Als 23-jähriger mit einer 15-jährigen schlafen = verwerflich?

21 Antworten

Vom Gesetz her ist es ab 14 erlaubt, ob man das jetzt als einzelner gut findet ist wieder eine andere Sache. Oder wie Ihre Eltern das finden würden.

Selbst wenn sie an dir Interesse hat, dann mag das sein, weil du älter als sie bist und für ein junges Mädel kann das ein bestimmter Reiz sein "whow ein 23 Jähriger interessiert sich für mich".

Was man mehr denken sollte, dass du als Erwachsener eine 15 Jährige gefühlsmässig leicht beeinflussen kannst und DU solltest mal nicht nur danach schauen, ob sie attraktiv aussieht, denn

eine erwachsene Frau ist attraktiv, aber eine 15 jährige mag vielleicht körperlich weiter sein als andere, aber ist die dir auch von der geistigen Reife her bereits ebenbürdig?

Wenn junge Mädels das erste Mal verknallt sind und du als gegenüber 15 doch älter bist, dann machen viele Mädels alles mit, sogar freiwillig und ob das dann optimal ist, das ist eine andere Sache.

Klar manche sind auch in dem Alter schon weiter, aber schon vom Interessengebiet wird sie da nicht mithalten können. Es sei denn, du wärst noch auf ihrem Level.

Vor 2 Tagen hattest du noch Sex in der Therme, dann wäre eigentlich das Thema, dass sich eine 15 Jährige für dich interessiert, gar nicht so wichtig.

Man kann einer 15 Jährigen auch erklären, dass man sie mag als Mädel, aber dass mehr nicht in Frage kommt, weil du dich mehr für Frauen in deinem Alter interessierst.

Aber willst du das wirklich?


77mtz  15.08.2019, 11:17
Vom Gesetz her ist es ab 14 erlaubt,

ne, weil der Altersunterschied zu groß ist

da läuft es dann unter sexuellem Missbrauch

Littleevil3005  15.08.2019, 12:06
@77mtz

Nope das ist Blödsinn.. Es gibt beim deutschen Recht kein Gesetz das sagt nur 5 Jahre lol.. In Österreich gibt es sowas ja in Deutschland nicht da darf man mit 14 sogar mit jemanden über 40 schlafen.. Saß wegen sowas schon bei der polizei 100% legal.

77mtz  15.08.2019, 12:12
@Littleevil3005

ich wohne in Deutschland

für weiteres: siehe meine Antwort!

ist sie zwischen 14 und 16 und er über 21, dann kann es hässlich werden, wenn man ihn wegen sexuellen Missbrauchs anzeigen möchte

Littleevil3005  15.08.2019, 12:38
@77mtz

Kann es nicht 🙄🙄StGB paragraph 182 "Ist der Partner über 21 UND nutzt die des Opfers fehlende Fähigkeit der selbstbestimmung aus...." nur dann ist es strafbar und das mit der selbstbestimmung ist auslegungssache und dies ist heutzutage so, dass die Fähigkeit wegen der aufklärung heutzutage fast jeder Jugendliche besitzt. Glaube mir saß 2 mal bei der polizei genau deswegen.. Ubx dfie haben mehr Ahnung als du! Kann dir hier kenn noch Sachen aus Quellen zeigen wartr

Littleevil3005  15.08.2019, 12:40
@77mtz

Eine Person über 21 macht sich zudem theoretisch strafbar, wenn sie Sex mit einer Person unter 16 Jahren hat. Theoretisch deswegen, weil dies nur gilt, soweit man die aus Unerfahrenheit resultierende fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung des oder der unter 16-Jährigen ausnutzt – was aber hierzulande dank präpubertärer Selbstaufklärung in Schule, Massenmedien und im Freundeskreis bei Personen über 14 Jahren quasi nie der Fall ist (zumal der bundesweite Durchschnitt (!) des ersten Geschlechtsverkehrs ohnehin schon bei 14 Jahren liegt). In der Praxis heißt das: Solange beide Sexualpartner 14 Jahre oder älter sind, spielt der Altersunterschied strafrechtlich keine Rolle mehr – abgesehen von ein paar Ausnahmen wie Prostitution oder Sex mit Erziehungsberechtigten.

-https://www.anwalt.de/rechtstipps/altersgrenzen-im-sexualstrafrecht-wer-mit-wem-wann-wie-oft-und-wie-lange-sex-haben-darf_092450.html

Orothred23  15.08.2019, 14:46
@77mtz

Dir wurde doch an so vielen Stellen schon der 182 StGB erklärt, und trotzdem postet du dieses falsche Wissen dauernd wieder.....

Dewey141  15.08.2019, 17:41
@Orothred23

Denk ich mir gerade auch die ganze Zeit.

Nur weil es ihm/ihr nicht passt, so ist es trotzdem deutsches Recht und somit gültig!

Verwerflich, absolut.

Gesetzlich unter gewissen Umständen erlaubt.

https://www.bussgeldkatalog.net/jugendschutzgesetz-sex/

"... jedoch nur erlaubt, wenn der Ältere der beiden die “fehlende sexuelle Selbstbestimmung” der jüngeren Person nicht ausnutzt"

Woher ich das weiß:Recherche

slimanigila 
Beitragsersteller
 15.08.2019, 08:48

Hatte schon Freundinnen in meinem Alter :) Aber diese 15 Jährige ist sehr attraktiv und an mir interessiert

nosaj  15.08.2019, 10:00
@slimanigila

Aha, schön, dass du mir sagst, dass du auch schon was mit Leuten in deinem Alter hattest...

Mag sein, dass sie attraktiv ist, aber was bringt dir das? Sie ist geistig absolut noch nicht so weit, außerdem wenn du bereits Beziehungen hattest, würde ich evtl einfach erstmal reflektieren, wieso diese in die Brüche gingen und entsprechend an mir arbeiten.

Wen interessiert es, was die Gesellschaft denkt? Wenn man damit selbst zufrieden ist und sie die nötige Einsicht besitzt und du sie nicht bequatschen musst ist alles in Ordnung. Im Zweifelsfall musst du aber genau das vor Gericht beweisen. Kannst du das nicht, dann landest du im Knast. Ich würde warten, bis sie 16 ist.


SaschaL1980  16.08.2019, 09:20

Falls du jetzt auf die evtl. "fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung" anspielen, so ist der letzte Teil deines Textes vollkommener Unsinn!

RoninS  16.08.2019, 10:35
@SaschaL1980

Etwas ohne jede Erklärung als Unsinn zu bezeichnen ist leider Gottes vollkommener Unsinn.

§182 StGB

(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1.

sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder

2.

diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

SaschaL1980  16.08.2019, 11:14
@RoninS

Dann will ich es dir natürlich gerne erklären.

Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass Jugendliche mit Vollendung des 14. Lebensjahres über die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung verfügen. Das heißt, es ist lediglich eine Ausnahme, wenn dem eben nicht so ist.

Sollte es zu einer Anzeige bzw. eine Verfahren kommen, muss eine fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nachgewiesen werden. Dies muss durch Gutachten belegt werden.

Das heißt also, dass nicht bewiesen werden muss, dass die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung vorhanden ist, sondern genau das Gegenteil.

Genau aus diesem Grunde ist der letzte Teil deiner Antwort eben falsch!

RoninS  16.08.2019, 11:41
@SaschaL1980
Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass Jugendliche mit Vollendung des 14. 

Und genau da liegst du schon falsch. Der Gesetzgeber geht davon erst ab 16 Jahren aus, nicht ab 14 Jahren.

Ob in dem Bereich zwischen 14 und 16 die Fähigkeit zur sexuellen Selbsbestimmung vorhanden ist entscheidet ausschließlich das Gericht und zwar in jedem Einzelfall. Daher tätest du in diesem Fall gut daran, wenn du irgendwie in der Lage bist Beweise zu deinen Gunsten vorzulegen.

Das darfst du dir auch gerne nochmal hier anlesen:

https://www.rechtsanwalt-louis.de/sexueller-missbrauch-von-jugendlichen/

SaschaL1980  16.08.2019, 13:43
@RoninS

Natürlich entscheidet das Gericht im Einzelfall. Trotzdem bin ich mit meiner Aussage im Recht. Das Gericht entscheidet nämlich nicht, ob die Fähigkeit vorliegt, sondern es kann nur im Einzelfall entscheiden, dass sie eben nicht vorliegt. Daher wird grundsätzlich erstmal davon ausgegangen, dass sie eben vorliegt.

Wer als Person  über 21 Jahren sexuelle Handlungen an einem Jugendlichen  unter 16 Jahren vornimmt und dabei die fehlende Fähigkeit des Jugendlichen zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, macht sich ebenfalls wegen  sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen strafbar.  Gemeint ist eine altersbedingte Unreife, die – anders als bei Kindern unter 14 Jahren – im Einzelfall festgestellt werden muss.

Quelle: https://www.rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/sexualdelikte-altersgrenzen-im-sexualstrafrecht/

Zu einem Verfahren käme es hier also auch erst dann, wenn das Gericht von einer fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung zumindest mal ausgehen würde.

Noch dazu steht in § 182 StGB, dass diese evtl. fehlende Fähigkeit ausgenutzt werden muss.

RoninS  16.08.2019, 15:16
@SaschaL1980
Trotzdem bin ich mit meiner Aussage im Recht.

Nein und das wurde auch schon vom BGH 2008 entschieden. Nur weil du meinst, du bist im Recht, würde ich trotzdem meinen, dass der BGH ein ganz kleines bisschen mehr Kompetenzen inne hat als du.

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/07/2-555-07.php

Feststellungen über die psychische Entwicklung der Zeugin zwischen ihrem 14. und 16. Lebensjahr enthält das Urteil nicht; da die Selbstbestimmungsfähigkeit einer jugendlichen Person kein statischer "Zustand" ist, sondern in der Regel raschen und gravierenden Veränderungen unterliegt, kann auf genauere Feststellungen aber nicht verzichtet werden, wenn es für die Tatbestandsvoraussetzungen des §  182 Abs. 2 StGB auf den Zustand gerade zu unterschiedlichen Tatzeitpunkten ankommt.

Auf alles weitere gehe ich nicht mehr ein, denn ich weiß wie es weiter geht "trotzdem habe ich Recht... weil ich nicht einsehen kann, dass ich falsch liege".

SaschaL1980  16.08.2019, 15:22
@RoninS

Schönes Beispiel. Vielleicht solltest du mal den kompletten Text durchlesen, oder zumindest mal den gesamten Absatz. Ich kann sehr wohl einsehen, wenn ich falsch liege, allerdings ist die hier nicht der Fall.

matzevalentin  10.10.2019, 14:09
@SaschaL1980

Schließlich wird eine 14jährige mit "Sie" angesprochen, sie hatte Jugendweihe. Ab diesem Tag wird sie dann eben geknöpert, kriegt einen verplustert, läßt sich umfassend bedienen. Schlimmer sind Frauen, die den Absprung verpaßt haben und mit 30 immer noch hysterische Weiber sind, weil sie unbefriedigt sind und nie beglückt wurden.

Hallo slimanigila,

wenn es Beide wollen, ist daran eigentlich nichts verwerfliches. Ist zumindest meine Meinung dazu. Natürlich sieht das Jeder anders.

LG Sascha

Wenn ihr es beide wollt. Dann ist es nicht verwerflich