Kann mein Vermieter mir meinen Keller streitig machen?

das Haus in dem wir wohnen wurde verkauft, jetzt wollen uns die neuen Vermieter den Keller Raum streichen, da er nicht explizit im Vertrag steht. Das wurde aber zunächst von mir ausgehebelt da laut einem Gerichtsbeschluss ja auch impliziter Anspruch besteht, besonders den Stromanschluss der über unseren Zähler geht habe ich hierbei angeführt.

Jetzt habe ich ein schreiben bekommen (heute 25.5.) das ich bis zum 10.6. den Keller räumen soll, am 9.6. würde der Strom für den Keller abgeklemmt und hätte daher keine Bedeutung mehr.

Meiner Ansicht nach habe ich trotzdem den Anspruch auf den Keller da er ja implizit zur Wohnung gehört, egal ob der Strom nachträglich abgeklemmt wird.

Entsprechender Ausschnitt eine Urteils:

LG Berlin, Urteil vom 13. März 2015, Az.: 65 S 396/14

Die Beklagten haben keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der beiden Kellerräume, § 546 BGB.

Denn die Kläger haben ein fortbestehendes Recht zum Besitz an diesen Räumlichkeiten. Diese gehören zur Mietsache. Zwar ist im Mietvertrag nicht aufgeführt, dass zur Wohnung die jetzt innegehaltenen Kellerräume gehören. Jedoch haben die Kläger dargelegt, dass die beiden Kellerräume bei Anmietung der Wohnung zu ihr gehörten, mit der Wohnung mit übergeben wurden und zudem der Stromanschluss für die Kellerräume in die Stromanlage der Wohnung eingebunden war. Dieses haben die Beklagten und Widerkläger nicht hinreichend bestritten. Auch nach ihrem Vorbringen sollten vermieterseits die Keller bei dem Modernisierungsvorhaben im Jahr 2004 in die Stromversorgung der dazugehörigen Wohnung eingebunden werden. Das impliziert aber das beiderseitige Verständnis, dass die in die Stromanlage der jeweiligen Wohnung eingebundenen Kellerräume nicht nur unverbindlich zur Nutzung überlassen wurden, sondern Bestandteil der jeweiligen Mietsache sein und zur Wohnung gehören sollten. Sind die Keller aber Bestandteil der Mietsache, dann steht den Klägern ein aus dem Mietverhältnis resultierendes Recht zum Besitz im Sinne von § 986 Abs. 1 BGB gemäß § 535 Abs. 1 S. 1 BGB zur Seite. ZP 450 3 Dass und inwieweit die Stromanbindung ohne großen Aufwand wieder getrennt werden kann, ist für die Beurteilung, ob die Kellerräume nach dem beiderseitigen Verständnis von Vorvermieter und Mieter zur Mietsache gehören, unerheblich. Wollte sich der Vermieter tatsächlich offen halten, über die Kellerräume anders zu verfügen, wären auch unkompliziert andere Möglichkeiten gegeben, die Kellerräume mit Strom zu versorgen und deren Verbrauch einzeln zu erfassen, um die Kosten den Verursachern aufzuerlegen.

Recht, Mietrecht, Mietvertrag, Keller

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