Zählt es als Notwehr wenn man gegen der Polizei widersetzt/Widerstand leistet?
Grund: x
Die Polizisten sind der Person auf den Fersen. Als sie die person schnappen konnte verteidigte er sich für seine Freiheit mit den Messer als Verteidigung gegen die Polizisten für sein Sicherheit und Wohl was ihn heraustreibt um das Ziel zu erreichen.
Das wäre im dem Fall für ihn gut weil es kein objektives richtig und falsch ist.
11 Antworten
Nein, laut § 113 des Deutschen StGB gilt dies als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
Falls dabei einer der Polizisten verletzt wird oder schlimmeres, könnten weitere Straftaten angehängt werden und dies könnte die Person mehr Belasten vor Gericht.
Auch nach § 32 des Deutschen StGB "Notwehr" Absatz 2 wird deklariert das:
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Da die Verhaftung durch die Polizei normalerweise kein rechtswidriger Angriff ist, gilt ein angriff gegen die Polizei in diesem falle nicht als Notwehr.
Quellen:
§ 113 StGB - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - dejure.org
Wie schon von mehreren Usern absolut treffend geschrieben wurde, war/ist dies kein Fall von Notwehr: Diese Person macht sich strafbar wg „Widerstand (& tätlicher Angriff) gegen Vollstreckungsbeamte“; zudem kommt aufgrund des Messereinsatzes mindestens noch eine „gefährliche Körperverletzung“ hinzu.
Zu Deiner Info / Deinem Verständnis:
„Als sie die person schnappen konnte verteidigte er sich für seine Freiheit mit den Messer als Verteidigung gegen die Polizisten.“
Eine polizeiliche Verfolgung & Anhaltung geschieht idR nicht unbegründet. Verhält sich die betroffene Person in der von Dir beschriebenen Weise, hat dies definitiv nichts mit Notwehr zu tun, da die Polizei keinen rechtswidrigen Angriff tätigte. Wer sich zudem noch mithilfe eines Messers widersetzt, kann tatsächlich froh & dankbar sein, diese Idiotie zu überleben, da eine solch geartete Gefahrensituation für die Gefahrenquelle/den Aggressor in der Realität durchaus letal enden kann (eig. berufl. Erf.).
Nein, das wäre mindestens Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte, gefährliche Körperverletzung und eventuell versuchter Mord // Totschlag.
Also keine gute Idee.
In der Regel endest du am Ende im Sarg mit einigen Geschossen in der Brust.
Notwerh ist diejenige Handlung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff gegen sich oder andere abzuwehren.
Der Angriff der Polizisten wird seltenst rechtswidrig sein und wenn, dann ist der Griff zum Messer seltnenst erforderlich um den Angriff abzuwehren.
Wäre aber beides gegeben, dann geschähe die Handlung in Notwehr.
Nein, aber falls die Diensthandlung widerrechtlich geschah, wirst du nicht wegen Widerstand angeklagt.
Nebenbei würde das Messer einen Schußwaffengebrauch rechtfertigen; lass stecken!