Ablösevereinbarung widerrufen??

3 Antworten

Hallo Eyeliner,

da wurdest du reingelegt. Du warst aber auch sehr blauäugig.

Jeder unterschriebene Vertrag ist zuerst einmal gültig.

Du kannst den Vertrag anfechten wegen Irrtum oder arglistiger Täuschung.

Allerdings bist DU in der Beweispflicht.

Du kannst mit einer Anfechtungserklärung den Vertrag anfechten.

Wenn der Vertragspartner darauf eingeht, dann kann der Vertag rückabgewickelt werden. Allerdings kannst du schadensersatzpflichtig werden, falls dem Vertragspartner Kosten entstanden sind. Bsp: Er hat sich eine neue Küche gekauft und braucht die jetzt nicht mehr, da er ja die, die du jetzt nicht mehr möchtest, zurück nehmen muss - und er hätte dann gerne 8000 € von dir ;-)

Falls das nicht klappt, kannst du versuchen die Anfechtung vor Gericht durchzusetzen.

Dir muss klar sein, dass es immer ein Prozessrisiko gibt und vor Gericht bekommt man keine Gerechtigkeit, sondern ein Urteil.

Viel Erfolg!

Karliemeinname

Fechten Sie den vertrag erfolgreich wegen Täuschung an!

§ 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung. (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

Hast du den Mietvertrag mit der Vormieterin oder deinem Vermieter geschlossen?

Was die Vormieterin behauptet und was letztendlich im Mietvertrag vereinbart wurde, sind doch zwei völlig unterschiedliche Sachen.

Du schreibst:

Wenn ich möchte kann ich die Küche kaufen, ist aber keine Pflicht. Sie sagten, die Vormieterin hätte falsche Informationen geleitet.

Dann solltest du deinen Vermieter schriftlich bitten, dass sich die Wohnung zum Einzugstermin im vertragsmäßigem (leerem) Zustand befindet. Anderenfalls wird der Vermieter die Möbel entfernen und die Kosten der Vormieterin in Rechnung stellen.

Das heißt, die Vormieterin muss ihre Klamotten restlos aus der Wohnung schaffen.

Sie kann sich auch nicht gegenüber dem Vermieter auf eine Vereinbarung mit dir berufen, da dies den Mietvertrag zwischen Vermieter und Vormieterin nicht berührt.

Eine verbindliche Vereinbarung mit der Vormieterin wäre unter arglistiger Täuschung zustande gekommen und vor einem Gericht als nicht erklärt werden.

Vor diesem Hintergrund ist kaum davon auszugehen, dass die Vormieterin einen Anspruch einklagen würde.