Sexuelle Handlungen zwischen Jugendlichen (14-18) und Ü18 sind im Deutschland grundsätzlich erlaubt und nur verboten, wenn…
- …ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden besteht (vgl. § 174 StGB),
- …eine Zwangslage ausgenutzt wird (§ 182 Abs. 1 StGB)
- …ein Entgelt gezahlt wird (§ 182 Abs. 2 StGB)
- ...wenn die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung der Jüngeren ausgenutzt wird (§ 182 Abs. 3 StGB), gilt nur bei Ü21 mit U16, muss vor Gericht aber gutachterlich belegt werden.
Sofern die Minderjährige nicht gefährdet ist (bspw. durch Drogenkonsum oder -handel des Freundes), entscheiden deutsche Gerichte auch für die Beziehung des Kindes, wie in folgendem Fall: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/urteil-zum-kindeswohl-15-jaehrige-darf-liebesbeziehung-mit-30-jahre-aelterem-mann-fuehren-a-1119197.html
Wie ein Fall aus meinem Bekanntenkreis zeigt, kann bei einem elterlichen einiges und insbesondere die Eltern-Kind-Beziehung in die Brüche gehen.
Ein Bekannter meiner Familie war mit 27 Jahren frisch als Lehrer an einem Berufskolleg verbeamtet, als er mit einem 15-jährigen Mädchen zusammen kam. Seine Schule und die des Mädchens trennten knapp 20 Kilometer. Das Ausnutzen eines Abhängigkeitsverhältnisses i.S.v. § 174 StGB lag demnach nicht vor. Dennoch ging es vors Strafgericht, weil ihre Eltern ihn wegen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 182 Abs. 1 (Ausnutzen einer Zwangslage) & Abs. 3 (Ausnutzen der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung der Jüngeren) StGB angezeigt haben.
Da die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nicht durch ein Gutachten belegt werden konnte, erhob die Staatsanwaltschaft nur für das Ausnutzen einer Zwangslage Anklage. Am Ende kam aber heraus, dass es dem nicht so war. Das Gericht sprach ihn wegen erwiesener Unschuld frei. Die Beziehung zwischen dem Mädchen und ihm hielt an.
Mit 18 wechselte das Mädchen die Schule, und kam nicht nur auf seine Schule, sondern auch in seine Klasse. Eine strafrechtliche Handlung lag hier wieder nicht vor, da sich § 174 StGB auf Minderjährige in einem Abhängigkeitsverhältnis beschränkt.
Dennoch wurde er, inzwischen 30, zunächst aus dem Schuldienst und dem Beamtenverhältnis entlassen. Allerdings klagte er vor den Verwaltungsgerichten, gegen seine Entlassung. Am Ende wurde seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis widerrufen. Allerdings darf er nicht mehr unterrichten, aber er sitzt seit dem mit seinen A14 Bezügen in einer Schulverwaltung.
Inzwischen ist er 40 und das Mädchen 28. Beide leben zusammen, sind seit 7 Jahren glücklich verheiratet und haben 2022 ein Kind bekommen.
Ich wünsche den alles Glück der Welt, besonders deswegen, weil auf dem Weg zu ihrem Familienglück einiges in die Brüche gegangen ist.
Sie hatte immer wieder betont, dass die Beziehung und vor allem der Sex von ihr ausging und er am Anfang auch dagegen war, ihr aber bis zum Strafgericht (fast) niemand geglaubt hat.
Sie wurde, weil sie die Beziehung nicht beenden wollte, enterbt und hat mit 15 selbst um die Inobhutnahme des Jugendamtes gebeten. Den Kontakt zu ihren Eltern hat sie über Jahre gemieden, weil sie ihren Eltern nicht verzeihen konnte, was vorgefallen war. Das Problem war dabei weniger die Anzeige, sondern viel mehr, dass ihr ihre Eltern nicht geglaubt haben.
Erst auf sein Anraten nähert sie sich ihren Eltern langsam wieder an.
Und er muss mit einem Unterrichtsverbot dafür bezahlen, dass sein Versetzungsantrag, den er aus dem Grund gestellt hatte, dass sie auf das Berufskolleg wechselte, abgelehnt wurde. Die Schule und die Schulaufsicht wussten, schon bevor der Schulwechsel von ihr auf das Berufskolleg vollzogen wurde, von der Beziehung. Da finde ich es nicht in Ordnung, sie auch noch in seine Klasse zu setzen.
Und dazu, dass sie auch immer wieder mit Vorurteilen, die sich hier aus der ein oder anderen Antwort herauslesen lassen, zu kämpfen haben, brauche ich wohl auch nichts weiter zu sagen.