Bestrafung für wiederholtes Stören im Unterricht werden die Kinder vom Unterricht ausgeschlossen
Kann man als Erzieherische Maßnahme durchführen. Allerdings muss gewährleistet sein, dass die Kinder immer noch beaufsichtigt werden.
die Eltern werden angerufen und müssen sofort auf der Matte stehen um die Kinder abzuholen
Gewährleistet, dass die Kinder weiter beaufsichtigt werden. Wenn allerdings die Eltern wegen z.B. Berufstätigkeit nicht vorort sein können. Ist die Sache schon wieder fraglich. Dann kann ich mir nicht Vorstellen, dass die Schule jemanden vom Unterricht auschließen kann.
Die Dienstpflicht der Lehrer zur Aufsicht über die Schüler beim Unterricht und bei anderen schulischen Veranstaltungen leitet sich ab aus dem gebotenen Schutz von Minderjährigen, als Ersatz der elterlichen Aufsichtspflicht, und aus der Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht, die aus dem Schulverhältnis folgt, und die auch für volljährige Schüler gilt. Ausführungsbestimmungen werden von den Kultusministerien per Erlass geregelt.
Verpflichtete
Aufsichtspflichtig sind
zunächst der Lehrer, dem die Schüler anvertraut sind, sei es durch die Unterrichtsverteilung oder durch freiwillige Übernahme;
im Übrigen jeder Lehrer einer Schule gegenüber allen Schülern, so weit sich die Notwendigkeit zum Eingreifen aus den Umständen ergibt;
der Schulleiter für die Organisation der Aufsicht.
Wenn die Aufsicht durch Hilfspersonen unterstützt wird, ist der aufsichtspflichtige Lehrer auch für deren sorgfältige Auswahl und Anleitung und sachgerechten Einsatz verantwortlich.
Umfang und Maß Die Aufsichtspflicht erstreckt sich räumlich auf die schulischen Anlagen, die Orte der Schulveranstaltungen, und die Wege zwischen verschiedenen schulischen Veranstaltungsorten;
und zeitlich auf den Unterricht einschließlich Arbeitsgemeinschaften, die Pausen, eine angemessene Zeit vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende, dazu kann eine Aufsicht an der Schulbushaltestelle gehören, Schulfahrten, sonstige schulische Veranstaltungen, auch wenn die Teilnahme freigestellt ist, dabei kann die Aufsichtspflicht die Überlegung umfassen, wie die Schüler sicher zu der Veranstaltung oder zum Treffpunkt und zurück nach Hause kommen.
Eine Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn sich ein Schüler unerlaubt von der Gruppe entfernt, in bestimmten Fällen, wenn die Erziehungsberechtigten ihr Einverständnis gegeben haben, dass keine Aufsicht geführt wird.
Das Maß der Aufsichtspflicht ergibt sich im Einzelfall aus vernünftiger Abwägung zwischen der Verpflichtung zur Vermeidung von Schaden, dem Erfordernis der Praktikabilität und dem Verlangen der Schüler nach Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit, die zu fördern ein Ziel der Erziehung ist.
Aufsichtsmaßnahmen sind somit unter anderem abhängig von: dem Alter und der Einsichtsfähigkeit der Schüler, den räumlichen Verhältnissen am Ort der Aufsichtsführung und erkennbaren, akuten Gefährdungsmöglichkeiten (z. B. Baustelle).
http://de.wikipedia.org/wiki/Aufsicht_%28Schulrecht%29
Wie schon erwähnt, darf dann meiner Meinung nach der Schüler nur vom Unterricht entfernt werden, wenn gewährleistet ist, dass der Aufsichtspflicht genüge getan wird. Die Lehrer dürfen nach dem oben geschriebenen den Schüler also nicht des Unterrichts verweisen, wenn nicht gewährleistet ist, dass der Schüler dann nicht beaufsichtigt wird.