Ist Popovoll als Strafe sinnvoll oder rückständig?

Das Ergebnis basiert auf 11 Abstimmungen

Nein 55%
Ja 36%
Enthaltung 9%

6 Antworten

Hm...

Göttlich gesehen kann es richtig sein (Spr.29,17; Hebr.12,11; 2.Tim.3,16; Offb.3,19).

Woher ich das weiß:Recherche

Worauf soll man da antworten? Ist die Strafe sinnvoll? Oder ist die Strafe rückständig?
Grundsätzlich halte ich Strafen nicht für sinnvoll. Doch es gibt Ausnahmen.
Der Knabe, der mich in der Grundschule im Pausenhof traktiert hatte (an meinen Zöpfen reißen, schlagen, mich auf den Boden zu stoßen, und einmal drückte er mich mit dem Gesicht in den Schnee und hielt mich fest, so dass ich fast erstickt wäre), wurde durch zwei Ohrfeigen davon abgebracht, und zwar ein für allemal und für alle seiner Opfer. Ich war nicht die einzige, die er malträtierte. Die Ohrfeigen versetzte ihm mein Vater.

Aus sicht jemanden, der als Kind vom Vater körperlich gezüchtigt(buchstäblich verwammst), verbal gedemütigt und psychisch manipuliert wurde...kann ich heute sagen...

...ich sage ihm nur noch guten Tag und guten Weg, habe keinen Respekt mehr vor ihm, schreibe höchstens zu Geburtstage und Weinachten eine Whatsapp und wünsche ihm ein gutes Leben und Friede seinem letzten Atemzug...

...und werde Zeit meines Lebens bestrebt sein, niemals so zu werden wie er.

Nun weißt Du was ich von Gewalt gegenüber Kindern halte.

Btw: Deine Frage ist beschissen gestellt, da man nicht weiß, worauf sich "ja" oder "Nein" in Deiner gegensätzlichen Frage bezieht...


odderanders  23.06.2024, 16:33

Da geb ich dir Recht, die Umfrage ist beschissen gestellt....und ich hab dieselben Erfahrungen mit meinem Vater...

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Es gehört sich nicht, Kinder zu schlagen. Auch ein "Klaps" auf den Po gehört sich nicht, denn das ist nur eine Verniedlichung und Runterspielen der Schläge. Wer seine eigenen Kinder schlägt, muss mit der Erziehung überfordert sein.

In Deutschland haben wir das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung (BGBl. I S. 1479) aus dem auch § 1631 Abs. 2 BGB hervorgeht, in dem es heißt:

Kinder haben das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen [...] sind unzulässig.

Nebenbei ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit auch in Art. 2 Abs. 2 GG verankert.

Gewalt gegen die eigenen Kinder erfüllt den Straftatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen, welcher nach § 225 StGB unter Strafe steht.

Nein

Sie ist VERBOTEN! Das ist Kindesmisshandlung, Körperverletzung und strafbar.