Autobahnzufahrt: Gelten Streckenbeschränkungen nur bis zum Beschleunigungsstreifen?

Weil sich ein Diskussionspartner unter einer ähnlichen Frage auch auf mehrfache Nachfrage weigert, auf meine Rückfrage nach dem Motto "habe ich deine Aussage richtig verstanden" einzugehen, mache ich halt eine neue Frage draus:

Wenn am Autobahn-Zubringer vor dem Einfädelungsstreifen eine Streckenbeschränkung beschildert wird, ist diese dann nur für den Zubringer bis zum Einfädelungsstreifen gültig oder auch für den Einfädelungsstreifen und die nachfolgende Autobahn?

Der andere Antwortende meinte, es könne nur bis zum Beginn des Einfädelungsstreifen gelten, weil man auf diesem ja beschleunigen müsse usw.

Nun habe ich gerade dann, wenn auf der durchgehenden Autobahn eine Beschränkung gilt, auch schon oft gesehen dass diese für auffahrende Fahrzeuge im Verlauf des Zubringers ausgeschildert wird.

Hier ein Beispielbild. Im Autobahn-Zubringer stehen ein Tempolimit auf 40 km/h und ein Überholverbot. Im weiteren Verlauf der Autobahn, welche hier eine Baustelle hat, stehen keine weiteren Streckenbeschränkungen.

Wäre die Aussage korrekt, dass Tempo 40 und Überholverbot nur für die 10 m nach dem Schild bis zum Beginn des Einfädelungsstreifen gelten, dürfte man ja anschließend mit 100 km/h durch die Baustelle fahren und dort 'nen LKW überholen... Das kann ich mir nicht so recht vorstellen. Ich bin der Ansicht, diese Streckenbeschränkungen gelten auch für den weiteren Streckenverlauf.

Ich bitte um Klärung.

Verkehr, Geschwindigkeit, Verkehrsrecht, Autobahn, Straßenverkehr, Straßenverkehrsordnung, Verkehrsregeln

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