Schadensersatz neben der Leistung für verspätete Leistung erst nach Eintritt des Verzugs?

Hallo, eine Frage an die Jura-Experten hier: Ich lerne gerade für das Abitur in Bayern im Bereich Recht, Thema sind gerade Leistungsstörungen und daraus resultierende Ansprüche.

Im § 280 BGB, der allgemein den Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen regelt, steht in Abs. 2 eigentlich eindeutig, dass Ansprüche aus der Verzögerung der Leistung nur bei gleichzeitigem Gelten des § 286 (Verzug) geltend gemacht werden können, in vielen Fällen ist also a) eine Mahnung und b) das Vertretenmüssen erforderlich.

Nun die Fragen anhand von Fallbeispielen: A und B schließen einen Kaufvertrag über eine bewegliche Sache ab. A soll die Sache zum Zeitpunkt X mit seinem Auto an einem 500km entfernten Ort abholen. A fährt die weite Strecke, B erscheint aber nicht. Ein Verzug ist allerdings meiner Meinung nach nicht eingetreten, kann A also als Schadensersatz neben der Leistung aus § 280 (unabhängig von dem weiterhin bestehenden Hauptanspruch auf die Sache, der wie auch immer weiterbehandelt wird) nicht den Ersatz seiner Fahrtkosten geltend machen?

Gleiches Fallbeispiel, doch dieses mal ist B vor Ort, die Sache (wir nehmen eine Stückschuld an) ist allerdings kurz vorher untergegangen (nicht durch Fahrlässigkeit etc. --> B muss den Umstand nicht vertreten). Liege ich richtig, dass A hier keine Fahrtkosten verlangen kann? Und auch keinen Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendung o.ä. sondern nur durch einen Rücktritt gemäß § 323 sein eventuell schon übereignetes Geld?

Vielleicht kann mir ja jemand auf die Sprünge helfen. Würde mir wirklich sehr weiterhelfen! Vielen Dank!

PS: Zum ersten Fall hatte ich beim Schreiben gerade den Einfall, dass nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 ja der Verzug quasi sofort bei dem Nichterscheinen von B eintritt, weil keine Mahnung erforderlich ist. Ist das richtig und die Lösung meines Problems?

Schadensersatz, Recht, Kaufvertrag, Abitur, Bayern, Jura, Schuldrecht
Kann man in folgendem Fall vom Vertrag zurücktreten?

Man fährt in ein relativ weit entferntes Autohaus und schließt dort einen Kaufvertrag für einen Gebrauchtwagen ab. Man sagt dem Verkäufer, dass es sehr wichtig ist, dass man das Auto noch in den zwei verbleibenden Ferienwochen abholen kann, weil man außerhalb der Ferien dazu nicht in der Lage ist wegen Beruf und man den Sohn auf das Abitur vorbereiten muss. Der Autoverkäufer sagt, das sei überhaupt kein Problem, das Auto würde in der nächste Woche den TÜV kriegen und die Fahrzeugpapiere würden wir dann in 10 Tagen erhalten, dann könnte man das Auto zulassen und anschließend abholen. Man schließt einen Kaufvertrag mit festem Abholungstermin ab.

10 Tage später sind die Fahrzeugpapiere nicht angekommen. Man ruft beim Autohändler an, doch der ist beschäftigt und ruft erst einige Tage später zurück und erzählt, dass er leider vergessen hat, die Papiere loszuschicken. Dadurch ist die Abholung am Abholungstermin nicht möglich, weil das Fahrzeug ohne Papiere nicht zugelassen werden kann. Der Verkäufer sagt, er werde die Papoere sofort losschicken und man könne das Fahrzeug in der nächsten Woche abholen. Doch weil die Ferien da schon zu Ende sind, kann man das Auto in den nächsten zwei Monaten nicht abholen, weil die Hin-und Rückfahrt ins (relativ weit entfernte) Autohaus plus einige Stunden Warten bei der Zulassungsstelle zu viel Zeit in Anspruch nimmt, die für Beruf und Lernen mit dem Sohn auf das Abitur benötigt wird. Der Verkäufer sagt, sie können das Auto gerne erst in zwei Monaten abholen, aber das verlangt horrende Lagerkosten.

Nein 90%
Ja 10%
Auto, Politik, Recht, Kaufrecht, Kaufvertrag, Vertrag, Schuldrecht, Auto und Motorrad
Kann das Inkassobüro seine Kosten einklagen?

Ich habe hier ein bisschen meine Schwierigkeiten mit folgendem, natürlich hypothetischen, Sachverhalt:

Der Schuldner S schuldet dem Gläubiger G, einem Verkehrsunternehmen, unbestritten 40 Euro aus einer Vertragsverletzung an Tag 1. Ihm wird dazu eine Zahlungsaufforderung ausgehändigt. Dort ist auch ein Datum genannt: "Überweisen Sie bitte (...) den Betrag bis zum Tag 14 an das Inkasso-Unternehmen I. Sollten Sie in Verzug geraten, so gehen die zusätzlich entstehenden Kosten zu Ihren Lasten". S bringt bereits mündlich zum Ausdruck, dass er die Angelegenheit zunächst noch einmal prüfen wird.

An Tag 27 überweist nun der S schließlich die geforderten 40 Euro an die I. Damit hält er die Angelegenheit für abgeschlossen.

An Tag 29 geht ein Schreiben, datiert vom Tag 26, bei S ein. Darin fordert die I einen Gesamtbetrag von 94 Euro und ein paar Cent, der sich zusammensetzt aus der Hauptforderung, Inkassokosten (45 Euro), Auslagen (9 Euro) und den Zinsen auf die Hauptforderung ab Tag 22. Da S die Hauptforderung inzwischen beglichen hat, hält er das Schreiben für gegenstandslos.

An Tag 34 erhält S ein weiteres Schreiben von I, datiert von Tag 30. Daraus geht hervor, dass I den Eingang der geleisteten Zahlung verbucht hat, jedoch weiterhin 54 Euro und ein paar Cent fordert.

S widerspricht daraufhin schriftlich der Forderung:

  • Zunächst stellt S klar, dass seine Zahlung von Tag 27 ausschließlich zur Begleichung der Hauptforderung zu verwenden ist.
  • Er erklärt, er habe sich nicht im Verzug befunden, da ihm keine Mahnung zugegangen sei. Ein einseitig vom Gläubiger festgelegter Zahlungstermin entspreche nach gängiger Rechtsprechung nicht den Voraussetzungen von §286 II BGB, nach denen keine Mahnung erforderlich wäre.
  • Davon abgesehen könne es sich selbst dann nicht um vom Schuldner zu tragende Verzugskosten handeln, denn die I war ja offenbar bereits vor Eintritt des Verzugs beauftragt worden. Verzugskosten könnten aber nur solche Kosten sein, die erst durch den Verzug entstehen.
  • Weiterhin argumentiert S, der G habe durch die Einschaltung der I gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 II BGB verstoßen. Als geschäftserfahrenes Unternehmen hätte G zunächst versuchen müssen, die Schuld über das kaufmännische Mahnverfahren selbst einzutreiben.
  • Im Übrigen hält S die geforderten Kosten für ein einfaches Zahlungserinnerungsschreiben für zu hoch.

S kündigt an, auf weitere Schreiben der I oder ihrer Anwälte nicht mehr zu reagieren, und gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid Widerspruch einzulegen.

Die I versendet in den folgenden Wochen noch mehrere Schreiben an S, die alle unbeantwortet bleiben. Beim zuständigen Amtsgericht wird daraufhin ein Mahnverfahren eingeleitet. Dem Mahnbescheid widerspricht S vollumfänglich.

I erwägt nun, die Schuld einzuklagen. Hat sie damit Erfolgsaussichten?

Recht, BVG, Inkasso, Mahnung, Schuldrecht

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