Darf mich die Polizei duchsuchen, weil ich schon mal aufgefallen bin?
Hi, also nehmen wir an die Polizei macht bei mir eine Personenkontrolle. Sie dürfte mich normalerweise nicht ohne irgendeinem Verdacht durchsuchen. Wenn ich aber wegen Cannabis schon mal aufgefallen bin (nicht vorbestraft wohl angemerkt), dürfen sie mich dann aus diesem Grund durchsuchen? Wenn möglich würde ich mich auch über die Quelle der Antwort freuen :)
5 Antworten
Sie dürfte mich normalerweise nicht ohne irgendeinem Verdacht durchsuchen.
Leider falsch. Das geht komplett ohne jeden verdacht, je nachdem alleine scon deswegen, weil Du Dich an einem gewissen Ort aufhälst. Z.B. an einem bahnof, einfach nur,w eil Du dort bist, darf man Dich durchsuchen.
Wenn ich aber wegen Cannabis schon mal aufgefallen bin (nicht vorbestraft wohl angemerkt), dürfen sie mich dann aus diesem Grund durchsuchen?
Ja, das ist ein Verdachtsmoment, der aureichend genug ist, um Dich zu durchsuchen. Einmal Suchtel, immer Suchtel, da schaut man mal nach, ob Du nicht wieder was mit Dir rumschleppst.
Mit dem Eintrag im System hat man qasi jedesmal die Begründung für den Verdacht einer Durchsuchung.
Also wenn man Dich einmal mit so einem Zeugs erwischt haben sollte, solltest Du besser niemals wieder was davon mit Dir rumschleppen, denn ich jeder Kontrolle bisste dabei.
Für eine Durchsuchung benötigt es immer einer Rechtsgrundlage.
Den Verdacht das du die Straftat schon einmal begangen hast und eventuell wieder etwas dabei hast reicht hierfür definitiv nichts aus. Du kannst auch 100 Einträge wegen BTM Verstöße haben. Das ändert nichts daran.
Aber eine Durchsuchung nach dem PolG ist sehr häufig begründbar.
ABER um deine Frage zu beantworten, nein das wäre rechtswidrig.
lg
Sicher dürfen Sie das, wenn Sie den Verdacht auf weiteren Cannabis haben.
bei einer Personenkontrolle, warum sollten die dich nicht durchsuchen dürfen! Du hast einen Eintrag, damit besteht ein Verdacht
Ja sie dürfen, wenn sie den Verdacht auf eine Wiederholungstat haben.
Nein, als Begründung darf das nicht herangezogen werden. Grundsätzlich kann die Polizei aber (fast) immer eine Durchsuchung der Person nach dem jeweiligen POLG rechtfertigen.