Würdet ihr mit einem 20 jährigen befreundet sein der mit einer 14 jährigen zusammen ist?

Das Ergebnis basiert auf 18 Abstimmungen

Nein 56%
Ja 44%

10 Antworten

Sofern die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden, sind mir die Altersunterschiede egal.

Beziehungen ohne sexuelle Handlungen sind grundsätzlich mit jedem Alter erlaubt, bzw. nicht gesetzlich verboten.

Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, unabhängig davon ob Beziehungen bestehen oder nicht, sind in Deutschland wie folgt geregelt:

  • sexuelle Handlungen an Kindern (U14) sind verboten (§ 176 StGB)
  • sexuelle Handlungen an minderjährigen Schutzbefohlenen (bspw. Lehrer-Schüler) sind verboten (§ 174 StGB)
  • sexuelle Handlungen mit Jugendlichen (14 - 18) sind grundsätzlich erlaubt, allerdings gibt es nach § 182 StGB auch drei Ausnahmen: So ist es verboten, ...
  1. ...wenn eine Zwangslage ausgenutzt wird (Abs. 1)
  2. ...wenn ein Entgelt gezahlt wird (Abs. 2)
  3. ...wenn die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung der Jüngeren ausgenutzt wird (Abs. 3), gilt nur bei Ü21 mit U16, muss vor Gericht aber gutachterlich belegt werden.

Sofern die Minderjährige nicht gefährdet ist (bspw. durch Drogenkonsum oder -handel des Freundes), entscheiden deutsche Gerichte auch gegen die Eltern und für die Beziehung des Kindes, wie in folgendem Fall: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/urteil-zum-kindeswohl-15-jaehrige-darf-liebesbeziehung-mit-30-jahre-aelterem-mann-fuehren-a-1119197.html

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Tatsächlich habe ich in meinem Freundeskreis jemanden, der damals sogar als 27-jähriger mit einem 15-jährigen Mädchen zusammen gekommen ist.

Er war frisch als Lehrer an einem Berufskolleg verbeamtet, als er mit ihr zusammen kam. Seine Schule und die des Mädchens trennten knapp 20 Kilometer. Das Ausnutzen eines Abhängigkeitsverhältnisses i.S.v. § 174 StGB lag demnach nicht vor. Dennoch ging es vors Strafgericht, weil ihre Eltern ihn wegen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 182 Abs. 1 (Ausnutzen einer Zwangslage& Abs. 3 (Ausnutzen der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung der JüngerenStGB angezeigt haben.

Da die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nicht durch ein Gutachten belegt werden konnte, erhob die Staatsanwaltschaft nur für das Ausnutzen einer Zwangslage Anklage. Am Ende kam aber heraus, dass es dem nicht so war. Das Gericht sprach ihn wegen erwiesener Unschuld frei. Die Beziehung zwischen dem Mädchen und ihm hielt an.

Mit 18 wechselte das Mädchen die Schule, und kam nicht nur auf seine Schule, sondern auch in seine Klasse. Eine strafrechtliche Handlung lag hier wieder nicht vor, da sich § 174 StGB auf Minderjährige in einem Abhängigkeitsverhältnis beschränkt.

Dennoch wurde er, inzwischen 30, zunächst aus dem Schuldienst und dem Beamtenverhältnis entlassen. Allerdings klagte er vor den Verwaltungsgerichten, gegen seine Entlassung. Am Ende wurde seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis widerrufen. Zwar darf er nicht mehr unterrichten, aber er sitzt seit dem mit seinen A14 Bezügen in einer Schulverwaltung.

Inzwischen ist er 39 und das Mädchen 27. Beide leben zusammen, sind seit 6 Jahren glücklich verheiratet und haben 2022 ein Kind bekommen.

Ich wünsche den alles Glück der Welt, besonders deswegen, weil auf dem Weg zu ihrem Familienglück einiges in die Brüche gegangen ist.

Sie hatte immer wieder betont, dass die Beziehung und vor allem der Sex von ihr ausging und er am Anfang auch dagegen war, ihr aber bis zum Strafgericht (fast) niemand geglaubt hat.

Sie wurde, weil sie die Beziehung nicht beenden wollte, enterbt und hat selbst um die Inobhutnahme des Jugendamtes gebeten. Den Kontakt zu ihren Eltern hat sie über Jahre gemieden, weil sie ihren Eltern nicht verzeihen konnte, was vorgefallen war. Das Problem war dabei weniger die Anzeige, sondern viel mehr, dass ihr ihre Eltern nicht geglaubt haben.

Erst auf sein Anraten nähert sie sich ihren Eltern langsam wieder an.

Und er muss mit einem Unterrichtsverbot dafür bezahlen, dass sein Versetzungsantrag, den er aus dem Grund gestellt hatte, dass sie auf das Berufskolleg wechselte, abgelehnt wurde. Die Schule und die Schulaufsicht wussten, schon bevor der Schulwechsel von ihr auf das Berufskolleg endgültig vollzogen wurde, von der Beziehung. Da finde ich es nicht in Ordnung, sie auch noch in seine Klasse zu setzen.

Und dazu, dass sie auch immer wieder mit Vorurteilen, die sich hier aus der ein oder anderen Antwort herauslesen lassen, zu kämpfen haben, brauche ich wohl auch nichts weiter zu sagen.

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Ich halte nichts von schnellen Vorverurteilungen, denn in den wenigsten Fällen kennt man die ganze Geschichte.

Ja

Wenn ich mit mit ihm gut verstehe, klar. Vielleicht kann er mir ja zeigen, wie ich selber sexuellen Erfolg mit einer 14 jährigen haben kann.


WorkingOnDying  26.06.2024, 15:09

Du bist krank

1
Weisskuchen  26.06.2024, 15:11
@WorkingOnDying

Ja ja, mit der Moralkeule habe ich schon gerechnet. Aber vor dieser habe ich keine Angst mehr. Die ist hohl - ohne Inhalt.

1
Weisskuchen  26.06.2024, 15:23
@WorkingOnDying

Aus meiner persönlichen, individuellen Sicht ist alles, was ich will, moralisch alleine dadurch legitimiert, dass ich es will.

Das heißt jedoch nicht dass ich, so wie ich das Wort definiere, Menschen ausnutzen will. Ausnutzen wäre es, wenn dieser sexuelle Erfolg List und Rücksichtslosigkeit erfordern und folglich einen psychischen Schaden bei dem Mädchen hinterlassen würde. Zwar denke ich, dass jegliches menschliches Handeln oder Nicht-Handeln auf Egoismus zurückzuführen ist. Da mich jedoch das Leid anderer Menschen selber unglücklicher macht, versuche ich, dieses zu minimieren. Sonst täte ich das ja nicht.

Ich denke nicht, dass Sex mit Jugendlichen zwangsläufig eine Ausnutzung impliziert.

0
Nein

Ist nicht legal. Und das weiß man auch. Mit so jmd will ich nichts zu tun haben


YvonneM2508  26.06.2024, 15:13
Ist nicht legal.

Kann man pauschal so nicht sagen.

Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, unabhängig davon ob Beziehungen bestehen oder nicht, sind in Deutschland wie folgt geregelt:

  • sexuelle Handlungen an Kindern (U14) sind verboten (§ 176 StGB)
  • sexuelle Handlungen an minderjährigen Schutzbefohlenen (bspw. Lehrer-Schüler) sind verboten (§ 174 StGB)
  • sexuelle Handlungen mit Jugendlichen (14 - 18) sind grundsätzlich erlaubt, allerdings gibt es nach § 182 StGB auch drei Ausnahmen: So ist es verboten, ...
  1. ...wenn eine Zwangslage ausgenutzt wird (Abs. 1)
  2. ...wenn ein Entgelt gezahlt wird (Abs. 2)
  3. ...wenn die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung der Jüngeren ausgenutzt wird (Abs. 3), gilt nur bei Ü21 mit U16, muss vor Gericht aber gutachterlich belegt werden.

Sofern die Minderjährige nicht gefährdet ist (bspw. durch Drogenkonsum oder -handel des Freundes), entscheiden deutsche Gerichte auch gegen die Eltern und für die Beziehung des Kindes, wie in folgendem Fall: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/urteil-zum-kindeswohl-15-jaehrige-darf-liebesbeziehung-mit-30-jahre-aelterem-mann-fuehren-a-1119197.html

0
Nein

Nein. Ich will mit keinem befreundet sein, der basically mit einem Kind zusammen ist.

Ja

Ja natürlich. Ich finde nichts verwerfliches daran und legal ist es auch. Man kann sich nicht aussuchen wo die Liebe hinfällt und das Mädchen will dies Beziehung ja auch. Wichtiger ist ob er das Mädchen gut behandelt oder nicht. Da hatte ich schon einen Freund der eine gleichaltrige Freundin hatten und diese geschlagen und psychisch misshandelt hatte. Das finde ich verwerflich und habe daher die Freundschaft beendet. Ein älterer Mann der eine deutlich jüngere Frau gut behandelt und sie glücklich macht, macht nichts falsch. Es zählt nur ob er das Mädchen mit der Beziehung glücklich macht und nicht on du oder die Nachbarn damit glücklich sind.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung