mich als auch für meinen Arbeitgeber.
Wie ist die rechtliche Lage in diesem Fall? Darf der Arbeitgeber mit diesem Argument tatsächlich das Firmenticket verweigern? Ich habe den Eindruck, nicht gleichbehandelt zu werden.
Ich weiß nicht ob es klug und sinnvoll wäre, aber sollte ich vielleicht darüber nachdenken, einer Gewerkschaft beizutreten, um meine Rechte besser nutzen zu können?
Verstehe, also hat da mein Arbeitgeber Recht. Und zu meiner letzten Frage bezüglich "Beitreten einer Gewerkschaft". Kann mein Arbeitgeber mich kündigen, wenn ich einer Gewerkschaft beitrete? Riskiere ich dadurch meinen Job?
5 Antworten
Wenn du einen festen Arbeitsort hast- also während deiner Arbeitszeit nicht mehrere Orte zur Ausübung deiner Tätigkeit aufsuchen musst hast du grundsätzlich erst einmal keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten bzw. einem Ticket. Wenn ich das richtig verstehe bekommen andere Kollegen jedoch ein Ticket zur Verfügung gestellt. Auch dies ist grundsätzlich zulässig- ein Arbeitsvertrag kann in solchen Punkten grundsätzlich frei ausgehandelt werden. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung gibt es da nicht, in der freien Wirtschaft ist es durchaus ja auch üblich, dass Mitarbeiter mit gleichen Tätigkeiten unterschiedlich viel verdienen. Nur wenn der Arbeitgeber einem Tarifvertrag unterliegt kann es dahingehend genauere Vorschriften zum Thema Verdienst oder Fahrtkosten geben. Nur wenn dein AG einem solchen Tarifvertrag unterliegt könnte sich für solche Dinge auch der Eintritt in die Gewerkschaft lohnen.
Einen Anspruch auf Gleichbehandlung gibt es da nicht
Das ist so allgemein falsch!
Nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (nicht zu verwechseln mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG!) darf der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen nicht von Leistungen, die er allgemein gewährt, ausschließen, wenn es dafür keine sachlich rechtfertigenden Gründe gibt (das schließt nicht aus, dass ein einzelner Arbeitnehmer bevorzugt werden darf).
Wenn also im Fragebeispiel die Gewährung eines Firmentickets nicht an eine Mindestentfernung vom Wohnort zum Arbeitsort der Arbeitnehmer als Anspruchsvoraussetzung gebunden ist, darf dem Fragesteller das Ticket nicht verwehrt werden.
in der freien Wirtschaft ist es durchaus ja auch üblich, dass Mitarbeiter mit gleichen Tätigkeiten unterschiedlich viel verdienen
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz erstreckt sich nicht auf die Frage der Entgeltung.
Nur wenn dein AG einem solchen Tarifvertrag unterliegt könnte sich für solche Dinge auch der Eintritt in die Gewerkschaft lohnen.
Der Beitritt lohnt sich selbstverständlich auch völlig unabhängig von einer Tarifbindung des Arbeitgebers, weil er die Rechtsvertretung des Arbeitnehmers in arbeitsrechtlichen Streitfällen beinhaltet. Mit der Frage einer Tarif Bindung hat das überhaupt nichts zu tun.
Eine Tarifbindung ergibt sich daraus nicht zwingend und selbst wenn es die gäbe heißt das noch lange nicht, dass dort etwas zum Ticket geregelt ist- ich kenne jedenfalls keinen Tarifvertrag, wo das geregelt wurde- nur theoretisch wäre es eben möglich. Und natürlich kannst du jederzeit der Gewerkschaft beitreten, dass steht jedem Arbeitnehmer in Deutschland frei.
Die rechtliche Lage kenne ich nicht sicher. Aber nach meinem Empfinden hast du keinen Anspruch auf ein Firmenticket, wenn du in der Nähe wohnst.
Das ist nicht für private Fahrten, sonden nur für den Arbeitsweg.
Das wäre erst noch zu klären!
Denn:
Nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (nicht zu verwechseln mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG!) darf der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen nicht von Leistungen, die er allgemein gewährt, ausschließen, wenn es dafür keine sachlich rechtfertigenden Gründe gibt (das schließt nicht aus, dass ein einzelner Arbeitnehmer bevorzugt werden darf).
Wenn also im Fragebeispiel die Gewährung eines Firmentickets nicht an eine Mindestentfernung vom Wohnort zum Arbeitsort der Arbeitnehmer als Anspruchsvoraussetzung gebunden ist, darf dem Fragesteller das Ticket nicht verwehrt werden.
Ja, deshalb fragt sie ja. Aber hier ist nicht die Gewerkschaft, die das genau wissen.
Den "Einwand" verstehe ich jetzt nicht.
Wenn es nicht um eine tarifvertragliche Regelung geht, hat die Gewerkschaft damit überhaupt nichts zu tun, weil auch sie nicht weiß, ob es Regeln für die Gewährung des Tickets gibt.
Und für die Anwendung des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes spielt die Gewerkschaft auch keine Rolle.
Wenn es nicht um verbindliche tarifliche Regelungen bei der Frage geht:
Was hat die Gewerkschaft damit zu tun, ob und welche Regeln der Arbeitgeber für die Gewährung eines Firmentickets aufstellt?
Nichts!
Dazu habe ich ja erschöpfend/ausführlich genug etwas geschrieben.
Dein Arbeitgeber hat Recht - sofern Du keine öffentlichen Verkehrsmittel benötigst, um zur Arbeit zu kommen, muss er Dir den Fahrtkostenzuschuss nicht bewilligen.
Der Fahrtkostenzuschuss ist eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber für die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Dein Arbeitgeber hat Recht
Das wäre erst noch zu klären!
Denn:
Nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (nicht zu verwechseln mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG!) darf der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen nicht von Leistungen, die er allgemein gewährt, ausschließen, wenn es dafür keine sachlich rechtfertigenden Gründe gibt (das schließt nicht aus, dass ein einzelner Arbeitnehmer bevorzugt werden darf).
Wenn also im Fragebeispiel die Gewährung eines Firmentickets nicht an eine Mindestentfernung vom Wohnort zum Arbeitsort der Arbeitnehmer als Anspruchsvoraussetzung gebunden ist, darf dem Fragesteller das Ticket nicht verwehrt werden.
Leider hat dein Arbeitgeber Recht.
Das wäre erst noch zu klären!
Denn:
Nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (nicht zu verwechseln mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG!) darf der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen nicht von Leistungen, die er allgemein gewährt, ausschließen, wenn es dafür keine sachlich rechtfertigenden Gründe gibt (das schließt nicht aus, dass ein einzelner Arbeitnehmer bevorzugt werden darf).
Wenn also im Fragebeispiel die Gewährung eines Firmentickets nicht an eine Mindestentfernung vom Wohnort zum Arbeitsort der Arbeitnehmer als Anspruchsvoraussetzung gebunden ist, darf dem Fragesteller das Ticket nicht verwehrt werden.
dass ich kein Anrecht auf ein Firmenticket habe,
Damit hat er meiner Kenntnis nach Recht.
Das wäre erst noch zu klären!
Denn:
Nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (nicht zu verwechseln mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG!) darf der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen nicht von Leistungen, die er allgemein gewährt, ausschließen, wenn es dafür keine sachlich rechtfertigenden Gründe gibt (das schließt nicht aus, dass ein einzelner Arbeitnehmer bevorzugt werden darf).
Wenn also im Fragebeispiel die Gewährung eines Firmentickets nicht an eine Mindestentfernung vom Wohnort zum Arbeitsort der Arbeitnehmer als Anspruchsvoraussetzung gebunden ist, darf dem Fragesteller das Ticket nicht verwehrt werden.
Ich weiß nur, dass die Bezahlung nach Tarif erfolgt. Kann man daraus schließen, dass mein Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden ist? Würde es sich in diesem Fall lohnen, einer Gewerkschaft beizutreten? Ich war bisher noch nie Mitglied in einer Gewerkschaft. Kann mein Arbeitgeber mich kündigen, wenn ich einer Gewerkschaft beitrete? Riskiere ich dadurch meinen Job?