Ich habe ein Gewerbe zum 01.11. abgemeldet. Kann ich zum 01.12. ein anderes Gewerbe anmelden, das als Kleingewerbe ohne USt-Verpflichtung vorgesehen ist?

Ich habe 10 Jahre lang eine Internet-Werbeagentur betrieben, doch in diesem Jahr gingen die Erträge zurück. Das hat teils mit der Entwicklung es Online-Werbemarktes zu tun, teils hat es gesundheitliche Gründe.

Da ich um den Erhalt meines Kleinunternehmens gekämpft habe (vor allem wegen Unterhaltsverpflichtung für 4 Kinder), entstanden Schulden und insbesondere Steuerrückstände, auch Umsatzsteuer.

Ich hatte im Oktober kurz eine Anstellung in einem Bildungsunternehmen, die aber in der Probezeit einvernehmlich beendet wurde, da sich Randbedingungen (es ging um Schulungen für Asylsuchende) kurzfristig geändert haben.

Ich habe mein Gewerbe im November, rückwirkend zum 01.11., abgemeldet. Nicht nur, weil ich optimistisch wegen der neuen Stelle war, die mit Provisionen recht gut bezahlt gewesen wäre. Sondern auch, weil ich einem vom Finanzamt angedrohten Verfahrung zur Gewerbeuntersagung zuvorkommen wollte.

Damit stehe ich nun zunächst als Privatmann ohne Arbeit und ohne Gewerbe vor dem Problem, die Rückstände zu erledigen.

Eine effektive Lösung, die ich sehe, wäre die Wiederaufnahme des Gewerbes. Denn ich habe ja einen langjährigen Kundenstamm und kann durch fleißige Akquise zum Jahresende mehr Geld hereinholen als mit jedem Job - auch wenn die Arbeit als Werbeagentur aus o.a. Gründen keine Dauerperspektive wäre.

Ich würde auch die neue Tätigkeit anders definieren: von der Werbeagentur mit Betrieb von zwei Portalen hin zu einer Beratungstätigkeit, in der ich mein sehr umfangreiches Wissen zur Online-Medienarbeit einsetze. Gleichzeitig würde ich mich um eine Anstellung bemühen, dies auch wieder im Bereich Beratung und Bildung. Das neue Gewerbe wäre damit ein USt.-befreites Kleingewerbe, da ich davon ausgehe, in einigen Monaten eine Anstellung zu finden und das Gewerbe würde unter der Freigrenze bleiben.

Jetzt ist nur die Frage, ob ich damit durchkomme. Denn dieses Jahr habe ich natürlich mehr als 17000 eingenommen. Das Finanzamt könnte also sagen: halt, hier wird nur der Name gewechselt. Im günstigsten Fall müsste ich dann auf die Umsätze USt. nachzahlen.

Im Fall, dass diese Idee mit dem USt-befreiten Kleingewerbe nichts bringt, könnte ich auch mein altes Gewerbe einfach wieder anmelden. Ich war bei der Schuldnerberatung und dort erfuhr ich, dass ich das Gewerbe nicht hätte abmelden sollen, weil Gewerbeuntersagungen nicht so leicht durchkämen. Ärger mit dem Finanzamt würde ich wahrscheinlich bekommen, weil die darin einen naiven Versuch sehen würden, durch Ab- und wieder Anmelden des Gewerbes die Untersagung zu verhindern. Sie würden dann wohl sofort die Untersagung betreiben.

Was ist also besser: * altes Gewerbe einfach wieder anmelden und mal abwarten, ob das Finanzamt eine Gewerbeuntersagung betreibt * Kleingewerbe anmelden, so wie es auch dem Plan entspricht, wieder Arbeit zu finden

Selbständigkeit, Freiberufler, Gewerbe, Umsatzsteuer
Wie wirkt sich die Ablösung eines Nießbrauchs steuerlich aus?

Hallo,

ich bin neu hier und würde mich über fachmännischen Rat freuen, nachdem ich im Netz trotz stundenlanger Recherche zu keinem befriedigenden Ergebnis kommen konnte. Also folgender Sachverhalt:

A hat an B eine Immobilie übertragen, auf deren Dach sich eine PVA befindet. Diese wurde gleichzeitig notariell übereignet. A hat sich allerdings den Nießbrauch an der Anlage (Volleinspeisung, selbstst. WG, kein fester Gebäudebestandteil) vorbehalten, bekommt die Erträge und nutzt die AfA. (Kein Nießbrauch am Gebäude!)

B verkauft das Haus an C incl. der PVA gg. einmalige Ablösung des Nutzungsrechts an A.

Verkaufspreis der Anlage ist höher als der Restbuchwert.

Kann A die Ablösesumme als Kaufpreis direkt an C in Rechnung stellen bzw. mit diesem einen Kaufvertrag über die Anlage vereinbaren? A würde die Voraussetzungen für den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG erfüllen

Wenn B mit C einen Kaufvertrag über 100k schließt und zusätzlich vertraglich (vermutlich notariell, spielt aber in diesem Zusammenhang zunächst keine Rolle) zwischen A und B eine Vereinbarung über den Nießbrauchsverzicht gegen Abfindung in Höhe von 100k getroffen wird, ist das für B dann steuerunschädlich? (Abfindung = Anschaffungskosten? Verkauf zum gleichen Preis = ohne Gewinn?)

Umsatzsteuerlich ist der Vorgang als Betriebsaufgabe im Ganzen eigentlich gleichermaßen kompliziert. A war umsatzsteuerpflichtig. Die Veräußerung erfolgt ohne USt. Kann die VSt aus der Anschaffung von irgendeinem der Beteiligten im schlimmsten Fall zurück gefordert werden?

Danke fürs Lesen und Guten Rat.

sydney

Nießbrauch, Einkommensteuer, Steuerrecht, Umsatzsteuer

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