Ersatz für nicht geleistete WehrpflichtSchweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht im Militär- oder Zivildienst nicht oder nur teilweise erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten (Wehrpflichtersatzgesetz, WPEG). Dies gilt auch für Angehörige des Zivilschutzes. Die Ersatzabgabe beträgt 3 Prozent des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken.
Während elf JahrenDie Ersatzpflicht beginnt frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet. Sie dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr vollendet. Für Ersatzpflichtige, die Dienst im Zivilschutz leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr nach dem Beginn der Grundausbildung. Die Ersatzpflicht dauert elf Jahre.
https://www.babs.admin.ch/de/zs/pflicht/wpe.html