Der Beruf des Sanitäters in Deutschland mit ausländischer Qualifikation (Marokko als Beispiel)?

4 Antworten

Das stimmt so nicht. Tatsächlich setzen die Länder in ihren Rettungsdienstgesetzen die Qualifikation der Besatzungen fest. Dabei wird von Notfallsanitäter, Rettungssanitäter und manchmal auch von Rettungshelfer gesprochen. Diese Ausbildungen sind, wie von Rollerfreake bereits hervorragend dargelegt, entweder als Bundesgesetz, als Landesbeschluss oder zumindest als gemeinsame Absprache der beteiligten Verbände einheitliche geregelt. Wo auch immer in Deutschland du deine Ausbildung machst, sie hat eigentlich überall den gleichen Standard.

Also: die Ausbildung ist in Deutschland ziemlich klar geregelt.

Ob ausländische Qualifikationen anerkannt werden können, das ist so ne Sache. Prinzipiell geht das durchaus. Dabei müsstest du nachweisen, dass deine Ausbildung gleichwertig der deutschen ist. Dies wird schon mal schwer, da sie in Marokko wie du sagst nur 2 statt der in Deutschland für einen Notfallsanitäter üblichen drei Jahre lang ist. Ob dir die Ausbildung als gleichwertig zu einer Achulung als Rettungssanitäter angerechnet werden kann, weiß ich nicht. Von der Dauer wäre das kein Problem, da käme es dann auf die Inhalte an. Ich will aber ehrlich sein - eine Anerkennung von Berufsausbildung dauert in Deutschland sehr lange. Das kriegen wir hier nicht hin. Die doofe Bürokratie... Die Anerkennung wird locker anderthalb Jahre brauchen. Wenn du 2500 Euro ausgeben kannst, könntest du in dieser Zwit weitaus schneller eine Schulung zum Rettungssanitäter machen, die etwa 3 Monate dauert....

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Anästhesist und Notfallmediziner

Das ist so nicht ganz richtig. Du hattest ja bereits gestern eine dementsprechende Frage dazu gestellt gehabt und ich habe dir bereits in meiner Antwort zu dieser Frage die unterschiedlichen nichtärztlichen Qualifikationen, welche es im Rettungsdienst in Deutschland gibt, erklärt. Es ist folgendermaßen:

1.) Für die Qualifikation des Rettungshelfers ist es so, dass diese nicht bundesweit einheitlich, also nicht durch ein entsprechendes Bundesgesetz, gesetzlich geregelt ist. In manchen Bundesländern, gibt es ein Gesetz oder eine entsprechende Rechtsverordnung aufgrund eines Gesetzes auf Landesebene. In wiederum anderen Bundesländern, gibt es das nicht. Die einzelnen Leistungserbringer im Rettungsdienst, haben sich jedoch auf eine Ausbildung im Umfang XY untereinander geeinigt.

2.) Für die Qualifikation des Rettungssanitäters, existiert gegenwärtig ebensowenig ein Bundesgesetz. Auch hier ist es im Moment so, dass in einigen Bundesländern ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung aufgrund eines Gesetzes auf Landesebene existiert. In anderen Bundesländern, ist dies nicht der Fall. Es existieren jedoch vom Bund- Länder- Ausschuss Rettungswesen, der seit einiger Zeit schon nur noch "Ausschuss Rettungswesen" heißt, bundesweite Vorgaben für die Ausbildung von Rettungssanitätern aus verschiedenen Jahren, da diese immer mal wieder aktualisiert worden sind. Diese Vorgaben, sind allerdings an sich nicht rechtsverbindlich sondern haben den rechtlichen Charakter von Empfehlungen. Rechtsverbindlichkeit erlangen sie erst durch eine Umsetzung in geltendes Landesrecht, wie in einigen Bundesländern geschehen. In den Bundesländern, in denen keine Umsetzung in Landesrecht erfolgt ist, werden Rettungssanitäter aber dennoch anhand dieser ausgebildet.

3.) Für die Qualifikation des Notfallsanitäters, existiert hingegen das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) als entsprechendes Bundesgesetz über die Ausbildung und Prüfung von Notfallsanitätern und die aufgrund des NotSanG erlassene, bundesweit gültige "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter" (NotSanAPrV). Das NotSanG, ist erster Linie ein Ausbildungsgesetz, welches die Ausbildung von Notfallsanitätern bundesweit gesetzlich regelt. Durch §2a NotSanG, ist es allerdings auch gewissermaßen zu einem Berufsausübungsgesetz geworden, weil dieser Paragraph Regelungen zur Berufsausübung definiert.

Zusätzlich ist es im Moment so, dass jedes Bundesland ein eigenes Rettungsdienstgesetz (RDG) hat. In diesem, ist unter anderem die sogenannte Hilfsfrist, das ist die Zeitspanne, die von der Annahme des Notrufes bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes vor Ort vergehen darf, die Aufgaben des Rettungsdienstes, die personelle Besatzung der einzelnen Rettungsfahrzeuge und ähnliche Dinge geregelt sind. Aktuell, wird über eine Reform nachgedacht, dies auf Bundesebene zu regulieren.

Mfg

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Rettungsdienst🚑, sehr großes Interesse an Notfallmedizin.

NUR Europäische Qualifikationen werden anerkannt, als Marokkaner würde ich es mal in Frankreich versuchen. Kann sein Das die Franzosen ja sagen. Aber sonst Frage beim DRK oder ASB.

Der jeweilige Arbeitgeber entscheidet, welche Mindestqualifikationen ein Bewerber vorweisen sollte.

Die Anforderungen, die in Marokko an einen Sanitäter gestellt werden, sind in Deutschland weitgehend unbekannt. Hier liegt es bei dem jeweiligen Bewerber nachzuweisen, dass die Anforderungen in Marokko denen in Deutschland entsprechen und er diese bereits in Marokko erfüllt hat.