Hallo zusammen,
in § 112, Satz 1 BGB heißt es:
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
Wenn es also möglich ist, die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit zu erlangen, gibt es dann auch ein Gesetz, das besagt, dass man diese auch erlangen kann, ohne hierfür ein Gewerbe anmelden zu müssen?
Für die Tätigkeit, die ich beabsichtige, benötigt man nämlich grundsätzlich kein Gewerbe, muss jedoch voll geschäftsfähig sein. Ich trete jedoch auch nicht in ein Arbeitsverhältnis, von daher ist § 113 ebenfalls nicht zutreffend.
Vielen Dank im Voraus.