Konsequenzen für die Apotheke bei nicht Bereitstellung eines Arzneimittels?

Nun zu meinem Problem. Die Apotheke möchte mein BTM Rezept, welches ich am Samstag abgegeben habe nicht beliefern, und haben mich erst heute davon in Kenntnis gesetzt. Die vorigen Wochen ging das immer. Plötzlich sagen sie aber das wäre aufgrund der 7 Tage Frist nicht möglich, einfach so? Plötzlich? Aber nach § 187 BGB zählt der Tag, als das Rezept ausgestellt wurde nicht dazu, da der Tag nicht dazu zählt: "Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt." Die Apotheke hat sich nicht am Samstag gemeldet, als ich es abgegeben habe...das ist reinste Schikane. Ich kann leider auch keinen neuen Arzttermin ausmachen, weil mein Termin erst nächste Woche ist, und der Arzt im Urlaub ist. Wo bekomme ich jetzt jedoch meine Medikamente her? Ich habe zwar noch einen anderen Arzt aber auf Grund von Umzug ist dieser jetzt 200km entfernt. Ich habe kein Geld um dort hin zu fahren. Kann ich die Kosten der Hin und Rückfahrt sowie die des möglichen Arzttermins (ja ich muss ihn selbst zahlen) der Apotheke in Rechnung stellen? Sie haben ja schließlich mich nicht rechtzeitig in Kentniss gesetzt dass es wohl ungültig sei. Hat die Apotheke jetzt die vorigen Wochen immer ein Fehler gemacht?

Versicherung, Betäubungsmittel, Arzeneimittel
BTM/Führerscheinstelle - Fahreignung wird in Frage gestellt - Bei Anordung ärtzlicher Untersuch (TÜV) wird eine Haaranalyse gefordert statt Urin, was tun?

Guten Tag,

im vorhinein möchte ich klarstellen dass diese Frage nur rein hypotetisch gestellt und die Mutmaßung frei erfunden sein könnte.

Man nimmt eine Person: Männlich, 21 Jahre alt, Auszubildender, ledig, mit Führerscheinklasse B

Folgendes passiert:

Die Person wird November 2015 mit 0,44 Gramm Amphetamine und einer Tablette Ecstasy aufgehalten. Der Fund kam bei einer Personenkontrolle zu Stande.

-> Amtsgericht ermittelt -> Führerscheinstelle wird informiert. Diese stellt daraufhin die Fahreignung in Frage und droht den Fahrerlaubnisentzug an, wegen Vermutung des Konsums psychoaktiver Substanzen.


Das Verfahren nach §29 BTMG wird eingestellt. Da kein Konsum nachgewiesen wurde und keine Widersprüche in der Aussage des Angeklagten. Lediglich verurteilung wg. Besitzes unerlaubter Betäubungsmittel.

Beschluss aus der Verhandlung nach jug. Strafrecht:

  • 2 Urinscreenings (mit Abgabefrist) im Rahmen der Führerscheinstelle
  • 1 Jahr Verbot des Konsums illegaler Substanzen
  • 400€ Geldstrafe

Aufgrund der Nachfrage der Führerscheinstelle wird nun ein ärztliches Gutachten (TÜV) gefordert.

(Nun kommen wir der Frage näher)

In sämtlichen Schriftstücken des TÜV's und nach einem Gespräch mit der für die Führerscheinstelle verantwortlichen Person, wurde klar dass der Beschuldigte zwei Urinscreenings zur Beurteilung für das Gutachten abzugeben hat. Im Vorhinein wurde mehrmals angefragt ob dies sich um Urinscreenings handle, sodass sich dies mit der gerichtlichen Auflage nicht kreuzt.

Nun wurde bei der ärztlichen Begutachtung seitens TÜV-Arzt nach der Abgabe der ersten Urinprobe behauptet, die Führerscheinstelle akzeptiere als zweiten Nachweis lediglich eine Haaranalyse. Dem Patienten sei es untersagt ab sofort seine Haare zu kürzen (notierte Haarlänge: Oberkopf 8cm).

  1. ---- Da diese Haaranalyse positiv ausfallen wird, gibt es nun noch die Möglichkeit die Haare zu kürzen? -----

  2. Diese Änderung im Ablauf der Erstellung des Gutachten beeinflusst nun eben die gerichtliche Auflage. Gibt es hier eine Möglichkeit um, um eine Haarprobe herumzukommen?

(Denn für die gerichtliche Auflage zählt lediglich ein aktuelles Konsumverhalten. Die Führerscheinstelle wollte EIGENTLICH auch nur ein aktuelles Konsumverhalten ((welches seit 4 Monaten nicht mehr besteht)) und den Nachweis dass keine psychoaktiven Substanzen konsumiert werden.)

  1. Denken Sie es wäre sinnvoll den Herrn der Führerscheinstelle zu kontaktieren, und Ihm die Lage sowie die Auflage des Gerichts zu erklären? Denn sollte bei der Haaranalyse der Konsum von Beispielsweise Ecstasy und THC nachgewiesen werden, drohen dem Beschuldigten rückwirkend juristische Maßnahmen.

Könnte denn jemand zu der gesamten Situation juristisch als auch menschlich einen Rat geben?

Ich freue mich über eine Antwort!

Bitte bedenken Sie dass diese Geschichte natürlich frei erfunden sein könnte.

Mit freundlichen Grüßen,

Maximilian S.

MPU, Führerschein, Betäubungsmittel, Drogentest, Haaranalyse, Führerscheinstelle, urinscreening

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