Hat ein Verkäufer gegen den Käufer Anspruch auf Zahlung des Geldes, wenn Käufer unverschuldet fernbleibt?
Nehmen wir an K und V vereinbaren vertraglich, dass um 17 Uhr die Übergabe im Laden des V stattfinden soll. K macht sich pünktlich auf den Weg, gerät aber in Stau, weil eine unangekündigte Demo stattfindet. Er versucht vergeblich den V zu erreichen.
Im Laden wartet der verkäufer 2 Stunden lang auf ihn und schliesslich befielt er einem Angestellten, die Skulptur in einen anderen Raum zu bringen. Der Angestellte rutscht fahrlässig aus und die Skulptur ist unwiederbringlich zerstört.
1 Antwort
![](https://images.gutefrage.net/media/user/RobertLiebling/1530168550219_nmmslarge__138_378_402_402_007e6e328a7720731892956fa8705aec.jpg?v=1530168550000)
Kommt drauf an.
Der Käufer ist im Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB). Der Verkäufer hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Ob hier grobe Fahrlässigkeit des Gehilfen vorliegt lässt sich nicht abschließend beurteilen.
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In dubio pro reo gibts im Strafrecht. Hier sind wir aber im Zivilrecht!
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/9_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Ich habe als Ergebnis geschrieben dass der V gegen K keinen Anspruch auf Zahlung aus §433 Abs. 2 BGB hat.
Ich habe leider geschrieben dass der Gehilfe in dubio pro reo, da die art der fahrlässigkeit nicht bekannt war, nur leicht fahrlässig gehandelt hat, aber der V trotzdem keinen Anspruch nach §433 Abs. 2 BGB hat, da der Käufer unverschuldet in Verzug geraten ist.